EuGH — 80/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gemäß dessen Urteil vom 8. Dezember 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Fußnote zur Tarifnummer „Mehl von Getreide“ in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 vom 23. Juli 1968 in Frage stellen könnte. Diese Fußnote bildet einen integrierenden Bestandteil der Verordnung und nimmt an der Rechtsverbindlichkeit der getroffenen Bestimmun-gen teil (Fragen 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13).2.Die Verweisungen der Verordnung Nr. 1052/68 auf die Spalten 3, 4 und 5 ihrer Anlage sind als Verweisungen auf sämtliche Bestimmungen der Anlage, die Spalten 1 und 2 sowie die der letzteren beigefügte Fußnote eingeschlossen, zu verstehen (Frage 6).3.Das in der Tarifstelle 23.02 A des Anhangs zur Verordnung Nr. 360/67 vom 25. Juli 1967 und des durch die Verordnung Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 errichteten Gemeinsamen Zolltarifs angeführte Kriterium „Gehalt an Stärke von 28 Gewichtshundertteilen oder weniger“ ist für die Abgrenzung zwischen den Tarifnummern 11.01„Mehl von Getreide“ und 23.02„Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide“ untauglich (Frage 1).4.Die Einordnung von Gerstefolgeerzeugnissen unter die Tarifnummer 11.01 bzw. 23.02 kann, unbeschadet etwaiger in den einschlägigen Verordnungen zwingend vorgeschriebener Einordnungskriterien, anhand chemischer Analyse oder jedes sonstigen geeigneten Mittels, visuelle mikroskopische Wahrnehmung eingeschlossen, vorgenommen werden (Fragen 2 und 3).
Was die Auslegungsregeln des Erstattungssystems betreffe, so sei zu bemerken, daß weder die Verordnung Nr. 120/67 noch die Verordnung Nr. 360/67 noch auch die Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen hinsichtlich der Beschreibung der den Tarifnummern 11.01 bzw. 23.02 unter-fallenden Erzeugnisse genaue Kriterien enthielten. Die Unterscheidung nach Maßgabe des Gehalts an Stärke und an Asche spiele sowohl innerhalb der Tarifnummer 11.01 als auch innerhalb der Tarifnummer 23.02 eine Rolle. Sie sei von geringem Nutzen für die Abgrenzung zwischen Mehl und Kleie. Die genannten Verordnungen nähmen zur Bezeichnung und Beschreibung der Erzeugnisse der verschiedenen, einen Anspruch auf Erstattungen begründenden Tarifpositionen die unveränderte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs zu Hilfe. Die auf die letzte streitige Ausfuhr anwendbare Verordnung Nr. 1138/68 enthalte ebenfalls keine eigene Richtschnur für die Auslegung der verschiedenen Positionen. Ihr Artikel 1 verweise vielmehr ausdrücklich auf die in der Verordnung Nr. 1052/68 bezeichneten Erzeugnisse. Diese Verordnung nun enthalte in ihrer Anlage allerdings ein besonderes Schema mit einer Fußnote zur Position 11.01, die die Grenzlinie zwischen dieser Position und der Tarifposition 23.02 markiere.Indessen sei nicht sicher, ob diese Fußnote als Einordnungsregel mit Verbindlichkeitsanspruch für die Auslegung des Erstattungsschemas der Verordnung Nr. 1138/68 herangezogen werden könne, denn ihr offensichtlicher Zweck sei es, lediglich hinsichtlich der Berechnung und der Abgrenzung von Abschöpfungen Klarheit in die Nomenklatur im Anhang der Verordnung Nr. 1052/68 zu bringen, ein Umstand, der es erklärlich mache, weshalb sie in die Verordnung Nr. 1137/68 über die Abschöpfungen, aber nicht in die Verordnung Nr. 1138/68 über die Erstattungen übernommen worden sei.Auf der anderen Seite müsse in Betracht gezogen werden, daß die Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 1052/68 für Erstattungszwecke auf die Nomenklatur im Anhang zu dieser Verordnung Bezug nähmen und daß die Anwendung einer einheitlichen Nomenklatur eine einheitliche Auslegung des Tarifs erfordere, dergestalt, daß in Ermangelung ausdrücklicher abweichender Angaben die Auslegung der Warenbezeichnung im Gemeinsamen Zolltarif im Rahmen der Erstattungsregelung dieselbe sein müsse wie im Rahmen der Abschöpfungsregelung.Wie dem auch sei, brauche der Frage, ob der Fußnote Geltung als verbindliche Einordnungsregel zukomme, nicht weiter nachgegangen zu werden, denn der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 24. November 1971 — Siemers, 30/71 — Slg. 1971, 919, und EuGH 15. Dezember 1971 — Gervais-Danone, 77/71 — Slg. 1971, 1127) lasse sich entnehmen, daß sie lediglich für die nach dem 29. Juli 1968, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1052/68, getätigten Ausfuhren gelte, während auf die vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Exporte die Verordnungen Nrn. 122/68, 372/68 und 814/68 anwendbar seien. Was die Verordnung Nr. 1138/68 angehe, die auf die letzte in Frage stehende Ausfuhr anwendbar sei, so greife sie, ohne sie abzuändern, die Tarifnummern der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs auf; folglich seien insoweit allein die für diesen Tarif entwickelten Auslegungsregeln maßgebend.
