EuGH — 62/72
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Paul G. Bollmann, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 177 und 188,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 73, 74 und 103hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundesfinanzhof der Bundesrepublik Deutschland gemäß dessen Beschluß vom 8. August 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 103 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bezieht sich nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die für das Vorabentscheidungsverfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag notwendig waren. Die Festsetzung und die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bestimmen sich nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts.
In seinem auf Ersuchen des Bundesfinanzhofs als Revisionsinstanz in dem Rechtsstreit Hauptzollamt Hamburg-Oberelbe gegen Bollmann ergangenen Urteil 40/69 vom 18. Februar 1970 hat der Gerichtshof entschieden: „Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.“Daraufhin hat der Bundesfinanzhof dem Hauptzollamt die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, nachdem dieses die Revision zurückgenommen hatte. Auf den Antrag der Gegenpartei, ihr die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof zu erstatten, hat der zuständige Urkundsbeamte eine 13/10-Verhandlungsgebühr sowie die Porto- und Reisekosten als erstarrungsfähig anerkannt, aber die beantragte Prozeßgebühr abgesetzt, weil Revisionsverfahren und Vorlageverfahren kostenrechtlich ein Verfahren bildeten.Die Firma Paul G. Bollmann hat gegen diesen Beschluß Erinnerung eingelegt.Da der Erinnerung nicht stattgegeben wurde, hat der Bundesfinanzhof zu entscheiden, der mit Beschluß vom 8. August 1972 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt hat:Bestimmen sich, wenn der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens dem nationalen Gericht obliegt, insoweita)das Kostenfestsetzungsverfahren,b)die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere die Vergütung der Anwältenach Gemeinschaftsrecht (Art. 73, 74 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes) oder nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts?
Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 11. September 1972 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.Die Firma Paul G. Bollmann, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriele Rauschning, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Erich Bülow als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Heinrich Matthies als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.Die Firma Bollmann, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der EWG haben in der Sitzung vom 23. Januar 1973 mündliche Ausführungen gemacht.Die Firma Bollmann hat bei dieser Gelegenheit einen Schriftsatz des Rechtsanwalts Peter Wendt überreicht.Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Februar 1973 vorgetragen.
Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 8. August 1972, bei der Kanzlei eingegangen am 11. September 1972, die Frage vorgelegt, ob sich das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien, die für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag notwendig waren, insbesondere der Vergütung der Anwälte, nach Gemeinschaftsrecht oder nach innerstaatlichem Recht bestimmen.
Diese Frage betrifft die Auslegung von Artikel 103 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die zu den Handlungen im Sinne des Artikels 177 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages gehört.
Nach Artikel 103 § 1 der Verfahrensordnung finden Artikel 44 ff. auf das Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages „entsprechende Anwendung“, nachdem die in Artikel 20 der EWG-Satzung vorgesehenen Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen eingegangen sind. Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist also zu prüfen, ob kraft der in Artikel 103 § 1 ausgesprochenen Verweisung die Kostenvorschriften der Verfahrensordnung, insbesondere deren Artikel 73 und 74, welche von den als erstattungsfähig geltenden Kosten und deren Festsetzung handeln, auf das Vorabentscheidungsverfahren anwendbar sind.
Artikel 177 sieht ein nicht streitiges Verfahren vor, das den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb eines vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits trägt; die Parteien des Ausgangsverfahrens haben lediglich die Möglichkeit, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern. Mit dem Ausdruck „beteiligte Parteien“ meint Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG diejenigen Personen, die in dem Verfahren vor dem nationalen Gericht Parteien sind.
Demgegenüber beziehen sich die Artikel 69 bis 75 der Verfahrensordnung auf die Kosten streitiger Verfahren. Für Verfahren im Sinne dieser Vorschriften ist das Vorhandensein von Parteien kennzeichnend; sie werden durch Urteil oder Beschluß des Gerichtshofes abgeschlossen, womit die Streitigkeiten, für die Verfahren dieser Art vorgesehen sind, rechtskräftig entschieden werden. Wenn Artikel 73 der Verfahrensordnung die „Aufwendungen der Parteien, die … notwendig waren“, für erstattungsfähig erklärt, so bezieht er sich somit auf die in solchen Verfahren entstandenen Kosten. Artikel 74 regelt lediglich das für diese Kosten geltende Festsetzungsverfahren. Angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen den streitigen Verfahren und dem Zwischenstreit nach Artikel 177 des Vertrages können die ausschließlich für das streitige Verfahren vorgesehenen Regeln in Ermangelung einer ausdrücklichen Vorschrift nicht darüber hinaus auf das Vorabentscheidungsverfahren angewandt werden.
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist daher davon auszugehen, daß sich die Kostenfestsetzung und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die für das Vorabentscheidungsverfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag notwendig waren, nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts bestimmen. Sonach ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen, im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts zu entscheiden, in welchem Maße es geboten ist, den Auswirkungen des Vorabentscheidungsverfahrens Rechnung zu tragen.
Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.