EuGH — 71/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 85, 90 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten selbst.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 2. Oktober 1972 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klage die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 30. Juni 1972 auf ihre Beschwerde vom 7. Juni 1972 gegen die Entscheidung vom 10. März 1972, in der ein Verzicht auf die Rückforderung nach einem Schulwechsel ihrer Kinder rechtsgrundlos gezahlter Erziehungszulagen abgelehnt worden war.
Der Rat hat mit der Begründung, die Klagefrist sei versäumt, die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Er steht auf dem Standpunkt, die Entscheidung, das rechtsgrundlos Erlangte zurückzufordern, sei bereits am 3. Januar 1972 getroffen worden. Die Stellungnahme der Klägerin vom 19. Januar 1972 habe eine Beschwerde gegen diese Entscheidung im Sinne von Artikel 90 des Beam-tenstatuts dargestellt. Der Generalsekretär des Rates habe diese Beschwerde am 10. März 1972 zurückgewiesen. Dagegen habe innerhalb von drei Monaten Klage erhoben werden müssen.
Nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts in der damals geltenden Fassung mußte die Klage innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der angegriffenen Entscheidung an den Beamten erhoben werden. Unter dem Ausdruck „Mitteilung an den Beamten“ versteht Artikel 91 eine schriftliche Bekanntgabe an den betroffenen Beamten, wie dies Artikel 25 für jede Einzelfallregelung verlangt.
Der Beklagte meint, die eigentliche Entscheidung, die mit der Klage angefochten werde, sei in der Buchungsanweisung vom 3. Januar 1972 enthalten gewesen und der Klägerin mitgeteilt worden. Zumindest habe die der Klägerin am 15. Januar 1972 übersandte individuelle Abrechnung eine Mitteilung der Entscheidung vom 3. Januar 1972 dargestellt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin — die insoweit bestreitet — diese Schriftstücke zugegangen sind, dann jedenfalls enthielten sie, bedingt dadurch, daß es sich um bloße Buchungsbelege handelte, keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß damit eine Entscheidung gemäß Artikel 85 des Statuts getroffen werden sollte.
Eine ausdrückliche Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung findet sich allein in dem Schreiben vom 10. März 1972.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin bei der Anstellungsbehörde Beschwerde ein. Nach deren ausdrücklicher Ablehnung hat sie fristgemäß Klage erhoben. Ihre Klage ist somit zulässig.
Artikel 85 des Statuts sieht zwei Fallgestaltungen vor, die zur Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge berechtigen.
Nach der ersten Alternative kann das Erlangte zurückgefordert werden, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte. Dieses Herausgabeverlangen setzt den Nachweis positiver Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung beim Empfänger voraus.
Nach der zweiten Alternative kann das Erlangte zurückgefordert werden, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte kennen müssen.
Wenn der Empfänger bestreitet, die Rechtsgrundlosigkeit gekannt zu haben, und ihm eine derartige Kenntnis auch nicht nachgewiesen werden kann, bedarf es einer Untersuchung der Umstände, unter denen die Leistung erbracht wurde, um festzustellen, ob der Mangel des rechtlichen Grundes ohne weiteres hätte auffallen müssen.
Gemäß Artikel 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Erziehungszulage ist der Bedienstete „verpflichtet, … jede Änderung anzugeben, die zum Fortfall oder zu einer Kürzung der Zulage führen könnte“. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschrieb die Klägerin außerdem in ihrem Antrag auf Erstattung der Auslagen für den Schulbesuch.
Der Klägerin mußte bekannt sein, daß der Schulwechsel ihrer beiden ältesten Kinder von Deutschland zum elterlichen Wohnort eine Kürzung der Erziehungszulage nach sich zog.
Von dem am 1. September 1970 eingetretenen Schul Wechsel benachrichtigte sie ihre Dienstbehörde aber erst am 15. Januar 1971. Bei dieser Sachlage ist sie selber verantwortlich dafür, daß ihr für die letzten vier Monate des Jahres 1970 eine überhöhte Erziehungszulage gezahlt wurde.
Aus der Tatsache, daß sie auch nach der Anzeige des Schulwechsels für ihre beiden ältesten Kinder eine Erziehungszulage in derselben Höhe wie in der Vergangenheit erhielt, mußte sich der Klägerin die Kenntnis aufdrängen, daß hier ein fortwirkender Irrtum vorlag.
Unter diesen Umständen war der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich, daß die Klägerin ihn hätte kennen müssen. Der Rat war daher berechtigt, den rechtsgrundlos gezahlten Betrag zurückzufordern.
Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften tragen die Organe allerdings nach Artikel 70 ihre Kosten selbst.