Hinsichtlich der Regeln für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sei zu berücksichtigen, daß dessen Tarifnummern 11.01 und 23.02 unverändert in die Erstattungsregelung übernommen worden seien, also in dem einen wie in dem anderen Fall dieselbe Bedeutung haben müßten. Vorbehaltlich entgegenstehender Anordnung gelte im übrigen die Warenbezeichnung des Gemeinsamen Zolltarifs im Erstattungssystem in der dem Tarif zugrundeliegenden Tragweite und Bedeutung. Diese Bedeutung müsse mit Hilfe der gegebenen Auslegungskriterien und der für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs geltenden Grundsätze ermittelt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien in dieser Hinsicht in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: der Wortlaut der Tarifnummern selbst und, gegebenenfalls, der Wortlaut der dem Tarifschema vorangestellten Vorschriften oder zusätzlichen Vorschriften; eventuell in Ausführung der Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14, S. 1) im Wege einer Verordnung aufgestellte Auslegungsregeln; falls verbindliche Regeln fehlten, die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema und die Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften; falls auch derartige Erläuterungen fehlten oder falls aus ihnen für den Einzelfall keine Schlüsse gezogen werden könnten, das Brüsseler Zolltarifschema von 1950 sowie die vom Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ermächtigung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gemäß Brüsseler Ubereinkommen vom 15. Dezember 1950 zusammengestellten Erläuterungen und Tarifavise; schließlich sei bei der Einordnung nach dem Wortlaut und dem inneren Gefüge der einschlägigen Tarifierungsbestimmungen der Position 11.01 und 23.02 auf die im wissenschaftlichen Versuch wahrnehmbare Qualität abzustellen, die den mannigfaltigen, normalerweise im Laufe der verschiedenen Arbeitsgänge bei der Gersteverarbeitung gewonnenen Haupt- und Nebenerzeugnissen eigne.
Das lange Zeit umstrittene Problem der Abgrenzung zwischen den Tarif nummern 11.01 und 23.02 sei inzwischen aufgrund der Arbeiten des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens in Brüssel gelöst worden. Als Folge der Neugestaltung der „Brüsseler Nomenklatur“ von 1972 sei in die seit dem 1. Januar 1972 in Kraft befindliche Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs eine Vorschrift eingefügt worden, die mit Bezug auf die Tarifnummern 11.01 und 23.02 bestimme:„Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf den Trockenstoff bezogen, gleichzeitig folgendes aufweisen: a)einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert;b)einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 2 gegebene Wert.Waren, die die bevorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Tarifnummer 23.02.“
Das „College van Beroep voor het Bedrijfsleven“ ersucht mit Urteil vom 8. Dezember 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 1972, gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags unter anderem im Hinblick auf die Prüfung der Rechtswirksamkeit einer in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 enthaltenen Bestimmung um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen des Anhangs zur Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. S. 2269) und des durch die Verordnung Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 (ABl. L 172, S. 1) errichteten Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit den Durchführungsverordnungen des Rates Nrn. 360/67 vom 25. Juli 1967 (ABl. Nr. 174, S. 13) und 1052/68 vom 23. Juli 1968 (ABl. L 179, S. 8) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen sowie den Durchführungsverordnungen der Kommission.
