EuGH — 73/72
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers und Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 12 und 13,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gemäß dessen Beschluß vom 21. September 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ist dahin auszulegen, daß er unabhängig davon gilt, ob der Arbeitnehmer bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluß vom 21. September 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Oktober 1972, nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. S. 561), ergänzt insbesondere durch die Verordnung Nr. 24/64 des Rates (ABl. S. 746), vorgelegt. Die Frage geht dahin, ob diese Vorschrift auch dann gelte, wenn der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt ist.
Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß sich die dem Gerichtshof gestellte Frage in einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Sozialversicherungsträger und einem Arbeitnehmer ergeben hat, der in Deutschland wohnt, gleichzeitig in Deutschland und in Frankreich bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist und in Frankreich einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der deutsche Versicherungsträger hat die Gewährung von Leistungen für diesen Arbeitsunfall mit der Begründung abgelehnt, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 — wonach die Rechtsvorschriften des Wohnstaates des Arbeitnehmers gelten, wenn dieser seine Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates und eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ausübt — sei nur unter der Voraussetzung anwendbar, daß der Arbeitnehmer bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sei, was vorliegend nicht der Fall sei.
Nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 sind grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Von diesem Grundsatz macht Artikel 13 mehrere Ausnahmen, die verhindern sollen, daß die allgemeine Regel des Artikels 12 zur Anwendung mehrerer Rechtsordnungen führt, wenn die Beschäftigungsorte eines Arbeitnehmers in mehreren Mitgliedstaaten liegen. Zu diesem Zweck stellt die Verordnung je nach Sachlage auf andere Anknüpfungspunkte als den Beschäftigungsort ab. So regelt Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 namentlich den Fall des Arbeitnehmers, der seine Berufstätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausübt und im Hoheitsgebiet eines der Staaten wohnt, in denen er beschäftigt ist. Für ihn gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er einen Teil seiner Berufstätigkeit ausübt und seinen Wohnsitz hat.
Diese Vorschrift stellt keine weiteren Voraussetzungen auf und gilt daher gleichermaßen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Arbeitnehmer bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist und wo das den Leistungsanspruch auslösende Ereignis eingetreten ist. Die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens angeregte Berücksichtigung solcher Unterscheidungen widerspräche nicht nur dem Wortlaut der Verordnung, sondern auch dem Normensystem der Artikel 12 und 13. Eine entsprechende Auslegung würde in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, zur Anwendung mehrerer Rechtsordnungen führen, welches Ergebnis mit der Verordnung gerade vermieden werden sollte. Zwar wäre eine solche Lösung bei einem Arbeitsunfall, der sich dem territorialen Anwendungsbereich einer der betroffenen Rechtsordnungen zuordnen läßt, allenfalls noch denkbar, sie würde aber zu unlösbaren Schwierigkeiten bei solchen Risiken führen, die ihrer Natur nach nicht in dieser Weise zugeordnet werden können.
Dem Landessozialgericht ist daher zu antworten, daß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 dahin auszulegen ist, daß er unabhängig davon gilt, ob der Arbeitnehmer bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Diese Auslegung steht im übrigen auch mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 149, S. 2) im Einklang, deren Artikel 94 Absatz 3 bestimmt, daß ein Leistungsanspruch auch für Ereignisse begründet wird, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung liegen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.