EuGH — 74/72
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 26 und 73,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 11. Oktober 1972 beim Gerichtshof gegen die Entscheidung der Kommission vom 15. März 1972, mit der eine dauernde, durch ihren Unfall vom 3. Januar 1968 bedingte Teilinvalidität von 9 % anerkannt wurde, sowie gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Beschwerde der Klägerin vom 12. Juni 1972 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, ihr eine dauernde Teilinvalidität von 70 % oder mindestens von 45 % zuzuerkennen und die Kommission zu verurteilen, die seit dem Tage des Unfalls aufgelaufenen Zinsen zu zahlen.
Der erste Klageantrag ist auf die Aufhebung der Entscheidung vom 15. März 1972 gerichtet, mit der die Kommission nach Artikel 73 des Beamtenstatuts als Folge des am 3. Januar 1968 erlittenen Unfalls eine dauernde Teilinvalidität der Klägerin von 9 % anerkannt hat.
Unstreitig hat die Kommission mit Beschluß vom 9. Oktober 1972, der Klägerin mitgeteilt am 17. Oktober 1972, entschieden, die Festsetzung des Grades der dauernden Teilinvalidität der Betroffenen einem im gegenseitigen Einvernehmen von dem Vertrauensarzt der Kommission und dem behandelnden Arzt der Klägerin zu bestellenden, nicht dem Organ angehörigen Arzt zu übertragen. Außerdem hat der Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit Schreiben vom 29. November 1972 der Klägerin ausdrücklich erklärt, die Entscheidung vom 15. März 1972 sei „als zurückgenommen anzusehen“. Da die Kommission die Entscheidung vom 15. März 1972 somit zurückgenommen hat, ist die Klage insoweit gegenstandslos geworden.
Aus demselben Grunde ist die Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung, den Beschluß vom 15. März 1972 zurückzunehmen, ebenfalls gegenstandslos geworden.
Die Klage ist ferner darauf gerichtet, den Grad der dauernden Teilinvalidität der Klägerin auf 70 % oder mindestens auf 45 % festzusetzen.
Artikel 13 des von der Kommission mit einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrags sieht zur Beilegung ärztlicher Streitfragen ein Schiedsverfahren vor. Wie bereits festgestellt, hat die Kommission beschlossen, die Feststellung des Grades der dauernden Teilinvalidität der Betroffenen einem im gegenseitigen Einvernehmen durch den Vertrauensarzt der Kommission und den behandelnden Arzt der Klägerin zu bestellenden, nicht dem Organ angehörigen Arzt zu übertragen. Diese Entscheidung, mit der die Kommission ein neues Verfahren in Gang gesetzt hat, enthält nichts, was eine restriktive Auslegung der Befugnisse des als Schiedsrichter bestellten Arztes rechtfertigen könnte. Bei dieser Sachlage kann der Gerichtshof so lange nicht tätig werden, als das Schiedsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Sonach ist dieser Antrag unzulässig.
Die Klägerin beantragt weiterhin, die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem Unfalltage zu verurteilen. Die Höhe der Verzugszinsen läßt sich erst bestimmen, wenn der Grad der dauernden Teilinvalidität der Betroffenen festgesetzt ist. Die Festsetzung des Invaliditätsgrades ist aber zur Zeit Gegenstand des erwähnten Schiedsverfahrens.
Der Antrag auf Zinszahlung ist demnach unzulässig.
Die Klägerin beantragt schließlich noch, aus ihrer Personalakte einen vertraulichen, von Dr. J.-F. Elens angefertigten Bericht zu entfernen, der ihres Erachtens inhaltlich falsch oder in seinem medizinischen Wert fragwürdig sei. Zur Begründung dieses Antrags führt die Klägerin aus, die Kommission habe vorliegend gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 26 Absatz 2 des Beamtenstatuts verstoßen.
Nach Artikel 26 Absatz 2 des Beamtenstatuts „[darf] das Organ … Schriftstücke nach Buchstabe a dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind“. Aus diesem Verwertungsverbot ergibt sich indessen nicht, daß die Personalakte des Beamten nur Schriftstücke enthalten darf, die ihm zuvor mitgeteilt worden sind. Solange die Schriftstücke ihm nicht entgegengehalten oder gegen ihn verwertet werden und soweit sie nicht nachweislich inhaltlich unrichtig sind, steht ihrer Aufnahme in die Personalakte des Beamten nichts im Wege.
Die Klage ist daher hinsichtlich dieses Antrags abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes „[kann] der Gerichtshof … die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist“. Artikel 69 § 3 Absatz 2 bestimmt ferner, daß „der Gerichtshof… auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen [kann], die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat“.
Die Entscheidung vom 15. März 1972 wurde erst nach Klageerhebung zurückgenommen. Außerdem waren im Augenblick der Klageerhebung zu Artikel 73 des Statuts noch keine seine Anwendungsvoraussetzungen klarstellenden Ausführungsbestimmungen ergangen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Artikels 70 der Verfahrensordnung sind die Verfahrenskosten der Klägerin der Beklagten aufzuerlegen.