Die vorgelegten Fragen sind aufgeworfen worden im Rahmen eines Rechtsstreits über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen der in der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehenen Art, in dem es um die Einordnung eines Gerstefolgeerzeugnisses unter eine der Rubriken der Tarifnummern 11.01, „Mehl von Getreide“, oder 23.02, „Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide“, geht.
Aufgrund von Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 120/67 stellte der Rat allgemeine Regeln über die Gewährung von Erstattungen auf, und zwar in erster Linie in der Verordnung Nr. 360/67, in deren Anhang die im Ausgangsrechtsstreit interessierenden Rubriken wieder auftauchen, ergänzt um einige stärker ins einzelne gehende Bezeichnungen, die dazu bestimmt sind, größere Klarheit bei der Handhabung der in der Verordnung Nr. 120/67 aufgeführten Tarifnummern und Tarifstellen zu schaffen.
Die Kommission ihrerseits setzte in ihren Verordnungen Nr. 122/68 vom 30. Januar 1968 (ABl. L 29, S. 13), Nr. 372/68 vom 28. März 1968 (ABl. L 78, S. 14) und Nr. 814/68 vom 28. Juni 1968 (ABl. L 149, S. 23) entsprechend den Bestimmungen des Artikels 16 der Grundverordnung Nr. 120/67 und der allgemeinen Durchführungsverordnung Nr. 360/67 des Rates die Erstattungen fest.
Während der Geltung dieser Vorschriften wurden die ersten vier der fünf Ausfuhren bewirkt, die den Ausgangspunkt für die vor das College van Beroep getragene Rechtsstreitigkeit bilden.
An die Stelle der Verordnung Nr. 360/67 trat später die Verordnung Nr. 1052/68 des Rates, die, wie sich dem zweiten Erwägungsgrund ihrer Präambel entnehmen läßt, aufgrund der im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung der gemeinsamen Getreidepreise erworbenen Erfahrungen erging, um die bestehenden Vorschriften den tatsächlichen Gegebenheiten und den Erfordernissen des Handels besser anzupassen.
In der Anlage zu dieser Verordnung, in der die Rubriken der Tarifnummern 11.01 und 23.02, so wie sie in der Verordnung Nr. 120/67 und den davon abgeleiteten Bestimmungen erscheinen, beibehalten sind, befindet sich eine auf die Tarifnummern 11.01 und 11.02 gleichermaßen bezogene Fußnote, in der es heißt: „Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Tarifnummer ist, daß das betreffende Erzeugnis einen Stärkegehalt von mehr als 45 % und einen Aschegehalt hat, der … bei Gersteerzeugnissen 3 % oder weniger … beträgt. Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird das betreffende Erzeugnis nach Maßgabe seines Stärkegehalts in die Tarifstelle 23.02 A eingeordnet.“
Auf die Verordnung Nr. 1052/68 folgte die Durchführungsverordnung Nr. 1138/68 der Kommission vom 30. Juli 1968 (ABl. L 188, S. 13), unter deren Geltung die fünfte und letzte der streitauslösenden Ausfuhren fällt.
Artikel 18 der Verordnung Nr. 120/67 bestimmt: „Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen, und zwar von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser vollständig angewandt wird.“
Aufgrund dieser Vorschrift ist das Zolltarifschema, soweit die in der Klage angesprochenen Tarifpositionen betroffen sind, mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen im Anhang zur Verordnung Nr. 120/67 getreten.
Schließlich ging der Kerngehalt der erstmals in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 auftauchenden Fußnote in die den Bestimmungen des Kapitels 11 vorangestellten „Vorschriften“ des durch die Verordnung Nr. 2451 '69 vom 8. Dezember 1969 (ABl. L 311, S. 1) neugefaßten Zolltarifs ein.
