EuGH — 61/72
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 308, S. 1), insbesondere ihres Artikels 11,aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 29, S. 1), insbesondere ihrer Artikel 5 und 6,aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1373 /70 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die einem System gemeinsamer Preise unterliegen (ABl. L 158, S. 1), insbesondere ihrer Artikel 8, 9, 15 und 16,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gemäß dessen Urteil vom 29. August 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/ 67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 (ABl. 308, S. 1) sowie der Artikel 8 Absatz 2, 9 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 der Kommission vom 10. Juli 1970 (ABl. L 158, S. 1) sind dahin auszulegen, daß sie zwar den zuständigen nationalen Behörden die Wahl der Mittel und Wege für die Übermittlung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen und der entsprechenden Teillizenzen an den Antragsteller überlassen, daß sich aber aus dem Erfordernis der Erteilung oder Aushändigung der Lizenz oder der Teillizenzen die Verpflichtung dieser Behörden ergibt, dafür zu sorgen, daß diese Schriftstücke dem Antragsteller tatsächlich zugehen.
Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 29. August 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 31. August 1972, gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 (ABl. 308, S. 1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 der Kommission vom 10. Juli 1970 (ABl. L 158, S. 1) vorgelegt; diese Fragen betreffen die Voraussetzungen, unter denen die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Erstattungen bei zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Zuckerverarbeitungserzeugnissen den antragstellenden Unternehmen „erteilt“ oder „ausgehändigt“ werden müssen. Mit den beiden ersten Fragen wird der Gerichtshof ersucht, die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67 sowie in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1373/70 vorkommenden Begriffe „afgeven“ (at udstede, erteilen, to issue oder to supply with, délivrer, rilasciare) und „overhandigen“ (at udlevere, aushändigen, to issue, délivrer oder remettre, rilasciare) auszulegen. Die dritte Frage geht „insbesondere“ dahin, ob den Erfordernissen der „overhandiging“ (udlevering, Aushändigung, issue, délivrance oder remise, rilascio) oder „afgifte“ (udstedelse, Erteilung, issue oder supply, delivrance oder remise, rilascio) namentlich im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 und von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1373/70 genügt ist, wenn die zuständige Stelle die Lizenz und die Teillizenzen lediglich zur Post aufgibt, ohne daß die Sendung eingeschrieben wird.
Diese Fragen werden aus Anlaß der Tatsache gestellt, daß die Firma PPW bei der Hoofdproduktschap die Ausstellung einer Vorausfestsetzungsbescheinigung für Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Mengen von Zuckerwaren ohne Kakaogehalt beantragt hatte und daß diese Bescheinigung daraufhin zusammen mit zwei Teillizenzen als gewöhnliche — also nicht eingeschriebene — Sendung bei der Post aufgegeben wurde, ohne daß die Sendung angekommen sei und ohne daß hätte festgestellt werden können, wo sie verloren gegangen war. Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Weigerung der Hoofdproduktschap, der Firma PPW entweder die Genehmigung zur Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse auf der Grundlage des vorfixierten Erstattungssatzes zu erteilen, oder ihr den Schaden zu ersetzen, den sie in Ermangelung einer solchen Genehmigung wegen des für die strittigen Ausfuhren geltenden niedrigeren Erstattungssatzes erlitten habe.
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67, der die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen betrifft, deren Vorlage für alle Einfuhren oder Ausfuhren der zum Zuckersektor gehörenden Rohstoffe erforderlich ist, muß eine solche Lizenz „von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller … erteilt“ (afgegeven) werden. Artikel 17 Absatz 1 jener Verordnung sieht die Gewährung von Ausfuhrerstattungen vor. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 des Rates vom 28. Januar 1969 (ABl. L 29, S. 1) zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung dieser Erstattungen bestimmt, daß der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstartungssatz angewendet wird; Absatz 2 dieses Artikels enthält jedoch eine besondere Regelung für die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 204/69 wird „die Erstattung gemäß der in Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen Vorausfestsetzung … auf Vorlage einer Vorausfestserzungsbescheinigung gewährt, die die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ausstellen …“ (afgeven). Unter anderem in Anwendung der Verordnung Nr. 1009/67 bestimmt die Verordnung Nr. 1373/70 in ihrem Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1, daß „die Lizenzen … in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt [werden], von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, unverzüglich dem Antragsteller ausgehändigt (overhandigd, délivré) wird …“. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 „[können] auf Antrag des Lizenzinhabers und auf Vorlage des Exemplars Nummer 1 der Lizenz … die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine oder mehrere Teillizenzen erteilen“ (afgeven, délivrer); diese Teillizenzen müssen dem zweiten Unterabsatz des gleichen Absatzes zufolge in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt werden, von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, dem Antragsteller ausgehändigt (overhandigd, remis) wird. Artikel 15 Absatz 4 sieht vor, daß die ausstellenden Stellen dem Beteiligten bei Verlust einer Lizenz oder Teillizenz ausnahmsweise eine Zweitschrift dieser Urkunden erteilen (afgeven, délivrer) können, die auf jedem Exemplar deutlich sichtbar den Vermerk „Zweitschrift“ trägt; die Zweitschriften berechtigen jedoch nicht zur Einfuhr oder Ausfuhr.
Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen gehen dahin, welche Verpflichtungen sich für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aus den von dem innerstaatlichen Gericht herangezogenen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Übermittlung der Vorausfestserzungsbescheinigungen oder der Teillizenzen an den Adressaten ergeben. Die genannten Vorschriften enthalten keine ausdrückliche Regelung der Frage, mit welchen Mitteln und auf welchen Wegen diese Behörden dem Antragsteller die erwähnten Schriftstücke zukommen lassen müssen. Weder aus etwaigen philologischen Unterschieden zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen, noch daraus, daß in der einen oder anderen dieser Fassungen unterschiedliche Zeitwörter verwendet werden, lassen sich irgendwelche Schlüsse ziehen; vielmehr ist der Sinn der fraglichen Vorschriften aus deren Zweckbestimmung zu ermitteln.
Die Regelung, auf die sich die Fragen beziehen, knüpft für die Unternehmen an den Besitz der Vorausfestserzungsbescheinigungen wichtige Folgen. Zum einen hängt die Gewährung der im voraus festgesetzten Erstartung von der Vorlage dieser Bescheinigung ab (An. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 204/69), zum anderen setzt deren Erteilung oder Aushändigung die vorherige Hinterlegung einer Kaution voraus, die nur freigestellt wird, wenn der Unternehmer die Lizenz oder die Teillizenzen vorlegt (Art. 8 Abs. 2 Buchstabe b, An. 15 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Buchstabe b, An. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1373/70). Außerdem fordert die Tatsache, daß das Agrarrecht der Gemeinschaft den Unternehmen die Beachtung zahlreicher Förmlichkeiten vorschreibt und ihnen erhebliche Auflagen macht, eine strenge Auslegung der den nationalen Behörden auferlegten Pflichten.
Wenngleich die einschlägigen Vorschriften den zuständigen nationalen Behörden die Wahl der Mittel und Wege für die Übermittlung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen und der entsprechenden Teillizenzen an den Antragsteller überlassen, ergibt sich daher dennoch aus dem Erfordernis der Erteilung oder Aushändigung der Lizenz oder der Teillizenzen die Verpflichtung der zuständigen Behörden, dafür zu sorgen, daß diese Schriftstücke dem Antragsteller tatsächlich zugehen.
Die Behörde genügt dieser Verpflichtung nicht, wenn sie die Schriftstücke zur Post aufgibt, diese jedoch bei dem Adressaten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht ankommen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.