EuGH — 6/72 R
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 86 und 185,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 36,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 83 bis 90,verfügt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung: 1.Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1971 wird abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Nach Artikel 185 des Vertrages haben „Klagen bei dem Gerichtshof … keine aufschiebende Wirkung“. Anders kann nur entschieden werden, wenn der Gerichtshof es „den Umständen nach für nötig“ hält. Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung kann der Vollzug nur ausgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit der Aussetzung ergibt, und wenn ferner die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht „glaubhaft“ gemacht wird.
Vorbehaltlich der in der Hauptsache ergehenden Entscheidung des Gerichtshofes ist nach Artikel 2 der Entscheidung die Vollziehbarkeit der Aufforderung des Satzes 1, die Zuwiderhandlung abzustellen, zumindest bis zum 1. Juli 1972 der vorherigen Erfüllung der nach Satz 2 bestehenden Verpflichtung untergeordnet, der Kommission vor diesem Zeitpunkt Vorschläge zu unterbreiten. Die Antragstellerinnen sind daher keineswegs verpflichtet, ihre Zuwiderhandlung sogleich abzustellen, sie brauchen vielmehr zu diesem Zweck nur Vorschläge zu unterbreiten. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand bleibt den Antragstellerinnen also noch eine Frist bis zum 1. Juli 1972, um dieser Pflicht zur Unterbreitung von Vorschlägen nachzukommen; fallen diese zufriedenstellend aus, so werden sie zur Beendigung der Zuwiderhandlung führen. Wenn auch die Antragstellerinnen bereits solche Vorschläge gemacht haben, so haben sie jedenfalls die Möglichkeit, noch bis zum 1. Juli 1972 neue Vorschläge auszuarbeiten, falls die ersten Vorschläge abgelehnt werden sollten.
Die Verpflichtung, Vorschläge zu unterbreiten, präjudiziert die Rechtslage der Antragstellerinnen bis zum 1. Juli 1972 und den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache in keiner Weise. Werden die Ausführungen der Antragstellerinnen über die Ungewißheit und die drohenden Nachteile, durch die sie sich beschwert fühlen, als zutreffend unterstellt, so wären diese Folgen weniger auf die Entscheidung selbst als vielmehr auf die von den Unternehmen möglicherweise herbeigeführte, für Artikel 86 relevante Sachlage zurückzuführen. Die beantragte Aussetzung erscheint um so weniger geboten, als nichts darauf hindeutet, daß der Gerichtshof nicht in angemessener Frist über die Klage entscheiden und die sachdienlich erscheinenden Anordnungen treffen könnte.
Sonach ist weder aus Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung, noch aus dem Akteninhalt, noch aus den mündlichen Ausführungen ersichtlich, daß die Antragstellerinnen nicht wiedergutzumachende Rechtsnachteile erleiden würden, wenn ihnen nicht bereits jetzt eine Fristverlängerung gewährt wird. Infolgedessen ist es nicht angängig, der angefochtenen Entscheidung die ihr nach Artikel 185 des Vertrages zukommende Wirkung zu nehmen.
Es besteht sonach keine Veranlassung, die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung anzuordnen.
Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.