Eine Zusammenschau der vorgelegten Fragen läßt erkennen, daß der Streit im wesentlichen hervorgerufen worden ist durch die Einführung der Fußnote in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68, deren Zweck darin besteht, Kriterien für die Tarifierung zu bezeichnen, die eine sichere Abgrenzung zwischen den Tarifnummern 11.01 und 23.02 ermöglichen. Daher sind vorweg die Fragen zu untersuchen, die sich auf die rechtliche Tragweite und die Gültigkeit der streitigen Fußnote beziehen.
In dieser Hinsicht geht die fünfte Frage dahin, ob die besagte Fußnote ein in-14 tegrierender Bestandteil der Verordnung Nr. 1052/68 ist und an deren Rechtsverbindlichkeit teilnimmt.
Die streitige Bestimmung ist zwar lediglich in die Form einer Anmerkung zu den Tarifnummern am unteren Seitenrand gekleidet, doch ist sie ein Willens-ausdruck des Rates und somit ein integrierender Bestandteil der Verordnung Nr. 1052/68. Im übrigen ist die Verwendung von Anmerkungen in den verschiedensten Formen an diesem Sachgebiet durchaus üblich. Deshalb ist festzustellen, daß die Fußnote die Rechtsverbindlichkeit der Verordnung teilt.
In der sechsten Frage wird der Gerichtshof ersucht, sich darüber auszusprechen, ob die Vorschriften der Verordnung Nr. 1052/68, in denen auf die Spalten 3, 4 und 5 der Anlage verwiesen wird, so auszulegen sind, daß damit auch auf die Spalten 1 und 2 der Anlage und infolgedessen auch auf die Fußnote, deren Inhalt an die Spalte 2 anknüpft, verwiesen wird.
Die Anlage, die als zusammenstellende Übersicht verfaßt ist, muß als in sich zusammenhängendes Ganzes angesehen werden, in dessen Rahmen Einzelbestimmungen Sinn erst durch ihren Bezug zum Gesamtbild der Übersicht erlangen. Die in den Spalten 3, 4 und 5 enthaltenen Angaben wären völlig unverständlich, wenn sie nicht mit den entsprechenden Rubriken der Spalten 1 und 2 in Beziehung gebracht würden. Daraus folgt, daß die Fußnote, wiewohl angeknüpft an die Rubriken, die sich aus der zu den Tarifpositionen 11.01 und 11.02 gehörigen Spalte 2 ergeben, sich auf sämdiche Bestimmungen der Anlage bezieht, die die genannten Positionen betreffen, eingeschlossen auch die Tarifstelle 23.02 A, auf die sie selber ausdrücklich Bezug nimmt. Nach allem enthält jegliche Verweisung der Verordnung auf die Spalten 3, 4 und 5 unausgesprochen auch eine Verweisung auf die Spalten 1 und 2 sowie auf die der letzteren beigefügte Fußnote.
Die siebente Frage geht dahin, ob die Fußnote unverbindlich ist, weil die Verordnung Nr. 1052/68 gerade hinsichtlich des Inhalts dieser Fußnote nicht entsprechend den Anforderungen des Artikels 190 des EWG-Vertrags mit Gründen versehen ist.
Den Anforderungen in Artikel 190 des Vertrages ist genügt, wenn die angeführten Gründe eine Erläuterung der wesentlichen Züge der von den Organen getroffenen Maßnahmen enthalten. Es bedarf keiner besonderen Begründung sämtlicher Einzelheiten, die eine bestimmte Maßnahme mit sich bringen kann, wenn jene sich — wie im vorliegenden Falle unbestritten — in dem systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten. Folglich unterliegt die Verbindlichkeit der Fußnote nicht wegen mangelnder Begründung irgendwelchen Zweifeln.
Das College van Beroep hat mehrere Fragen vorgelegt, in denen es einerseits um die Auslegung der in den verschiedenen einschlägigen Verordnungen bezeichneten Tarifierungskriterien und andererseits um die Wirksamkeit der streitigen Fußnote in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 im Hinblick auf die in den Grundverordnungen — nämlich in der Verordnung Nr. 120/67 und gegebenenfalls in dem durch die Verordnung Nr. 950/68 errichteten Gemeinsamen Zolltarif, deren Durchführung die Verordnung Nr. 1052/68 dient — bestimmten Tarifierungskriterien geht.
