EuGH — C-58/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 36, 59, 60, 90 und 91,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage in der Rechtssache 75/72 wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Klage in der Rechtssache 58/72 wird als unbegründet abgewiesen.3.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Mit ihrer Klageschrift vom 10. August 1972 begehrt die Klägerin die Aufhebung der Verfügung der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates vom 24. Mai 1972, mit der sie der Generaldirektion A — Schreibzentrale, italienische Gruppe — als Bürosekretärin zugewiesen worden war, der Verfügung derselben Stelle vom 20. Juni 1972, mit der Artikel 60 des Statuts auf sie angewandt wurde, sowie des jene letztere Verfügung bestätigenden Schreibens des Generalsekretärs vom 20 Juni 1972.
Mit Klageschrift vom 17. Oktober 1972 hat die Klägerin eine zweite Klage auf Aufhebung sowohl der vorstehend genannten Verfügung vom 20. Juni und des Schreibens vom 20. Juli 1972 als auch des am 28. August 1972 zugestellten Bescheids der genannten Verwaltung erhoben, durch den die Aussetzung der Zahlung der Dienstbezüge der Klägerin entsprechend dem Schreiben vom 20. Juli 1972 aufrechterhalten worden war.
Gegen die Zulässigkeit der Klage 58/72 erhebt der Beklagte keine Einwände, verneint die Zulässigkeit aber für die Klage 75/72 und beruft sich dafür auf mehrere Gründe.
Was den Antrag auf Aufhebung des am 28. August 1972 zugestellten Bescheids anbetrifft, so stellt diese Maßnahme lediglich die Folge und Bestätigung der Verfügung vom 20. Juni 1972 sowie des Schreibens des Generalsekretärs vom 20. Juli 1972 dar, die beide bereits Gegenstand der Klage 58/72 sind. Im übrigen steht der Zulässigkeit der Klage 75/72, soweit diese unter Wiederholung der Anträge der Klage 58/72 gegen jene letztgenannten Maßnahmen gerichtet ist, die vom Gerichtshof von Amts wegen zu beachtende Einrede der Rechtshängigkeit entgegen.
Die Klage 75/72 ist sonach unzulässig.
Die Klägerin macht geltend, die Verwaltung hätte in Anbetracht der vorgelegten ärztlichen Atteste von ihr nicht verlangen dürfen, daß sie der Einweisung in die Schreibzentrale Folge leiste. Sie hätte sich vielmehr mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Auffassungen, wie sie von ihrem Vertrauensarzt und dem von ihr beigezogenen Facharzt einerseits sowie in den von der Klägerin vorgelegten Attesten andererseits vertreten worden seien, veranlaßt sehen müssen, gemäß Artikel 59 Absatz 3 des Statuts den Invaliditätsausschuß mit der Sache zu befassen. Weil sie dies unterlassen habe, habe die Verwaltung nicht auf dem Vollzug ihrer Verfügung vom 24. Mai 1972 bestehen können und sei folglich nicht berechtigt gewesen, die Weigerung der Klägerin, dieser Verfügung Folge zu leisten, als unbefugtes Fernbleiben im Sinne von Artikel 60 des Statuts zu werten.
Artikel 59 des Statuts betrifft einerseits den Krankheitsurlaub des Beamten, der wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, und andererseits die von dem Organ beschlossene Beurlaubung von Amts wegen. Folglich kann sich der dritte Absatz jenes Artikels, demzufolge bei Widerspruch der Invaliditätsausschuß gutachtlich zu hören ist, nur auf die Fälle von Krankheitsurlaub beziehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob er nur für den in Absatz 2 oder auch für den in Absatz 1 geregelten Fall gilt. Vorliegend genügt die Feststellung, daß es nicht um einen Krankheitsurlaub der Klägerin, sondern um die Beurteilung der Lage geht, die sie durch ihre auf ihren Gesundheitszustand gestützten Einwände gegen ihre Einweisung in die Schreibzentrale herbeiführte. Artikel 59 und namentlich sein Absatz 3 beziehen sich jedenfalls nicht auf eine solche Lage und können mithin vorliegend nicht angezogen werden.
Abgesehen von den Abschnitten 2 bis 5 des zweiten Kapitels von Titel III des Statuts ist die normale dienstrechtliche Stellung des Beamten die des aktiven Dienstes, den Artikel 36 definiert als die Stellung des Beamten, der nach Maßgabe des Titels IV die Obliegenheiten des von ihm ständig oder vorübergehend besetzten Dienstpostens wahrnimmt. Wenn der Beamte glaubt, der Dienstposten, in den er eingewiesen wurde, sei aus Gesundheitsgründen für ihn ungeeignet, so darf er selbstverständlich eine andere dienstliche Verwendung beantragen. Bis zu einem solchen Wechsel ist er jedoch verpflichtet, auf seinem Dienstposten zu bleiben und die diesem entsprechenden Tätigkeiten auszuüben. Auf jeden Fall geht es nicht an, daß der Beamte unter diesen Umständen eigenmächtig vorgeht und sich auf den Standpunkt stellt, die Vorlage ärztlicher Atteste entbinde ihn von der Pflicht, auf seinem Dienstposten zu erscheinen, und erlaube ihm fernzubleiben, bis ihm eine ihm annehmbar erscheinende Stelle angeboten wird.
Sonach sind sowohl die gegen die Einweisung der Klägerin in die Schreibzentrale als auch die gegen die Anwendung des Artikels 60 des Statuts gerichteten Klageanträge als unbegründet abzuweisen.
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.