EuGH — C-40/73
Bezüglich der Abschirmung des westdeutschen Marktes hält die Kommission der Raffinerie Tirlemontoise und Pfeifer & Langen vor, in den drei Wirtschaftsjahren 1969/70 bis 1971/72 aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen angewandt zu haben.Diese Praktiken können nach folgenden Gesichtspunkten geordnet werden:Die meisten Zuckerlieferungen aus Belgien in diesen Teil Deutschlands wurden unmittelbar zwischen Herstellern unter Bedingungen abgewickelt, die, zumindest was den Weißzucker angeht, den auf dem niederländischen Markt angewandten entsprachen. Diese Lieferungen, die im ersten Wirtschaftsjahr kaum ins Gewicht fielen, nahmen in den folgenden Jahren mehr und mehr an Umfang zu und erstreckten sich schließlich auf erhebliche Mengen. Sie weiteten sich von 3400 t im Jahre 1968/69, von denen lediglich 800 t direkt an Pfeifer & Langen gingen, auf 45300 t im letzten Wirtschaftsjahr aus, wovon annähernd 30000 t auf das letztgenannte Unternehmen entfielen. Die Direktlieferungen machten in den beiden letzten Wirtschaftsjahren ungefähr 75 % der belgischen Ausfuhren nach Westdeutschland aus. Allerdings ist zu bemerken, daß diese Geschäfte großenteils Rohzucker betrafen. Ich werde später noch auf diesen Aspekt des Problems zurückkommen. In ihren Leitlinien war die Politik der Raffinerie Tirlemontoise gegenüber Pfeifer & Langen der gegenüber den niederländischen Herstellern verfolgten Politik ähnlich. In einem Fernschreiben der Export vom 11. September 1970 werden die von der Raffinerie erteilten Anweisungen dahin zusammengefaßt, „nichts zu tun, was die Struktur des inländischen deutschen Zuckermarktes im Rahmen der Kundschaft Pfeifer & Langen stören könnte“. Dieser Grundsatz wurde in einem Schreiben der Export an einen deutschen Großhändler vom 14. September bekräftigt. Aus dieser Politik wird erklärlich, daß die Raffinerie Tirlemontoise sich weigerte, deutsche Händler zu beliefern, und daß sie versuchte, den belgischen Exporteuren die Verpflichtung aufzuerlegen, bei ihren Verkäufen an deutsche Weiterverarbeiter Preise zu berechnen, die den im Bestimmungsgebiet gängigen Preisen möglichst nahekamen, um die Käufer auf diese Weise von solchen Geschäften abzubringen. Das von der Gruppe Tirlemont unter Anwendung von Druck den belgischen Exporteuren abverlangte Versprechen, nur mit Zustimmung von Pfeifer & Langen zu exportieren, zeugt von derselben Methode des Vorgehens, derer sich die Klägerin im Zusammenhang mit den Ausfuhren nach den Niederlanden bediente. Dieser Druck wurde zweifellos ausgeübt, um bestimmte Zweckbindungsklauseln zu erzwingen. Soweit diese Praktiken Weißzuckerlieferungen betrafen, ist, wie mir scheint, erwiesen, daß sie das Ergebnis einer Abstimmung zwischen der Raffinerie Tirlemontoise und Pfeifer & Langen waren und ganz auf der Linie eines sorgsam koordinierten Verhaltens dieser beiden Unternehmen lagen.Die zur Akte gegebenen Urkunden sind in diesem Punkte vielsagend.Als die Raffinerie Tirlemontoise im Juli 1969 feststellte, daß belgischer Zucker, der zu Denaturierungszwecken verkauft worden war, für Zwecke des menschlichen Konsums nach Deutschland eingeführt wurde, reagierte sie ungehalten mit dem Hinweis: „Diese Abgabe zum Verbrauch … ist nur zu Preisen möglich, die unter denen der deutschen Hersteller liegen; diese bedauern daher lebhaft den Druck, der durch den belgischen Zucker auf den deutschen Markt ausgeübt wird.“ Demgemäß hielt sie die belgischen Händler dazu an, von derartigen Geschäften Abstand zu nehmen. Und es läßt sich feststellen, daß sowohl Export als auch Hottlet sich verpflichteten, den für Denaturierungszwecke gekauften Zucker fortan nur noch zur Denaturierung weiterzuveräußern.Desgleichen bestätigen zahlreiche Geschäftsbriefe, die zwischen den belgischen Händlern und der Raffinerie Tirlemontoise oder den von ihr kontrollierten Herstellern gewechselt wurden, daß die Exporteure sich verpflichteten, nach Deutschland keinen Zucker für den menschlichen Konsum zu liefern.Ausdrückliche Hinweise auf das ihnen abverlangte Versprechen, freie Lieferungen an industrielle Weiterverarbeiter oder in das nahegelegene deutsche Grenzgebiet nur mit Zustimmung von Pfeifer & Langen oder unter Anpassung an die Preise dieser Firma zu bewirken, finden sich in Schriftstücken, die von Export herrühren und sich insoweit ihrem Sinne nach mit der Niederschrift vom 30. April 1970 decken, in der die von der Raffinerie Tirlemontoise definierte Politik, um die von mir zitierte Formulierung nochmals aufzugreifen, in dem Merksatz zusammengefaßt wird: „Keine Warenbewegung von Land zu Land, es sei denn im Wege der Abstimmung zwischen Hersteller und Hersteller.“Auch kann es nicht verwundern, wenn aus einer Reihe von Fernschreiben, die zwischen Export und der Raffinerie Tirlemontoise gewechselt wurden, zu ersehen ist, daß die letztere das von einem deutschen Händler an Export gerichtete Angebot, eine bedeutende Menge Weißzukker zu einem Preis zu kaufen, der ihr merklich niedriger als der von Pfeifer & Langen praktizierte Preis erschien, zum Anlaß nahm, einen höheren Preis zu verlangen und die Bedingungen zu stellen, an denen das Geschäft letztlich scheiterte.Aus einer Vielzahl von Kaufofferten und Bestätigungsschreiben, die im Laufe des Wirtschaftsjahres 1969/70 von Export und Hottlet an die belgischen Hersteller gerichtet wurden, ergibt sich, daß diese nur dann in den Verkauf von Zucker nach Deutschland einwilligten, wenn der Ab-Werk-Preis über dem für andere Bestimmungsgebiete festgelegten Preis lag.Das Verbot, den westdeutschen Markt zu beliefern, wird auch durch die zwischen der Raffinerie Tirlemontoise und Export geführte Korrespondenz belegt, denn daraus erhellt, daß die Gruppe Tirlemont sich, zuweilen in verschleierter Form, Verkäufen nach Deutschland widersetzte, indem sie unannehmbare Preise verlangte. Dies bestätigen die Schreiben, in denen deutsche Handelsfirmen ihr Bedauern aussprechen, von Seiten der belgischen Händler nicht innerhalb angemessener Frist hinreichend interessante Preisangebote erhalten zu haben.Bei ihrer Behauptung, die beanstandeten Praktiken seien das Ergebnis einer Absprache, stützt sich die Kommission auf diese Dokumente. Meiner Ansicht nach sind diese Unterlagen nicht bloß ernst zu nehmende Beweisstücke, sondern auch gutes Anschauungsmaterial dafür, daß die Methoden die gleichen waren wie im Verhältnis der Raffinerie Tirlemontoise zu den niederländischen Herstellern. Die Verhaltensweisen, auf die sie ein Licht werfen, lassen sich mit Vernunftgründen nur dann erklären, wenn sie den Herstellern als Mittel dazu dienten, die allgemeine Politik der gegenseitigen Abstimmung in die Tat umzusetzen.Wie anders ist es sonst zu verstehen, daß Lieferanfragen deutscher Händler oder Verabeitungsbetriebe abschlägig beschieden oder verzögerlich behandelt wurden, obwohl die belgische Produktion in den drei maßgeblichen Wirtschaftsjahren durch gewaltige Überschüsse gekennzeichnet war und sich in. Westdeutschland eine starke Nachfrage regte? Diese Verhaltensweisen drücken den Willen der Gruppe Tirlemont aus, Pfeifer & Langen in ihrem Gebiet keine Konkurrenz zu machenDie Klägerinnen lassen, ebenso wie Suiker Unie und Centrale Suiker, keine Gelegenheit ungenutzt, um den. genannten Dokumenten, die im großen und ganzen nur die Beziehungen zwischen der Raffinerie Tirlemontoise und den belgischen Exporteuren — vornehmlich Export — zum Gegenstand haben, jeglichen Beweiswert abzusprechen. Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, daß die Sachdarstellung, die sich in der Korrespondenz oder auch in den internen Aufzeichnungen der Export findet, nicht den Tatsachen entspricht, zumal sie durch den Briefwechsel mit mehreren deutschen Händlern erhärtet wird.Der von Pfeifer & Langen ins Feld geführte Gesichtspunkt, daß zwischen Export und der Raffinerie Tirlemontoise unter den gegebenen Umständen insofern ein Interessengesetz bestand, als die von der Raffinerie betriebene Politik mehrfach zur Folge hatte, Geschäfte zu vereiteln, die Export gern selber abgewikkelt hätte, beeinträchtigt meines Erachtens nicht die Zuverlässigkeit der von dieser Firma stammenden Schriftstücke; ganz im Gegenteil: dieser Gegensatz als solcher ist ein Beleg für das Verhalten der Raffinerie Tirlemontoise, die im übrigen nicht behauptet, daß ihre eigenen Erkärungen von Export falsch oder entstellt wiedergegeben worden seien.Auch der Einwand von Pfeifer & Langen, nirgendwo namentlich als Teilnehmer an einer Absprache genannt zu sein, hält einer Prüfung nicht stand. Zwar werden in einigen der vorgelegten Dokumente nur ganz allgemein die „deutschen Hersteller“ angesprochen, doch wird diese Firma in anderen Schriftstücken ausdrücklich erwähnt. Außerdem ist offenkundig, daß Pfeifer & Langen unter den deutschen Herstellern diejenige Firma ist, deren Standort in der belgischen Nachbarschaft sie zu einem unmittelbaren Wettbewerb mit der Gruppe Tirlemont prädestinierte.Schon die Tatsache, daß sie auf direktem Wege belgischen Zucker bezog, um ihn dann unter ihrer Marke zum gleichen Preis und zu den gleichen Bedingungen wie ihre eigene Produktion weiterzuverkaufen, würde allemal ausreichen, um sie bei der besagten Absprache als Partner der Raffinerie Tirlemontoise auszuweisen. Ferner bestreitet die Klägerin nicht ernsthaft, die von ihr praktizierten Ab-Werk-Preise der Raffinerie Tirlemontoise mitgeteilt zu haben. In der ganzen Art und Weise, wie diese Information erbeten und erteilt wurde, läßt sich nichts anderes als ein zusätzliches Anzeichen für die abgestimmte Verhaltensweise erblicken, denn die Auskunft ermöglichte es den belgischen Herstellern, den Preis für den in das Absatzgebiet der Pfeifer & Langen gelieferten belgischen Zucker anzupassen — bzw. die belgischen Händler zur Anpassung anzuhalten —, um dieser Firma auf ihrem eigenen Markt jeglichen Wettbewerb zu ersparen.Daher halte ich aus den Gründen, die ich bereits im Zusammenhang mit der Abschirmung des niederländischen Marktes dargelegt habe, für erwiesen, daß auch zur Abschirmung des westdeutschen Marktes aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen angewandt wurden. Diese beeinträchtigten ganz offensichtlich den Handel zwischen zwei Mitgliedstaaten und zielten, indem sie es Pfeifer & Langen ermöglichten, ihre Marktstellung zu behaupten, darauf ab, den Wettbewerb auszuschalten, der sich sonst in diesem Gebiet entfaltet hätte.Es bleibt die Frage, ob diese aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, für die es bei den Geschäften mit Weißzucker unmittelbare Beweise gibt, auch bei den Rohzuckerlieferungen der Raffinerie Tirlemontoise an Pfeifer & Langen eine Rolle spielten, die sich während der drei maßgeblichen Wirtschaftsjahre auf eine Gesamtmenge von rund 55000 t beliefen.Da es sich um Direktlieferungen handelte, hat die Kommission keinerlei Urkunden in der Hand, die sich als Beleg für eine abgestimmte Verhaltensweise heranziehen lassen. Für ihre Ansicht, die allgemeine Absprache habe sich auch auf diese Lieferungen erstreckt, führt sie lediglich ins Feld, die Raffinerie Tirlemontoise habe an der Abwicklung derartiger Geschäfte kein Interesse gehabt. Denn zum einen habe sie — unter Einrechnung der Fabrik in Oreye — über Raffineriekapazitäten verfügt, die es ihr gestattet hätten, den gesamten von ihr erzeugten Rohzucker zu verarbeiten, und zum anderen habe angesichts einer starken Nachfrage nach belgischem Zucker von Seiten deutscher Händler oder Weiterverarbeiter — die, wie wir gesehen haben, weitgehend unbefriedigt blieb — die Belieferung dieser Abnehmer mit Weißzucker eigener Erzeugung nicht bloß im Rahmen des Möglichen, sondern auch im Interesse der Raffinerie Tirlemontoise gelegen, die in diesem Falle die Raffinierungsspanne für sich hätte buchen können. Unüberwindliche Hindernisse hätten, wie die Kommission meint, mit Rücksicht darauf, daß die Abnehmer in einem ganz nahe gelegenen Gebiet ansässig gewesen seien, weder die Frachtkosten noch das Erfordernis dargestellt, ein selbständiges Vertriebsnetz aufzubauen.Pfeifer & Langen habe über den Rückgriff auf den von ihr erzeugten Rohzukker hinaus die Möglichkeit, von Herstellern in Norddeutschland die erforderlichen Zusatzmengen zu beziehen, um ihre eigene Raffineriekapazität voll auszuschöpfen. Dies habe sie im übrigen auch tatsächlich getan. Unter diesen Umständen sei sie auf den von der Raffinerie Tirlemontoise hergestellten Rohzucker keineswegs angewiesen gewesen. Zudem habe sie den belgischen Rohzucker zu einem so hohen Preis gekauft, daß sie selbst nicht in den Genuß der normalen Raffinierungsspanne gekommen sei.So gesehen, lasse sich das Verhalten der beiden Unternehmen nur mit dem gemeinsamen Willen erklären, von vornherein auszuschließen, daß die an Pfeifer & Langen gelieferten Rohzuckermengen von belgischen Raffineuren zu Weißzukker verarbeitet wurden und als Fertigerzeugnis in das Absatzgebiet des deutschen Unternehmens gelangten.Für die Klägerinnen ist es, gestützt auf Zahlenbelege, ein leichtes, dieser Argumentation mit dem Hinweis auf technische Gegebenheiten, insbesondere die jeweiligen Raffineriekapazitäten, entgegenzutreten. Die Raffinerie Tirlemontoise für ihren Teil macht geltend, ihre Kapazität betrage nicht 225000 t pro Jahr, wie die Kommission behaupte, sondern bloß 200000 t; es sei irrig zu ihrer eigenen auch noch die Kapazität der Raffinerie Notre-Dame hinzuzurechnen, denn diese sei außerhalb der Erntezeit nicht in der Lage, Rohzucker zu raffinieren. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß sie verpflichtet sei, den Rohzucker einiger belgischer Zuckerfabriken, die nicht mit eigenen Raffinierungsanlagen ausgestattet seien, sowie die in acht zu ihrem Industriekomplex gehörigen Betrieben hergestellten Sirupe, die sog. Zukkerabläufe, zu raffinieren.Unter Berücksichtigung dieser Mengen verfüge sie jährlich über durchschnittlich 230000 t Rohzucker. Sie sehe sich daher genötigt, einen Teil davon unmittelbar an Pfeifer & Langen, aber auch an Raffinerieunternehmer in anderen Mitgliedstaaten und sogar in Drittländern zu veräußern. Bei diesem Sachbestand liege es sowohl in ihrem gewerblichen als auch in ihrem kaufmännischen Interesse, daß sie an Pfeifer & Langen direkt Rohzucker zu einem für sie günstigen Preis verkaufe, anstatt daß sie auf die Gefahr, Pfeifer & Langen als Kunden zu verlieren, den Versuch unternehme, Weißzucker an deutsche Händler und Weiterverarbeiter zu verkaufen.Pfeifer & Langen trägt vor, ihre Raffineriekapazität betrage 260000 t pro Jahr und übersteige somit bei weitem ihre eigene Produktion. Um diese Kapazität unter angemessenen Rentabilitätsbedingungen voll auszulasten, sehe sie sich gezwungen, umfangreiche Mengen Rohzucker nicht nur bei der Raffinerie Tirlemontoise, sondern auch bei anderen Herstellern, namentlich aus dem norddeutschen Raum, zuzukaufen. Die Lieferungen des belgischen Fabrikanten machten gemessen an dem Gesamtumfang dieser Lieferungen einen verhältnismäßig geringen Prozentsatz aus. Sie habe ein Interesse daran, sich eine Vielzahl von Bezugsquellen zu verschaffen, um gegen den durchaus möglichen, wenn nicht gar wahrscheinlichen Rückgang der Lieferungen aus Niedersachsen gewappnet zu sein. Schließlich habe der Rohzucker aus Belgien es ihr ermöglicht, Weißzuckerspitzenqualitäten herzustellen, deren Verkauf eine größere Gewinnspanne zulasse.Ich habe nicht die Absicht, meine Herren, mich auf eine technische Auseinandersetzung über die jeweiligen Raffinierungskapazitäten der Raffinerie Tirlemontoise und der Pfeifer & Langen einzulassen, zumal in diesem Punkte Behauptungen der Kommission gegen die Behauptungen der Klägerinnen stehen. Es erscheint mir notwendig, einen anderen Ausgangspunkt zu wählen.Im Grunde beanstandet die Kommission nicht die Rohzuckerlieferungen der Raffinerie Tirlemontoise an Pfeifer & Langen als solche, sondern vielmehr die Tatsache, daß mit diesen Lieferungen keine nennenswerten Weißzuckerlieferungen einhergingen, obwohl die Raffinerie Tirlemontoise sich in ihrem wohlverstandenen Interesse hätte bewogen fühlen müssen, derartige Verkäufe auf dem freien Markt im westlichen Teil der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen, zumal sie, ungeachtet ihres bloß vorgeschobenen Einwandes, nicht auf ein Vertriebsnetz zurückgreifen zu können, über die erforderlichen Mittel verfügte, um dies zu tun. Diese Rohzuckerlieferungen sind in der Tat gegen Weißzuckerlieferungen austauschbar. Sie fordern Kritik heraus, soweit sie ihrem Umfang nach der Menge belgischen Weißzuckers entsprechen, die mit Gewinn auf dem westdeutschen Markt hätte abgesetzt werden können und müssen.Überdies ist bemerkenswert, daß Pfeifer & Langen im Wirtschaftsjahr 1970/71, das in Deutschland durch ein Weißzuckerdefizit gekennzeichnet war, von der Raffinerie Tirlemontoise Rohzucker bezog, während sie von den französischen Herstellern in größerem Umfange mit Weißzucker beliefert wurde.Ferner hebt die Kommission hervor, daß diese Lieferungen Pfeifer & Langen gemessen an der Entfernung Liers-Elsdorf verhältnismäßig teuer kamen. Sie sieht hierin eine Gegenleistung für die Gewinneinbuße, die die Raffinerie Tirlemontoise dadurch erlitt, daß sie davon absah, eine entsprechende Menge Weißzucker zu verkaufen.Die Kommission weist auf den Widerspruch hin, in den sich Pfeifer & Langen mit ihrer Behauptung verwickelt, sie habe ein Interesse daran, von der Raffinerie Tirlemontoise Rohzucker zu kaufen, unabhängig davon, daß ihr daran gelegen sei, ein Eindringen der letzteren in ihren Weißzuckermarkt abzuwehren. Um den Eindruck zu zerstreuen, die Erklärung für die mangelnde Belieferung ihres Marktes mit Weißzucker könnte sich aus den Rohzuckerlieferungen ergeben, hat Pfeifer & Langen in Beantwortung der vom Gerichtshof zu diesem Problemkreis gestellten Fragen erklärt, die Rohzuckerlieferungen der Raffinerie Tirlemontoise seien für sie nicht von so großem Interesse gewesen, daß sie allein um dieser Lieferungen willen den Wettbewerb der Raffinerie Tirlemontoise auf ihrem eigenen Weißzuckermarkt hingenommen hätte. Indessen kann man sich mit gutem Grund fragen, ob nicht das gleiche auch für die Raffinerie Tirlemontoise galt: Die Rohzuckerverkäufe an Pfeifer & Langen waren nicht von so großem Interesse, daß sie ein Unternehmen vom Zuschnitt der Raffinerie Tirlemontoise bei völliger Handlungsfreiheit unter normalen Umständen hätten veranlassen können, nur um dieser Verkäufe willen darauf zu verzichten, im Absatzgebiet der Pfeifer & Langen Weißzucker zu verkaufen.Der Behauptung der Kommission, die Lieferungen der Raffinerie Tirlemontoise ließen sich nur deshalb erklären, weil Pfeifer & Langen, wie die Raffinerie Tirlemontoise einräume, einen „besonders interessanten“ Preis bezahlt habe, begegnet Pfeifer & Langen unter Hinweis darauf, daß die getätigten Geschäfte auch für sie höchst vorteilhaft gewesen seien, letztlich mit der Bemerkung, der Rohzuckerverkauf habe sich für die Raffinerie Tirlemontoise als besonders einträglich erwiesen, da er ihr praktisch dieselben Erlöse eingebracht habe, als wenn sie den Rohzucker selbst raffiniert hätte. Sie habe für diesen Rohzucker nur deshalb einen so hohen Preis bezahlt, weil er für die Verarbeitung zu Sondersorten bestimmt gewesen sei, bei der die Verarbeitungsspanne besonders groß sei. Diese Sorten hätten in der Bundesrepublik Deutschland nicht von einem ausländischen Hersteller, wie der Raffinerie Tirlemontoise, verkauft werden können.Für den Laien ist es schwierig, meine Herren, diesem mäandrischen Wechselspiel von Argumenten und Gegenargumenten zu folgen und dann ein wirtschaftlich fundiertes Urteil über eine Situation abzugeben, die in hohem Grade durch technische Gegebenheiten geprägt wird. Ich beschränke mich auf folgende schlichte Bemerkung: Zwar geschieht es in Zeiten, die durch Überschüsse und — insbesondere mit Weißzucker — gefüllte Läger gekennzeichnet sind, zuweilen auf dem Weltmarkt, daß der Weißzuckerpreis unter den Rohzuckerpreis sinkt, doch können derartige Verhältnisse kaum jemals und jedenfalls nicht während mehrerer aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre auf dem Markt der Gemeinschaft eintreten.Wären nur die Rohzuckerlieferungen zu verzeichnen, so wäre zweifelhaft, ob sie zum Nachweis einer Abstimmung ausreichen.Der insoweit gegen Pfeifer & Langen und die Raffinerie Tirlemontoise erhobene Vorwurf aber muß meines Erachtens im Zusammenhang mit der Abstimmung bei den Weißzuckerlieferungen gesehen werden, die ich persönlich für erwiesen halte.Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn sich Fabrikanten untereinander mit Vorprodukten beliefern, vorausgesetzt, sie stehen auf der Stufe des Enderzeugnisses miteinander in Wettbewerb. Kritik ist dagegen angebracht, sobald sich die Hersteller dahin abstimmen, sich auf der Stufe des Enderzeugnisses keine Konkurrenz zu machen. Genau dies ist vorliegend geschehen.Daher glaube ich nicht, daß sich diese Rohzuckerlieferungen, die den — recht seltenen — Vorzug aufwiesen, für beide Konkurrenten ausgesprochen interessant zu sein, allein damit hinreichend erklären lassen, daß die Raffinerie Tirlemontoise darum besorgt war, ihre angeblich bereits überbeanspruchten Raffinierungskapazitäten zu entlasten, während es Pfeifer & Langen darum ging, ihre Überkapazitäten in vollem Umfange zu nutzen. Erklärlich werden sie nur durch die Gewißheit, daß sich die Raffinerie Tirlemontoise jeglicher Tätigkeit auf dem freien Weißzuckermarkt der Pfeifer & Langen enthielt. Diese Gewißheit wurde durch die Versicherung untermauert, Kaufangebote von Kunden aus den grenznahen Gebieten ungeachtet der günstigen Transportbedingungen freundlich abzulehnen. So haben sich die Dinge abgespielt.Bei dieser Sachlage, meine ich, ist eine abgestimmte Verhaltensweise auch mit Bezug auf die Rohzuckerlieferungen erwiesen.