Die erste Frage geht dahin, ob bei Gerstefolgeerzeugnissen ein Stärkegehalt von mehr als 28 % bei der Einordnung von Waren als Kriterium für die Abgrenzung zwischen den Tarifstellen 11.01 C und 23.02 A verwendet werden kann.
Das diesbezügliche Kriterium erscheint in den Verordnungen Nrn. 360/67 und 1052/68 ebenso wie im Gemeinsamen Zolltarif als eines von zwei Kriterien für die Einreihung in die eine oder die andere der unter 23.02 A aufgeführten Tarif stellen; deshalb kann aus einem Stärkegehalt von mehr als 28 % nicht geschlossen werden, die Ware unterfalle nicht den genannten Tarifstellen. Die erste Frage ist demnach zu verneinen.
Die vierte Frage ist nur für den Fall gestellt, daß die erste Frage zu bejahen ist. Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß die ausgeführten Partien, deren Tarifierung streitig ist, durch einen Stärkegehalt von jeweils etwa 28 % gekennzeichnet waren, so daß in diesem Falle in der Tat die Wahl des richtigen Ausgangspunktes für die Analyse — Ermittlung des Stärkegehalts in der Ware als solcher oder im Trockenstoff — von ausschlaggebender Bedeutung hätte sein können. Angesichts der Antwort auf die erste Frage jedoch ist die vierte Frage gegenstandslos geworden.
In den Fragen 8 bis 13 wird der Gerichtshof ersucht zu prüfen, ob die Verbindlichkeit der streitigen in die Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 aufgenommenen Fußnote wegen Unvereinbarkeit mit bestimmten Vorschriften des Vertrages oder bei dessen Durchführung zu beachtenden Grundsätzen (Fragen 8 und 9) mit der Verordnung Nr. 120/67 (Frage 10) oder mit dem Gemeinsamen Zolltarif (Fragen 11 bis 13) in Frage gestellt ist.
Dem Vorlageurteil ist zu entnehmen, daß nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Fußnote mit ihrer Einführung eine mit dem bestehenden, in den Bestimmungen der genannten Verordnungen enthaltenen Tarifierungsrecht unvereinbare Änderung mit sich gebracht hat, jedenfalls aber eine so bedeutungsvolle Änderung im Interesse der Rechtssicherheit zumindest eine Ubergangsregelung erfordert hätte.
Der streitigen Fußnote kann keine derogative Wirkung auf die vorhandenen Verordnungstexte beigemessen werden; überhaupt kann sie nicht eigentlich so angesehen werden, als hätte sie eine Veränderung des bestehenden Rechtszustandes bewirkt.
In dieser Hinsicht ist zunächst daran zu erinnern, daß zwischen den Tarifnummern im Anhang der Verordnung Nr. 120/67, denen des Gemeinsamen Zolltarifs, der mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 an deren Stelle getreten ist, den Bestimmungen der Durchführungsverordnungen Nrn. 360/67 und 1052/68 des Rates und den davon abgeleiteten Verordnungen der Kommission keine nennenswerten Abweichungen bestehen.
