EuGH — 76/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968„über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft“ (ABl. L 257, S. 2),aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunal du Travail Brüssel gemäß dessen Urteil vom 10. November 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.In innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung der Behinderten sind Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates „über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft“ vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257, S. 2), soweit sie die Arbeitnehmer selbst betreffen.2.Maßnahmen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen es den Behinderten ermöglicht wird, ihre Eignung für eine Beschäftigung herzustellen oder zu verbessern, werden von Artikel 12 der genannten Verordnung erfaßt, soweit sie die Kinder von Arbeitnehmern betreffen.
Das Tribunal du Travail Brüssel hat mit Urteil vom 10. November 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 24. November 1972, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage vorgelegt, ob die im belgischen Gesetz vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten vorgesehenen Vergünstigungen soziale Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates „über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft“ vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257, S. 2) sind.
Den Akten ist zu entnehmen, daß diese Vorlage den Fall eines italienischen Staatsangehörigen betrifft, der Sohn eines bis zu seinem Tod in Belgien beschäftigt gewesenen italienischen Arbeitnehmers ist, aber niemals Arbeitnehmer war und dessen Beschäftigungsmöglichkeiten durch eine Verminderung seiner geistigen Fähigkeiten verringert sind. Die gestellte Frage geht dahin, ob Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 diesem Kind unter den gleichen Bedingungen wie belgischen Staatsangehörigen einen Rechtsanspruch auf die Vergünstigungen aus dem genannten belgischen Gesetz verleiht, das vornehmlich die Herstellung oder Verbesserung der Beschäftigungseignung von Behinderten belgischer Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht darauf zum Ziele hat, ob sie Arbeitnehmer oder Kinder von solchen sind oder nicht. Mit Arrêté Royal vom 29. Mai 1968 ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen auf Personen fremder Staatsangehörigkeit ausgedehnt worden.
Im Verfahren nach Artikel 177 ist der Gerichtshof zwar nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unter jene Normen einzuordnen; er kann aber einem innerstaatlichen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die ihm bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 „[darf] ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, … aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer“. Nach den Absätzen 2 und 3 des gleichen Artikels genießt ein solcher Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten „die gleichen sozialen… Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer“ und kann „mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen“. Wie insbesondere aus dem Gebrauch der Ausdrücke „berufliche Wiedereingliederung“ und „Umschulung“ hervorgeht, erfassen die. Bestimmungen des Artikels 7 in innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Maßnahmen zur Wiederherstellung der Eignung behinderter Arbeitnehmer für eine Beschäftigung. Vergünstigungen im Sinne dieses Artikels sind aber nur die mit der Beschäftigung verbundenen, die den Arbeitnehmern selbst gewährt werden; Vergünstigungen für die Familienangehörigen von Arbeitnehmern fallen dagegen nicht unter Artikel 7. Diese Auslegung ergibt sich ebenso aus dem Wortlaut dieses Artikels wie aus dem System der Verordnung Nr. 1612/68, wo Artikel 7 in den Ersten Teil Titel II aufgenommen ist, dessen Überschrift „Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung“ lautet und dem ein Titel III „Familienangehörige der Arbeitnehmer“ folgt (vgl. die Berichtigung dieser Verordnung, ABl. vom 7. Dezember 1968, S. 12).
Um das innerstaatliche Gericht in den Stand zu setzen, seine Entscheidung in voller Kenntnis des Gemeinschaftsrechts zu treffen, ist zu untersuchen, ob die Bestimmungen dieses Titels III der Verordnung für Personen, die sich in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens befinden, einen Rechtsanspruch darauf begründen, daß ihnen die streitigen Vergünstigungen zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie in entsprechender Lage befindlichen Inländern.
Laut Artikel 12 der Verordnung „[können] die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, … wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen“. Laut ihrer fünften Begründungserwägung ist diese Verordnung unter anderen aus folgendem Grunde ergangen: „Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann,… müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland.“ Diese Integration setzt bei einem behinderten Kind eines ausländischen Arbeitnehmers voraus, daß ihm die Vergünstigungen, welche die Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten vorsehen, zu den gleichen Bedingungen zustehen wie Inländern in gleicher Lage. Die Tatsache, daß der oben zitierte Artikel 12 die für solche Kinder vorgesehenen Ausbildungsmaßnahmen nicht ausdrücklich aufführt, kann nicht als Beweis für den Willen gedeutet werden, diese Maßnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszuschließen; sie ist mit der Schwierigkeit zu erklären, alle Fälle, namentlich auch die nur ausnahmsweise vorkommenden, erschöpfend aufzuführen, für welche die Gleichstellung der Angehörigen aller Mitgliedstaaten gewährleistet werden muß, damit das Recht auf Freizügigkeit voll ausgeübt werden kann.
Nach alledem ist Artikel 12 so zu verstehen, daß er Maßnahmen einschließt, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen es den Behinderten ermöglicht wird, ihre Eignung für eine Beschäftigung herzustellen oder zu verbessern, und die somit die Berufsberatung, -ausbildung und -Umschulung dieser Behinderten zum Gegenstand haben.
Endlich wird die Anwendung der Artikel 7 und 12 auf solche Rechtsvorschriften nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese für alle Behinderten, nicht nur für diejenigen gelten, die Arbeitnehmer oder Kinder von solchen sind.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der italienischen Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal du Travail Brüssel anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.