Pfeifer & Langen wird nicht nur der Vorwurf gemacht, sich mit der Raffinerie Tirlemontoise abgestimmt zu haben, um ihren Markt gegen Einfuhren aus Belgien abzuschirmen, sondern darüber hinaus vorgeworfen, ihren Markt durch eine Absprache mit ihren Zwischenhändlern abgeschirmt zu haben.Seit der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation wickelte die Verkaufsorganisation Westdeutsche Zuckervertriebsgesellschaft den Verkauf des in ihrem Gebiet erzeugten Zuckers über vier Gebietskommissionäre ab, mit denen sie „Kommissionsverträge“ abschloß, während Pfeifer & Langen beim Verkauf ihrer eigenen Produktion auf zwölf Handelsvertreter zurückgriff, die sie durch „Agentenverträge“ an sich band und von denen einige auch als Kommissionäre für die Westdeutsche Zuckervertriebsgesellschaft arbeiteten. Diese Absatzmittler hatten sich bei ihrer Tätigkeit auf bestimmte Zonen zu beschränken und waren zum Vertrieb von Zucker, der von anderen Herstellern der Gemeinschaft herrührte, nur mit schriftlicher Zustimmung der Westdeutschen Zuckervertriebsgesellschaft oder der Pfeifer & Langen berechtigt.Die Antworten auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen bestätigen, daß in sämtlichen von Pfeifer & Langen mit ihren Vertretern geschlossenen Verträgen der Betätigungskreis auf ein bestimmtes Gebiet innerhalb der Bundesrepublik Deutschland begrenzt (auf einer als Anlage beigefügten Karte wurde die jeweilige Verkaufszone bezeichnet) und der Vertrieb von Zucker anderer Hersteller der Gemeinschaft verboten wurde. Diese Beschränkungen wurden zumindest einem weiteren Händler (wenn nicht drei Händlern) auferlegt, die nicht durch einen festen Vertrag an Pfeifer & Langen gebunden waren.Die Kommission meint, dieses Vertriebssystem verdanke sein Entstehen einer Absprache unter den westdeutschen Herstellern und bewirke, daß der „freie“ Handel, der Zucker in eigenem Namen für eigene Rechnung verkaufe, von dieser Form des Vertriebs des im westlichen Teil Deutschlands erzeugten Zuckers ausgeschlossen werde, wie bei den anderen Verkaufskontoren übrigens ebenfalls. Sie steht auf dem Standpunkt, dieses System beschränke den Wettbewerb auf der Handelsebene und stelle auch losgelöst von den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Hersteller zwecks Abschirmung des westdeutschen Marktes der Bundesrepublik einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar: Die Kommissionäre der Westdeutschen Zuckervertriebsgesellschaft und die Handelsvertreter der Pfeifer & Langen dürften nur den Zucker ihrer Geschäftsherren verkaufen; es sei ihnen verboten, Zucker anderer Hersteller zu vertreiben, es sei denn mit Zustimmung ihrer Geschäftsherren und auch in diesem Falle nur in einem bestimmten Gebiet.Pfeifer & Langen, die als einzige im Wege der Klage gegen diesen Teil der Entscheidung vorgeht, wendet dagegen ein, ihre Vertreter seien unselbständige Vermittler, die ein integrierender Teil ihrer Absatzorganisation seien. Nach deutschem Recht sei es derartigen Vermittlern untersagt, ihrem Geschäftsherrn Konkurrenz zu machen; dies folge bereits aus der Treuepflicht, die diesem gegenüber bestehe.Außerdem habe die Kommission in ihrer Bekanntmachung über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern vom 24. Dezember 1962 selber erklärt, daß Handelsvertreter nicht unter Artikel 85 fielen, sofern sie als Hilfsorgan in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert seien.Es ist gut möglich, meine Herren, daß ein Handelsvertreter nach deutschem Handelsrecht im Namen und für Rechnung seines Geschäftsherrn arbeitet.Zu prüfen jedoch ist, wie die Kommission zu Recht ausführt, ob es sich um ein in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedertes bloßes Hilfsorgan handelt. Hierbei ist nicht so sehr auf die Bezeichnung als vielmehr auf die Funktion des „Handelsvertreters“ abzustellen.Die Kommission meint, ein Kaufmann könne nicht als Hilfsorgan angesehen werden, wenn er neben seiner Vertretertätigkeit in erheblichem Umfange Eigengeschäfte tätige.Dies sei bei den Vertretern der Klägerin der Fall. Die Kommission weist, wie mir scheint, zutreffend darauf hin, daß. einige der für die Klägerin tätigen Vertreter in den Branchenverzeichnissen als Großhändler oder Importeure aufgeführt seien. Ich habe den Eindruck, als stünden diese Firmen auf einer Stufe mit Kaufleuten, deren Namen Ihnen aus Verfahren geläufig sind, in denen es um die Denaturierung oder den Export von Zukker ging.In Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen hat die Klägerin bestätigt, daß ihre Vertreter nicht bloß für ihre Rechnung arbeiteten, sondern auch als Eigenhändler tätig waren. Bei den „Gebietskommissionären“, die nach Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation bestellt wurden, handelte es sich um bedeutende Unternehmen des Lebensmittelgroßhandels, die beträchtliche Umsätze nicht nur beim Verkauf des von den Mitgliedern der Vertriebsorganisation herrührenden Zuckers erzielten, sondern vor allem auch bei ihrer Tätigkeit auf dem Felde der Ausfuhr nach Drittländern sowie der Einfuhr von Zucker zu Denaturierungszwecken, einem Felde also, das in anderen Ländern, wie etwa Belgien und den Niederlanden, bekanntlich dem „traditionellen Handel überlassen“ war.Zeigten sich diese Unternehmen den Anforderungen des Drittlandhandels und des Denaturierungsverkehrs gewachsen, so waren sie auch imstande, Zucker, der für den menschlichen Verbrauch bestimmt war und von Herstellern außerhalb des Mitgliederkreises der Vertriebsorganisation herrührte, in anderen Absatzzonen zu verkaufen. Durch Vertrag mit ihrem Geschäftsherrn verzichteten sie jedoch hierauf.Außerdem verweist die Kommission aus der Sicht des innerstaatlichen Rechts mit guten Gründen auf § 18 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), wonach Ausschließlichkeitsklauseln für unwirksam erklärt werden können, soweit sie den Wettbewerb einschränken. In der Literatur besteht Uneinigkeit über die Frage, ob die Bindungen, denen Handelsvertreter unterliegen, unter § 18 fallen oder nicht. Es erscheint überflüssig, auf diesen Meinungsstreit einzugehen; es genügt die Feststellung, daß Artikel 85 des Vertrages von Rom derartige Bindungen erfaßt.Mit Bezug auf „vertikale Vereinbarungen“ (wie mir scheint, sind die umstrittenen Klauseln diesem Typ zuzurechnen) haben Sie ausgeführt: „Eine Vereinbarung zwischen Unternehmern verschiedener Wirtschaftsstufen [kann], auch wenn sie nicht zum Mißbrauch einer beherrschenden Stellung führt, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sein und zugleich eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, so daß sie unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 fällt (Urteil vom 13. Juli 1966, Rechtssache 32/65, Italien/Kommission, Slg. 1966, 485).Ferner haben Sie ausgesprochen: „Dem Verbot des Artikels 85 unterliegen, abgesehen von den übrigen Voraussetzungen, alle Vereinbarungen zwischen mehreren Unternehmen. Somit ist es nicht anwendbar, wenn es sich um ein einziges Unternehmen handelt, das seine Vertriebsorganisation in seinen Geschäftsbetrieb eingegliedert hat. Dies rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß die auf einer Vereinbarung zwischen einem Produktionsunternehmen und einem Vertriebsunternehmen beruhende vertragliche Bindung lediglich wegen der — übrigens unvollständigen — wirtschaftlichen Analogie im Widerspruch zu der genannten Vorschrift als zulässig anzusehen wäre“ (Urteil vom 13. Juli 1966, Rechtssachen 56 und 58/64, Grundig, Slg. 1966, 388).Die These der Kommission sehe ich im übrigen dadurch bestätigt, daß die Westdeutsche Zuckervertriebsgesellschaft — was sicher nicht bloß als zufälliges zeitliches Zusammentreffen gewertet werden kann — die mit ihren Kommissionären geschlossenen Verträge nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung abänderte, während Pfeifer & Langen die Agenten, mit denen sie nur mündliche Abmachungen getroffen hatte, spätestens ab Januar 1973 davon in Kenntnis setzte, daß sie nicht mehr ausschließlich für sie tätig zu sein brauchten, und mit ihren zwölf Vertretern am 2. Januar 1973 neue Verträge abschloß, die keine Ausschließlichkeitsklauseln mehr enthielten.Zwar ist es gut möglich, daß diese „Kommissionäre“ bzw. „Handelsvertreter“ die Beschränkung ihres Tätigkeitskreises beim Verkauf von Zucker für den menschlichen Verzehr (Beschränkung auf den Verkauf des von der Westdeutschen Zuckervertriebsgesellschaft bzw. deren Mitgliedern erzeugten Zuckers in dem vertraglich vereinbarten Gebiet) nicht eben mit überschwenglicher Begeisterung aufnahmen, doch ginge es zu weit zu behaupten, sie hätten aufgrund der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Artikel 86) in diese Beschränkung eingewilligt (wie dies im Verhältnis der Raffinerie Tirlemontoise zum belgischen Handel sowie der Suiker Unie und der Centrale Suiker zum niederländischen Handel der Fall war). Zudem besitzt Pfeifer & Langen weder in bezug auf ihren Produktionsumfang noch in bezug auf den Grad ihrer Beteiligung an der Vertriebsorganisation eine der Süddeutschen Zucker AG vergleichbare Stellung. Selbst wenn dies der Fall wäre, bliebe zu beachten, daß Sie ausgeführt haben: „Die Beeinträchtigung des Wettbewerbs, die verboten ist, wenn sie das Ergebnis eines unter Artikel 85 fallenden Verhaltens ist, kann nicht dadurch zulässig werden, daß dieses Verhalten unter dem Einfluß eines beherrschenden Unternehmens zum Erfolg führt und in einen Zusammenschluß der beteiligten Unternehmen mündet“ (Urteil vom 21. Februar 1973, Rechtssache 6/72, Continental Can, Slg. 1973, 245).Folglich verstoßen die von der Westdeutschen Zuckervertriebsgesellschaft und Pfeifer & Langen mit ihren Kommissionären und Handelsvertretern vereinbarten Ausschließlichkeitsklauseln gegen Artikel 85 Absatz 1. Die Klägerinnen machen zwar geltend, die Verträge seien nicht anmeldebedürftig gewesen, doch kann von einer „vorläufigen Gültigkeit“ keine Rede sein, da die Bekanntmachung der Kommission rein informativen Charakter hatte und nicht das Interesse der Unternehmen beseitigte, einen Negativtest zu beantragen oder für eine Klärung der Rechtslage durch eine individuelle Entscheidung zu sorgen. Die Wahrheit ist, daß die Klägerinnen allen Grund hatten, mit den bestehenden Verhältnissen zufrieden zu sein.
Der süddeutsche Markt wird ebenso wie der westdeutsche Markt dadurch gekennzeichnet, daß die Hersteller in einem Vertriebskontor, der Südzucker Verkaufsgesellschaft, zusammengefaßt sind, deren Absatzgebiet in klar voneinander abgegrenzte Verkaufsbezirke aufgeteilt ist. Die Produktion der in diesem Kontor zusammengeschlossenen fünf Unternehmen beläuft sich auf rund 800000 t jährlich und entspricht damit etwa 38 % der deutschen Gesamterzeugung. In seinem Absatzgebiet hält das Kontor einen Marktanteil von mehr als 90 %.Die Hauptträger der angeblichen Abstimmung sind zwei „Riesen“ der Zuckerproduktion:Beghin einerseits, die nach der im Laufe des Verfahrens erfolgten Fusion mit Say zusammen mit den gemeinsamen Tochtergesellschaften der größte französische Produzent und nach der britischen Firma Tate and Lyle der zweitgrößte Hersteller der Gemeinschaft ist; die Süddeutsche Zucker AG andererseits, die mit 51,5 % an der Vertriebsorganisation beteiligt ist; diese Gesellschaft betreibt acht Zuckerfabriken; auf sie entfallen 70 % der Produktion innerhalb des Kontors, das 29 % der deutschen Gesamterzeugung entspricht; dieses Unternehmen besitzt auf regionaler Ebene eine beherrschende Stellung im südlichen Teil der Bundesrepublik. Zwei weitere Unternehmen sind in die Absprachen verwickelt, die auf diesem Markt getroffen worden sein sollen:auf der französischen Seite die Firma Sucre-Union, eine Vertriebsorganisation, die 1966 von 23 französischen Zuckerfabriken gegründet wurde; auf der deutschen Seite die Zuckerfabrik Franken, die in vier Produktionsstätten 8 % der deutschen Gesamterzeugung besorgt; die Süddeutsche Zucker AG ist zu 25 % an diesem Unternehmen beteiligt. Indessen ist darauf hinzuweisen, daß weder Sucre-Union noch Franken mit einer Geldbuße belegt wurden. Keine von beiden hat die Entscheidung der Kommission im Klagewege angefochten.Ein besonderes Problem wirft im Rahmen dieses Beschwerdepunktes die Behandlung der Südzucker Verkauf auf. Fest steht, daß diese Verkaufsorganisation im Tenor der angefochtenen Entscheidung (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4) nicht als eines der an der Abstimmung beteiligten Unternehmen genannt wird.Statt dessen werden ihr in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 3 der Entscheidung Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages vorgeworfen.Im Laufe des Verfahrens aber hat die Kommission betont, die im Zusammenhang mit der Absprachepraxis auf dem süddeutschen Markt erhobenen Vorwürfe richteten sich auch gegen Südzucker Verkauf. Mit einer Geldbuße sei diese Gesellschaft nur deshalb belegt worden, weil sie an der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 mitgewirkt habe. Dies ergebe sich, so meint die Kommission, aus den Gründen der Entscheidung ebenso wie aus den einleitenden Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 des Tenors, worin es heiße: „Es wird festgestellt, daß die folgenden Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den vorstehend aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beurteilt worden sind, auch für sich betrachtet Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 oder Artikel 85 darstellen“.Wenn ich diese These richtig verstehe, stellt die Kommission also eine Verbindung zwischen abgestimmter Verhaltensweise und mißbräuchlicher Ausnutzung einer beherrschenden Stellung her, da sie meint, die zweite Zuwiderhandlung habe dazu beitragen, die Wirksamkeit der ersteren zu gewährleisten.Ich bin geneigt, diesem Gedankengang zu folgen und anzuerkennen, daß sich die beiden Vorwürfe insofern nicht völlig losgelöst voneinander betrachten lassen, als das Vertriebssystem der Verkaufsorganisation sicherlich dazu beigetragen hat, die Weißzuckereinfuhren in das ihr reservierte Gebiet zu beschränken. Ich behalte mir aber vor, daraus bei der Prüfung des gegen Südzucker Verkauf erhobenen Vorwurfs der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.Wenden wir uns nun nach diesen Vorbemerkungen der Absprache zwischen den Herstellern zu. Die von der Kommission