EuGH — 77/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 13, 14, 15, 92, 93 und 94,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Pretore in Conegliano durch Beschluß vom 20. November 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Ein Beitrag kann, auch wenn er Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, trotzdem eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellen, sofern er dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den erfaßten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen.
Der Pretore in Conegliano hat durch Beschluß vom 20. November 1972, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. November 1972, aufgrund von Artikel 177 des EWG-Vertrags mehrere Fragen zur Auslegung der Artikel 92 Absatz 1,13 Absatz 2, 30 und 86 des Vertrages vorgelegt.
Wie der Akte zu entnehmen ist, hat der Pretore diese Fragen veranlaßt dadurch vorgelegt, daß die umstrittene Rechnung zur Erläuterung des Postens „Beitrag ENCC“ (Ente nazionale per la cellulosa e per la carta) den Vermerk „Beitrag ENCC, bemessen nach dem Wert der oben aufgeführten, aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Erzeugnisse“ enthält, weil er der Annahme ist, es handle sich um eine Geldlast, die auf Verpackungsmaterial mitgliedstaatlicher Herkunft bei Gelegenheit seiner Einfuhr nach Italien erhoben werde.
Insbesondere hält er eine Antwort auf die Fragen für erforderlich, ob der besagte Beitrag als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages angesehen werden müsse, ob dem in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages ausgesprochenen Verbot, Beihilfen zu gewähren, unmittelbare Geltung beizumessen sei, ob die Erhebung von Sonderbeiträgen auf Importerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten eine durch Artikel 30 des Vertrages untersagte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen könne und schließlich ob die Verwendung des Aufkommens aus einem Beitrag bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus den übrigen Mitgliedstaaten zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen Artikel 86 des Vertrages verstoßen könne.
Diese Fragen gehen dahin, ob die Bestimmung des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages in der internen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar gilt mit der Folge, daß aus ihr vor den nationalen Gerichten Rechte hergeleitet werden können.
Bei der Auslegung kann Artikel 92 Absatz 1 nicht für sich allein genommen werden, er ist vielmehr im Rahmen des durch die Artikel 92 bis 94 geschaffenen Gesamtsystems zu betrachten.
Während Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz für den Fall der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen Verfahrensregeln aufstellt, die der nationale Richter würdigen kann, liegen die Dinge bei den in Artikel 93 Absatz 1 angeführten bestehenden Beihilferegelungen anders. Was diese Beihilfen angeht, so gelten die Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 mit der Folge, daß aus ihnen vor den nationalen Gerichten Rechte hergeleitet werden können, in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten erst, wenn sie durch die in Artikel 94 vorgesehenen Rechtshandlungen allgemeiner Tragweite oder durch Einzelfallentscheidungen, wie sie Artikel 93 Absatz 2 im Auge hat, konkretisiert worden sind.
Es wird die Frage aufgeworfen, ob in der Erhebung einer finanziellen Belastung, die sich nach dem Wert des aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnisses bemißt, eine Verletzung von Artikel 13 Absatz 2 oder einer sonstigen Vorschrift des Vertrages liegt, wonach die Erhebung besonderer Abgaben auf Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten untersagt ist.
In Ermangelung näherer Angaben über Zweck, Art und Umstände der Erhebung des streitigen Beitrages ist klarzustellen, daß der Gerichtshof bei der Wahrnehmung der ihm durch Artikel 177 übertragenen Befugnisse mit Rücksicht darauf, daß er sich auf eine Auslegung der fraglichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu beschränken hat, Rechtsakte und Bestimmungen des nationalen Rechts auch auf die Gefahr hin nicht würdigen kann, daß die Antwort den Besonderheiten des Falles nur unvollkommen gerecht wird.
Artikel 13 Absatz 1 bestimmt, daß die bei Inkrafttreten des Vertrages zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Einfuhrzölle während der Übergangszeit nach Maßgabe der Artikel 14 und 15 schrittweise abgeschafft werden. Die Artikel 14 und 15 enthalten die notwendige Richtschnur dafür, daß bis zum Ablauf der Übergangszeit tatsächlich sämdiche Einfuhrzölle zwischen den Mitgliedstaaten abgebaut sind. Absatz 2 des Artikels 13 stellt eine Ergänzung des Absatzes 1 dar, denn er bestimmt, daß zwischen den Mitgliedstaaten geltende Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle während der Übergangszeit schrittweise aufgehoben werden.
Die Bestimmungen über die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten, die den ersten Abschnitt des „Die Zollunion“ überschriebenen Kapitels 1 bilden, sollten somit sicherstellen, daß das in Artikel 9 des Vertrages gesteckte Ziel am Ende der Übergangszeit verwirklicht war. Diese Bestimmungen ließen zwar während der Übergangszeit gewisse Lockerungen und Abweichungen zu, doch läßt sich ihrem Wortlaut entnehmen, daß derartige Zölle und Abgaben jedenfalls spätestens bei Ablauf dieser Periode vollständig beseitigt sein mußten.
Artikel 13 Absatz 2 beinhaltet demnach spätestens seit dem Ende der Übergangszeit ein klares und eindeutiges Erhebungsverbot für sämtliche Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle; die Mitgliedstaaten haben an dieses Verbot keinen Vorbehalt geknüpft, der sein Wirksamwerden von einem positiven innerstaatlichen Rechtsakt oder einem Einschreiten der Gemeinschaftsorgane abhängig machen würde. Das Verbot ist seiner Natur nach durchaus geeignet, in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Bürgern unmittelbare Wirkungen zu erzeugen.
Das Verbot bezieht sich auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen, deren Gestehungspreis erhöhen und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr haben wie ein Zoll. Auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, können Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages darstellen. Dagegen sind Geldlasten nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen, wenn sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sind, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt.
Bei der Auslegung des Begriffs „Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll“ kann es angebracht sein, den Bestimmungszweck der auferlegten Geldlasten zu berücksichtigen. Wenn nämlich ein Beitrag oder eine sonstige finanzielle Belastung ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den belasteten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen, dann kann sich daraus ergeben, daß der allgemeine Beitrag, der nach denselben Merkmalen auf eingeführte und einheimische Erzeugnisse erhoben wird, dennoch für die einen eine zusätzliche Nettobelastung bedeutet, während er für die anderen in Wirklichkeit eine Gegenleistung für erhaltene Vorteile oder Beihilfen darstellt
Folglich kann ein Beitrag, auch wenn er Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, trotzdem eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellen, sofern er dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den erfaßten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen.
Da diese Fragen offenbar ergänzenden Charakter haben, machen die vorangegangenen Erwägungen ihre Prüfung überflüssig.
Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.