EuGH — 75/72 R
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 60, 90 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihrer Artikel 83 und 95,ergeht im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung folgende Verfügung: 1.Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der gegen Fräulein Letizia Perinciolo nach Artikel 60 des Beamtenstatuts verhängten Aussetzung der Zahlung ihrer Dienstbezüge wird abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs der mit der Klage im Hauptverfahren angefochtenen Aussetzung der Zahlung ihrer Dienstbezüge.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wendet die Unzulässigkeit dieses Antrags ein und macht geltend, die beschwerende Verfügung sei der in dem Schreiben des Direktors der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates vom 20. Juni 1972 erteilte Bescheid, bis zum 20. September 1972 sei jedoch keine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts erhoben worden. Der Antragsgegner führt ferner aus, die Vorschriften des Artikels 60 des Statuts seien zwingend und die Voraussetzungen für ihre Anwendung im vorliegenden Fall gegeben.Nach Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts in der Neufassung der Verordnung des Rates vom 30. Juni 1972 (Amtsblatt 1972, L 160) ist der Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes der im Hauptverfahren nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erhobenen Klage beizufügen. Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage, der der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs beigefügt ist, nicht nur gegen die im Schreiben des Direktors der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates vom 20. Juni 1972 enthaltene Verfügung, sondern auch gegen die Verfügung, die dem Schreiben des Generalsekretärs vom 20. Juli 1972 zu entnehmen ist. In bezug auf die letztgenannte Verfügung ist die Beschwerde vom 9. Oktober 1972 innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bestimmten Fristen eingereicht worden. Im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung darf bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung über Zulässigkeitsfragen im Zusammenhang mit der Klage, die in die Zuständigkeit des Richters des Verfahrens in der Hauptsache fallen, nicht vorgegriffen werden. Da der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs den im vorgenannten Artikel 91 Absatz 4 des Statuts genannten Voraussetzungen entspricht, ist er zulässig.
Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung setzt die Aussetzung des Vollzugs voraus, daß der Antragsteller die Umstände anführt, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der Anordnung „glaubhaft“ macht. Für die Verwirkung des Anspruchs auf Dienstbezüge ist gemäß Artikel 60 Absatz 1 des Beamtenstatuts ausschlaggebend, daß der Beamte dem Dienst fernbleibt, ohne nach dem Statut oder aufgrund einer Zustimmung der Anstellungsbehörde hierzu befugt zu sein.
Die Antragstellerin begründet ihr Fernbleiben damit, daß sie dienstunfähig sei und deshalb die Schreibarbeiten nicht verrichten könne, die auf ihrem neuen Dienstposten verlangt würden.
Der Beamte kann zwar auf dem Verwaltungswege oder gegebenenfalls auch gerichtlich die Anerkennung einer angeblichen Dienstunfähigkeit betreiben, doch ist eine behauptete Dienstunfähigkeit kein hinreichender Grund, um außer in Fällen tatsächlicher Unmöglichkeit ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde dem Dienst fernzubleiben. Vielmehr kann die Anstellungsbehörde daraus, wie der Beamte die ihm übertragenen Aufgaben bewältigt, sachdienliche Schlüsse für ihre Entscheidung ziehen.
Da die Antragstellerin die Notwendigkeit der Anordnung nicht glaubhaft gemacht hat, war die beantragte Aussetzung des Vollzugs zu versagen.
Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.