beanstandeten Verhaltensweisen unterscheiden sich in ihrer Art nicht von den auf dem westdeutschen Markt festgestellten Praktiken.Es handelt sich in erster Linie um Direktlieferungen von Hersteller an Hersteller. Die Süddeutsche Zucker AG und Franken bezogen seit dem Wirtschaftsjahr 1970/71 in zunehmendem Umfang Rohzucker von Béghin sowie Weißzucker von Beghin und Sucre-Union. Sie vertrieben diesen Zucker (den Rohzucker nach Verarbeitung) unter ihrer Marke zu den gleichen Preisen und Verkaufsbedingungen wie Zucker ihrer eigenen Produktion.Diese Lieferungen erstreckten sich auf verhältnismäßig große Mengen. Das gilt insbesondere für den Rohzucker, den Béghin im Wirtschaftsjahr 1970/71 (11200 t) und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr (13900 t) an die Süddeutsche Zucker AG sowie im Jahre 1971/72 (9200 t) an Franken lieferte. Die Weißzuckerlieferungen hielten sich in bescheidenerem Rahmen: Sie waren völlig unbedeutend von seiten der Béghin, die 286 t an die Süddeutsche Zucker AG verkaufte, während Sucre-Union die Süddeutsche Zucker AG mit 4500 t und Franken mit 4000 t belieferte.Bemerkenswert aber ist, daß es neben diesen Direktlieferungen nur in sehr geringem Umfange zu Einfuhren kam, die an die im Verkaufsgebiet der Südzucker Verkauf ansässigen deutschen Weiterverarbeiter und Händler gingen. Eine Ausnahme ist lediglich für Zucker zu verzeichnen, der zur Denaturierung oder zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt war.Die Kommission folgert hieraus, die französischen Unternehmen hätten sich jeglichen Wettbewerbsdruckes auf den süddeutschen Markt enthalten. Sie hätten im Einvernehmen mit ihren Wettbewerbern dazu beigetragen, diesen Markt abzuschotten.Die Klägerinnen beeilen sich natürlich, ihr Verhalten mit wirtschaftlich vernünftigen Erwägungen zu rechtfertigen.Die Lieferungen von Hersteller an Hersteller hätten es den französischen Unternehmen ermöglicht, die von einem Wirtschaftsjahr zum anderen auftretenden Pro duktionsschwankungen auszugleichen und die vorhandenen Raffinierungskapazitäten besser auszunutzen. Die Lieferung von Rohzucker und von Weißzucker minderwertiger Qualität zur Verarbeitung zu Flüssigzucker sei wegen der geringeren Transportkosten besonders günstig. Dagegen habe es nicht im Interesse der Lieferanten gelegen, sich für die Schaffung eines Vertriebsnetzes in Süddeutschland mit Kosten zu belasten und die mit der Lagerhaltung verbundenen Unsicherheitsfaktoren in Kauf zu nehmen.Für die deutschen Abnehmer habe der Vorteil darin bestanden, daß ein Verlust von Kunden und Marktanteilen vermieden worden sei.Die Direktlieferungen von Hersteller an Hersteller hätten einer gewissen Ausweitung des übrigen zwischenstaatlichen Handels im süddeutschen Raum nicht hindernd im Wege gestanden.Tatsache ist, meine Herren, daß Sucre-Union, zumindest während des Wirtschaftsjahres 1970/71, nicht unerhebliche Zuckermengen an unabhängige Zwischenhändler geliefert hat. Dies ist übrigens der Grund, weshalb die Kommission gegen sie keine Geldbuße verhängt hat.Unbestritten ist, daß Béghin dagegen keine derartigen Geschäfte getätigt hat.Die Klägerin legt jedoch großes Gewicht auf die Feststellung, daß es sich bei ihren Direktlieferungen an die Süddeutsche Zucker AG und an Franken fast ausschließlich um Rohzucker aus dem in der Gegend von Reims gelegenen Werk von Sillery handelte. Der in dieser Zukkerfabrik erzeugte Rohzucker sei stets an französische oder ausländische Raffineure verkauft worden, weil es, so legt Béghin dar, wirtschaftlich widersinnig gewesen wäre, diesen Rohzucker von der Marne nach Nordfrankreich zu transportieren, in ihrer Raffinerie von Thumeries in der Nähe von Lille zu Weißzucker zu verarbeiten und anschließend als solchen nach Süddeutschland zu versenden.Außerdem habe sich die Rohzuckerproduktion in Sillery von 1967/68 bis 1970/71 praktisch verdoppelt. Die Raffinerie von Thumeries aber sei bereits voll ausgelastet gewesen und habe die zusätzlichen Rohzuckermengen aus Sillery unter keinen Umständen mehr aufnehmen können.Die Süddeutsche Zucker AG trägt vor, 1970/71 seien ihre Vorräte zusammengeschmolzen; um ihren langfristigen Lieferverpflichtungen nachkommen zu können, habe sie, wie sie das schon vor 1968 mehrfach getan habe, Rohzucker zukaufen müssen. Der Zweck der bei Béghin und Sucre-Union getätigten Käufe sei es gewesen, den aufgetretenen Engpaß zu beseitigen; dem sei übrigens der Versuch vorausgegangen, sich bei anderen Herstellern, insbesondere in Niedersachsen, einzudecken.Die beanstandeten Geschäfte rechtfertigten sich, wie die Klägerinnen meinen, aus zwingenden betrieblichen und kaufmännischen Bedürfnissen, die jeglichen Gedanken an eine Absprache von vornherein ausschlössen.Davon bin ich, meine Herren, nicht völlig überzeugt. Béghin wird im Grunde nicht so sehr vorgeworfen, daß sie den süddeutschen Herstellern auf direktem Wege Rohzucker lieferte, als vielmehr, daß sie durch ihren gänzlichen Verzicht, die Händler und die Weiterverarbeiter im süddeutschen Raum zu beliefern, zur Abschottung dieses Marktes beitrug. An dieser Stelle muß ich auf einen Punkt zu sprechen kommen, der in der durch diesen Beschwerdepunkt ausgelösten Auseinandersetzung zwischen den Parteien völlig übergangen worden ist: Es handelt sich um das Saarland.Ließe sich keine irgendwie geartete Gegenleistung ausmachen, so wäre damit zu einem guten Teil der Vorwurf aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen entkräftet. Würde der Nachweis erbracht, daß die betroffenen französischen Hersteller aus ihrer Enthaltsamkeit auf dem süddeutschen Markt keinerlei Nutzen gezogen haben, so könnte man bezweifeln, daß sie sich mit ihren Wettbewerbern abgestimmt haben.Die Gegenleistung scheint mir vorliegend aber durchaus gegeben und sogar erheblich zu Buche zu schlagen: Das Saarland wurde französischen Zuckerinteressen „preisgegeben“.Die Ausdrücke „Gegenleistung“ und „Preisgabe“ dürfen nicht mißverstanden werden: Dieser „Tauschhandel“ bedurfte keiner ausdrücklichen Vereinbarung, da er in der gegebenen Ausgangslage gleichsam schon angelegt war und nichts weiter erforderte als ein stillschweigendes Festhalten an den überkommenen Verhaltensweisen. Das schließt nicht aus, daß gerade dieser Faktor bei der gegenseitigen Abstimmung eine entscheidende Rolle spielte.Nach dem Ende des letzten Krieges (vor der Volksabstimmung) wurde das Saargebiet mit Zucker aus Frankreich versorgt. In der Folgezeit wurde dieser Zustand rechtlich verankert durch den französischsaarländischen Vertrag, der bis zum 31. Dezember 1959 eine Währungs- und Zollunion zwischen Frankreich und dem Saarland vorsah und für die Zeit danach bestimmte, daß im Rahmen der in der sogenannten „Liste A“ aufgeführten Kontingente bestimmte in der Franc-Zone hergestellte Erzeugnisse, zu denen auch Zucker gehörte, aus der Franc-Zone zollfrei nach dem Saarland eingeführt werden durften. Dies brachte es mit sich, daß jahraus, jahrein etwa 35000 t Weißzucker aus Frankreich im Saargebiet abgesetzt wurden.Nach Abschaffung der letzten Zölle (1. Juli 1968) und nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1009 (ebenfalls 1. Juli 1968) gab es von Rechts wegen keinen Grund mehr, an dieser Situation festzuhalten: Dem