EuGH — 60/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 91,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Mit ihrer am 28. August 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Klage begehrt die Klägerin, eine Reihe von internen Auswahlverfahren samt dazugehörigen Stellenausschreibungen, die von der Kommission im Jahre 1971 zur Besetzung freier Stellen mit Verwaltungsräten der Laufbahngruppe A 7/A 6 eingeleitet wurden, für nichtig zu erklären.
Die beklagte Kommission hat eine mit der Nichtbeachtung von Artikel 91 des Beamtenstatuts begründete prozeßhindernde Einrede erhoben. Absatz 2 dieses Artikels in der Fassung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 16. Juli 1972 veröffentlichten Verordnung Nr. 1473/72 vom 1. Juli 1972 verlangt als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage beim Gerichtshof, daß der Kläger zuvor gegen eine ihn belastende Maßnahme eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 bei der Anstellungsbehörde erhebt.
Die Frage der Zulässigkeit entscheidet sich nach den im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschriften. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Klägerin bei der Kommission Beschwerde gegen eine sie belastende Maßnahme erhoben hat. Die Klägerin beruft sich insoweit auf ein Schreiben, das sie am 18. Mai 1972 an das für Verwaltungsangelegenheiten zuständige Mitglied der Kommission richtete. Dieses Schreiben gründete sich, wie die Klägerin selber vorträgt, auf gewisse ihr zugegangene Informationen, deren Quelle sie jedoch nicht preisgibt. Indessen wurde der Klägerin das Ergebnis ihres Abschneidens im Auswahlverfahren erst am 15. Juni 1972, d. h. einige Wochen nach Absendung des erwähnten Schreibens, bekanntgegeben. Unter diesen Umständen kann das Schreiben nicht als Beschwerde gegen eine die Klägerin belastende Maßnahme angesehen werden.
Folglich ist die Klage nach Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts unzulässig.
Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.