Vor Inkrafttreten der in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 erscheinenden Fußnote wären die bei der Tarifierung auftauchenden Probleme von den mit der Ausführung der gemeinsamen Agrarpolitik betrauten Behörden und, letztlich, von den zuständigen Gerichten im Lichte der die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs beherrschenden Methoden und allgemeinen Grundsätze zu lösen. Trotz Fehlens verbindlicher Anweisungen für die Zeit vor der Einführung der Fußnote in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052768 lassen sich mehrere Leidinien aufzeigen, die es den zuständigen Stellen ermöglichen, die Tarifierungskategorien der Tarifnummern 11.01 und 23.02 zu entschlüsseln. Es ist festzuhalten, daß „Mehl“ im Sinne der Tarifposition 11.01 stets notwendig einen höheren Stärkegehalt und einen niedrigeren Gehalt an Asche und Zellulose aufweisen muß als das ursprüngliche Getreide. Zur Zeit der streitigen Ausfuhren gab es bereits Erläuterungen, die zwar nicht die Gerste, sondern andere Getreidearten betrafen, aber es dennoch zuließen, einen Stärkegehalt von 45 % auch in diesem Bereich als ausschlaggebendes Tarifierungskriterium anzusehen. Daraus folgt, daß die Fußnote in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68, weit davon entfernt, eine Neuerung bei den geltenden Einordnungsgrundsätzen einzuführen, lediglich feste Kriterien verlautbart, die seither mit Verbindlichkeitsanspruch ausgestattet sind. Nach allem läßt sich ein Konflikt zwischen den aus dieser Fußnote sich ergebenden und den zuvor im Rahmen der üblichen Auslegungsweise des Gemeinsamen Zolltarifs verwendbaren Kriterien nicht feststellen. Die verschiedenen vorgelegten Fragen müssen deshalb im Lichte dieser Erkenntnisse beantwortet werden.
Die achte Frage geht dahin, ob die streitige Fußnote wegen Unvereinbarkeit mit irgendeiner Rechtsnorm des Vertrages, einer zu dessen Durchführung ergangenen Verordnung oder einem dem Vertrag zugrunde liegenden Rechts-grundsatz unverbindlich ist. Aus dem Vorlageurteil ebenso wie den Schriftsätzen und den Vorträgen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß diese Frage ausgelöst worden ist durch die Bedenken der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits wegen des bei der Einführung der betreffenden Fußnote eingeschlagenen, als „versteckt“ bezeichneten Gesetzgebungsverfahrens und wegen der durch diese Gesetzes-„Änderung“ verursachten Rechtsunsicherheit.
Wie oben ausgeführt, unterliegt das eingeschlagene Gesetzgebungsverfahren, das dem Zweck diente, verbindlich und mit Geltung für die gesamte Gemeinschaft eine Abgrenzung zwischen zwei Tarifnummern zu treffen, deren Auslegung früher zu auseinanderlaufenden Ansichten hatte Veranlassung geben können, keinen Bedenken. Da sich die zuständige Stelle eines zulässigen Geserzgebungsmittels bedient hat, um gleichzeitig für das Agrarrecht und für das Tarifierungsrecht in der Gemeinschaft Regelungen zu treffen, kann die auf diese Weise erlassene streitige Fußnote nicht als unvereinbar mit irgendeiner Bestimmung des Vertrages oder der abgeleiteten Normen oder irgendeinem bei der Anwendung dieses Rechts zu beachtenden Grundsatz angesehen werden.
Die neunte Frage geht dahin, ob nicht der streitigen Fußnote ein Mangel etwa deshalb anhaftet, weil sie keine Übergangszeit vorsieht.
Es genügt vorliegend festzustellen, daß mit dieser Fußnote kein weiterer Zweck verfolgt wurde, als das wechselseitige Verhältnis zweier Tarifpositionen zueinander zu klären, eine Frage, die früher der Beurteilung der zuständigen Stellen anheim gegeben war.
In der zehnten Frage wird ferner das Problem aufgeworfen, ob die Fußnote als unverbindlich angesehen werden muß, weil sie in Widerstreit mit einer der Bestimmungen der Verordnung Nr. 120/67 steht. Diese Frage scheint sich auf die Annahme eines möglicherweise bestehenden Widerspruchs zwischen den im Anhang zur Verordnung Nr. 120/67 bezeichneten Tarifposition und der in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 eingeführten Fußnote zu gründen.