Saarland kommt in der Bundesrepublik Deutschland und im vereinigten Europa eine Schlüsselrolle zu; es ist nicht einzusehen, weshalb die Regeln des Gemeinsamen Marktes in diesem Gebiet nicht gelten sollten, es sei denn, eine ausdrückliche Sonderbestimmung greife ein.Indessen haben sich die Verhältnisse seit Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation nicht merklich gewandelt; obgleich sämtliche Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt wurden (Artikel 35 der Verordnung) und es an einem Abkommen von der Art der Regelung des Handelsverkehrs zwischen Westberlin und der Deutschen Demokratischen Republik fehlt, gehen weiterhin rund 30000 t Weißzucker aus Frankreich ins Saarland.Spuren der früheren Situation finden sich noch heute insofern, als das Saarland in keines der von den deutschen Herstellern geschaffenen Absatzgebiete eingegliedert wurde, doch beruht dieser Sonderzustand jetzt nur noch auf einer vertraglichen Abmachung, während bei der vor der Unterzeichnung des französisch-saarländischen Vertrages erfolgten Aufteilung in Verkaufszonen, bei der es sich um eines der Kernstücke der innerstaatlichen Marktordnung der Bundesrepublik Deutschland handelte, sehr wohl der Sonderrolle des Saargebietes Rechnung getragen werden mußte. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß es im Saarland allem Anschein nach weder eine Zuckerfabrik noch eine Raffinerie gibt.Nach dem 1. Juli 1968 hätte sich durchaus ein Wandel vollziehen können: Zum einen boten die nächstgelegenen deutschen Fabriken (die Fabriken der Süddeutschen Zucker AG im etwa 100 km entfernten Worms, in Obrigheim und in Waghäusel sowie die Fabrik der Pfeifer & Langen in Euskirchen) aufgrund ihres günstigen Standortes eine gute Voraussetzung für eine „Rückeroberung des saarländischen Marktes“ (die wichtigsten Unternehmen des Hauptüberschußgebietes der Gemeinschaft liegen zum Teil bis zu 350 km entfernt: Reims, Soissons, Lille), nur daß das Vertriebsnetz nicht in demselben Maße wie im übrigen Süddeutschland ausgebaut war.Zum anderen hielt die französischen Fabriken nichts davon ab, mit Rücksicht auf ihre Überschüsse und die vorteilhaften Frachtbedingungen ihren Markt bis in den süddeutschen Raum auszudehnen.In einem Schreiben vom 27. Juni 1968 erklärte ein saarländischer Händler im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Zuckermarktordnung der Gemeinschaft einem in der Nähe ansässigen deutschen Kunden gegenüber seine Lieferbereitschaft. Am 6. August 1968 jedoch teilte er diesem Kunden mit: „Hinsichtlich der Belieferung von französischem Zucker über das Saargebiet hinaus in das übrige Bundesgebiet ergeben sich z. Z. noch einige Schwierigkeiten… in diesem Zusammenhang [muß] erwähnt werden, daß von seilen der deutschen Zuckerindustrie bei ständigen Verhandlungen in Paris die französischen Lieferanten dazu angehalten werden, sich am deutschen Markt zurückzuhalten“.Selbstverständlich wirft die Kommission Béghin und der Süddeutschen Zucker AG nicht vor, die bestehende Lage im Saargebiet durch Absprache zementiert zu haben, denn des handelte sich in diesem Falle ja um einen grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Gemeinschaft, der ganz im Sinne der Marktorganisation lag.Jedoch glaube ich, daß die Tatsache als solche nicht außer acht gelassen werden darf, auch wenn sie in der Entscheidung nur zwischen den Zeilen durchschimmert.Es hat übrigens den Anschein, als wären die Dinge ein wenig in Fluß geraten: Einer langsamen „Rückeroberung“ des saarländischen Marktes durch die nächstgelegenen deutschen Unternehmen stand ein langsames Eindringen der französischen Unternehmen über das Saarland hinaus in den süddeutschen Raum gegenüber. Die deutschen und die französischen Unternehmen sorgten allerdings dafür, daß diese Grenzkorrekturen in geordneten Bahnen verliefen, wobei sie nach dem Muster der Raffinerie Tirlemontoise und der Pfeifer & Langen den Weg der Hersteller-Lieferungen wählten, um etwaige Schäden kleinzuhalten: Zwar wurde französischem Zucker ein Zugang nach Süddeutschland eröffnet, jedoch nur auf dem Wege, daß Rohzucker von Hersteller an Hersteller geliefert wurde. Dieser Zucker war für die deutschen Abnehmer vom Preis her gewiß interessant und ließ sich mit Gewinn raffinieren. Vor allem aber handelte es sich um potentiellen Weißzucker, der nicht mehr außerhalb der vom Importeur kontrollierten Kanäle vertrieben werden konnte. Es wäre für Béghin durchaus nicht wirtschaftlich widersinnig gewesen, den Zukker von Sillery (Reims) in Thumeries (Lille) unter Inanspruchnahme der Raffinierungsspanne zu raffinieren, zumal die Raffinerien in Süddeutschland ebenfalls recht weit entfernt liegen und ein Grenzübertritt die Abwicklung des Transports niemals erleichtert. Wie stand es denn in dieser Hinsicht um den Weißzucker, der ins Saarland oder nach Italien geliefert wurde? Ein um 100 km längerer Transportweg hätte für die französischen Unternehmen kein unüberwindliches Hindernis dargestellt.Die an dieser Abstimmung hauptsächlich interessierten Unternehmen waren einerseits die Süddeutsche Zucker AG (sowie die mit ihr verbundene Franken) und andererseits Béghin, die zu den bedeutendsten französischen Herstellern zählte. Zwischen diesen Firmen wurden die umstrittenen Rohzuckerlieferungen vorgenommen, in die nebenbei auch die Vertriebsgesellschaft Sucre-Union eingeschaltet wurde. Überdies waren gerade diese Unternehmen mit Rücksicht auf ihren Standort und ihr Produktionspotential besonders brennend am Saarland interessiert.Werden — abgesehen von den Mengen, die ins Saarland oder für Denaturierungszwecke geliefert wurden — die französischen Verkäufe auf dem „freien“ Markt im süddeutschen Raum, in dem sich die Preise in der Nähe des Richtpreises hielten, an dem Bedarf dieses Gebietes gemessen, so ergibt sich, daß sie nicht nennenswert ins Gewicht fielen, während demgegenüber die Weiß- und Rohzuckerlieferungen an die Süddeutsche Zucker AG und die mit ihr verbundene Franken (Lieferungen von Hersteller an Hersteller) an Umfang zunahmen. Hieran nimmt die Kommission Anstoß.Somit wurde der Hauptimportstrom in den südlichen Teil der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Saargebietes über Hersteller-Hersteller-Lieferungen geleitet; außerdem wurde die Abschirmung des süddeutschen Raumes noch, um im Bilde zu bleiben, am Ende dieses Kanals wirksam ergänzt durch das Treuerabattsystem sowie die Handelsvertreterverträge der Südzucker Verkauf, die mit dem Vertrieb des Zuckers der Süddeutschen Zucker AG und der Franken betraut ist.Insoweit liegen mehrere aufschlußreiche Unterlagen vor:In einem Schreiben eines süddeutschen Großhändlers vom 18. April 1972 heißt es: „… teilen wir Ihnen mit, daß wir leider von der Süddeutschen Zucker AG einen schriftlichen Bescheid erhielten, daß wir für das vergangene Wirtschaftsjahr keine Treueprämie erhalten“.Zu nennen ist auch das Fernschreiben eines der wenigen unabhängigen Händler im süddeutschen Raum an Sucre-Union vom 23. August 1971, in dem die fragliche Vertragsklausel der Südzucker Verkauf zitiert wird, sowie ein Schreiben desselben Händlers an Sucre-Union vom 29. September 1971, in dem es heißt: „Die Firma (Handelsunternehmen in Süddeutschland) unterrichtet