Die Verordnung Nr. 1052/68 hat die im Anhang zur Verordnung Nr. 120/67 bezeichneten Tarifpositionen in keiner Weise abgeändert denn, wie oben ausgeführt, erschöpft sich ihre Tragweite darin, das wechselseitige Verhältnis der zwei hier in Betracht gezogenen Positionen zueinander zu klären, um jegliche Ungewißheit bei ihrer Auslegung auszuräumen. Mit dem Erlaß einer derartigen Bestimmung hielt sich der Rat innerhalb der Befugnisse, die ihm in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 120/67 ausdrücklich eingeräumt sind, wonach der Rat „die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen und die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrages fest[setzt]“. Da sie im Rahmen dieser Ermächtigungsnorm erlassen wurde, kann in der streitigen Fußnote kein Verstoß gegen die genannte Verordnung gefunden werden.
Die dreizehnte Frage geht dahin, ob nicht womöglich ein Widerspruch zwischen der Fußnote und dem durch die Verordnung Nr. 950/68 errichteten Gemeinsamen Zolltarif besteht. Veranlaßt durch die Unsicherheit, die es mit Rucksicht auf den Zeitpunkt der fünften Ausfuhr (16. August 1968) über den Tag des Inkrafttretens des — durch Verordnung vom 28. Juni 1968 errichteten, nach deren Artikel 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1968 in Kraft gesetzten, aber erst am 22. Juli 1968 im Amtsblatt veröffentlichten — Gemeinsamen Zolltarifs und wegen der etwaigen Überschneidung mit den maßgeblichen Daten für das Inkrafttreten der — am 23. Juli ergangenen, am 25. Juli im Amtsblatt veröffentlichten und zum 29. Juli 1968 in Kraft gesetzten — Verordnung Nr. 1052/68 empfindet, legt das College van Beroep ferner zwei Fragen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 950/68 vor (elfte und zwölfte Frage).
Aus Vorstehendem ergibt sich, daß zwischen den Bestimmungen im Anhang zur Verordnung Nr. 120/67 und den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs, die mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 an die Stelle der ersteren getreten sind, keinerlei Gegensatz besteht, da die Bestimmungen dieser beiden Normierungen, soweit es um die hier interessierenden Tarifnummern geht, sich im Kern decken. Die Frage nach dem Verhältnis der streitigen Fußnote zu den Tarifierungsgrundregeln, die als Ausgangspunkt für die Festlegung dieser Tarifnummern gedient haben, beurteilt sich demzufolge in ein und derselben Weise, ganz gleich, ob es sich um den Anhang zur Verordnung Nr. 120/67 oder den Gemeinsamen Zolltarif handelt. Also ist es ohne Belang zu ermitteln, welche Grundregelung im Zeitpunkt der streitigen Ausfuhr anwendbar war. Aus den dargelegten Gründen, insbesondere wegen des Fehlens jeglichen Konflikts zwischen der streitigen Fußnote und den Tarifnummern, bei deren Abgrenzung Klarheit zu schaffen sie bezweckt, steht die Rechtswirksamkeit dieser Fußnote außer Zweifel.
Die zweite Frage geht dahin, ob neben den Ergebnissen einer chemischen Analyse mit dem Ziel, in den betreffenden Erzeugnissen den Gehalt an Zellulose, Asche, Stärke usw. zu ermitteln, auch auf sonstige, in anderer Weise, etwa durch visuelle mikroskopische Wahrnehmung, feststellbare Merkmale abgehoben werden kann. Die dritte Frage geht des weiteren dahin, ob die Art der Anwendung dieser Analysemethoden möglicherweise durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1052/68 beeinflußt worden ist.
Unbeschadet etwaiger in Tarifierungsvorschriften zwingend vorgeschriebener Analysemethoden steht es den zuständigen Behörden frei, sich sämtlicher geeigneter Mittel der Wahrnehmung oder der Analyse, visuelle mikroskopische Wahrnehmung eingeschlossen, zu bedienen. Ohne damit der Klarstellung, die sie mit der Festlegung von Grenzwerten für den Gehalt an Stärke und an Asche bewirkt, Abbruch zu tun, beschränkt die der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 angefügte Fußnote nicht die Freiheit der zuständigen Behörden, sich um der möglichst fehlerfreien Tarifierung willen neben der chemischen Analyse sonstiger ihnen nützlich erscheinender Hilfsmittel der Analyse zu bedienen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven anhängigen Rechtsstreit. Diesem obliegt daher die Kostenentscheidung.