mich, daß ihr von der Südzucker Vorbehalte gemacht werden wegen Bezugs von Weißzucker aus Frankreich. Die Firma liefe Gefahr, daß der kontraktlich zustehende Jahresbonus (Treuerabatt) nicht gewährt wird. Bei einem neuen Abschluß mit Südzukker wurde der genannten Firma der Jahresbonus vergütet mit der Auflage, zukünftig weitere Bezüge von anderen Verkäufern und aus Frankreich zu unterlassen“.Gewiß, dieser Händler stand mit seinen Lieferanten nicht auf gutem Fuße; dennoch halte ich seine Korrespondenz im Zusammenhang mit den verschiedenen anderen Fingerzeigen für ein ernsthaftes Indiz.Nach allem scheint mir die abgestimmte Verhaltensweise erwiesen zu sein.Im Rahmen dieses „Beschwerdepunktes“ bleibt mir noch die Prüfung einiger Formrügen der Klägerinnen.Erstens wird ein Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 99 geltend gemacht: Die Süddeutsche Zucker AG bemängelt, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei nicht die Rede davon gewesen, daß ein Interesse an einem Import von Zukker aus anderen Mitgliedstaaten nach Süddeutschland bestanden habe. Ich habe demgegenüber den Eindruck, als bilde gerade dieser Gedanke das Fundament, auf dem die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Entscheidung aufbauten.Zweitens macht diese Klägerin geltend: Obwohl in den Gründen der Entscheidung nicht behauptet werde, daß sie im Wirtschaftsjahr 1970/71 bei Sucre-Union gekauft habe, werde im Tenor festgestellt, sie habe sich in den Wirtschaftsjahren 1970/71 und 1971/72 mit Sucre-Union abgestimmt: Erst in der Klagebeantwortung werde eine im Jahre 1970/71 durch Sucre-Union vorgenommene Lieferung von 4600 t Weißzucker an eine Tochtergesellschaft erwähnt.Ich glaube nicht, daß diese Kritik etwas einbringt: Der deutschen Klägerin wird in erster Linie vorgeworfen, sich mit Béghin abgestimmt zu haben. Die Kommission hat davon abgesehen, gegen Sucre-Union Sanktionen zu erlassen. Dem Verhalten dieser Firma, die nicht mit einer Geldbuße belegt wurde und keine Klage erhoben hat, weiter nachzugehen, besteht daher keine Veranlassung. Zudem gehört Sucre-Union nicht zum Kreis der Hersteller. Dies erklärt, daß sich ihre Strategie zuweilen von derjenigen unterschied, die Béghin anwandte.Die Süddeutsche Zucker AG und Béghin rügen, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei nicht präzisiert worden, gegen welche Hersteller sich der Vorwurf richte, keinen Weißzucker nach Süddeutschland verkauft zu haben, auch sei unklar geblieben, mit welchen Unternehmen sich die Süddeutsche Zucker AG abgestimmt haben solle. Erst in der Entscheidung hätten sich Angaben darüber gefunden, welchen Herstellern welche Lieferungen zum Vorwurf gemacht würden.Ebenso wie ich es bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der allgemeinen Formrügen zum Ausdruck gebracht habe, scheinen mir weder Béghin noch die Süddeutsche Zucker AG im unklaren über die Tragweite der von der Kommission gegen sie erhobenen Vorwürfe gewesen zu sein; beide haben überdies zu dem von ihnen angeschnittenen Fragenkreis im Verwaltungsverfahren Stellung genommen.
Ich muß noch auf den Vorwurf eingehen, Südzucker Verkauf habe seit dem Wirtschaftsjahr 1968/69 ihre beherrschende Stellung mißbraucht, weil sie ihre Zwischenhändler daran gehindert habe, Zucker von Nicht-Mitgliedern zu vertreiben, und weil sie ihre Abnehmer durch Treuerabatte an sich gebunden habe.Es sei daran erinnert, daß das Bundeskartellamt am 24. März 1969 die Klägerin Südzucker Verkauf aufforderte, insbesondere über die ihren Kunden gewährten „Treuerabatte“ sowie über die mit ihren Handelsvertretern geschlossenen Verträge Auskunft zu erteilen. Am 8. Juli 1971 teilte das Bundeskartellamt der Gesellschaft die Einstellung des sie betreffenden Verfahrens mit.In dem Bericht der Bundeskartellbehörde über ihre Tätigkeit im Jahre 1969 heißt es: „Aus Kreisen der zuckerverarbeitenden Industrie und des Lebensmittelhandels wurde Beschwerde darüber geführt, daß nach Wirksamwerden der EWG-Zuckermarktordnung und insbesondere dem damit verbundenen Übergang zu Ab-Werk-Preisen frachtkostenbedingte regionale marktbeherrschende Stellungen einzelner zuckererzeugender Unternehmen entstanden seien. Auch in Uberschußgebieten mit Ballung von Rübenanbau und Zuckerfabriken unter günstigeren Konkurrenzvoraussetzungen sei der Wettbewerb durch die Gründung von Zuckerverkaufsgemeinschaften wesentlich eingeschränkt worden. Als Folge dieser Entwicklung seien überhöhte Zuckerpreise, Einschränkungen in der Herstellung billigeren Zuckers der Kategorie 2 und insbesondere die Nichtaufnahme der Erzeugung von Zucker der Kategorie 3 zu beobachten. Der dadurch begründete Verdacht, daß einzelne zuckererzeugende Unternehmen gebietsweise marktbeherrschende Stellungen besitzen und mißbräuchlich ausnutzen, war Anlaß für umfangreiche Ermittlungen. Diese haben die Vermutung des Bestehens regional begrenzter marktbeherrschender Stellungen teils bestätigt, teils verstärkt. Der Verdacht, daß die Zuckerpreise mißbräuchlich hoch festgesetzt worden seien, fand indes keine Bestätigung… Für eine gezielte Verknappung des billigeren Zuckers der Kategorie 2 haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.… Das Bundeskartellamt hat aufgrund von Hinweisen aus Kreisen des Einzelhandels das Verfahren nach § 22 (des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) gegen Zuckergroßhändler in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik eingeleitet. Diese Unternehmen sollen in ihren jeweiligen Absatzgebieten marktbeherrschend sein. Es wurde Beschwerde darüber geführt, daß sie billigeren Zukker der Grundsorte nur dann abgeben, wenn gleichzeitig der teure Raffinade-Zucker abgenommen wird. Die Ermittlungen ergaben, daß infolge Fehleinschätzung des Bedarfs und Schwierigkeiten bei der Lieferung in der Tat Bestände der Grundsorte bei einigen Zuckerfabrikanten knapp geworden waren und nur beschränkte Auslieferungen erfolgten. Die betroffenen Großhändler hatten sich daher zu einer Kontingentierung entschlossen“. Auch insoweit jedoch wurden die eingeleiteten Verfahren eingestellt.Die Kommission meint, das von Südzukker Verkauf ihren siebzehn Handelsvertretern auferlegte Verbot, Zucker gesellschaftsfremder Hersteller ohne ihre Zustimmung zu verkaufen, habe die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten beschränkt, weil es die freien Händler daran gehindert habe, industrielle Weiterverarbeiter insbesondere mit Importzucker aus der Gemeinschaft zu beliefern. Dieses Verbot sei außerdem im Rahmen eines allgemeinen Treuerabattsystems mit der Gewährung von Preisnachlässen gekoppelt gewesen, die allein davon abhängig gemacht worden seien, daß der gesamte Bedarf bei gesellschaftsangehörigen Herstellern gedeckt worden sei. Um dieser Rabattvergünstigung nicht verlustig zu gehen, hätten die Abnehmer somit nur bei den deutschen Herstellern bestellen dürfen: Der Wegfall des Treuerabattes habe einen Nachteil bewirkt, der sich durch den mit dem Kauf ausländischen Zuckers verbundenen Vorteil nicht habe aufwiegen lassen.Ich glaube in der Tat, daß Südzucker Verkauf ihre regionale beherrschende Stellung dazu ausgenutzt hat, um ihren Zwischenhändlern diese Vertriebsverträge aufzuzwingen und um diese Treuerabatte durchzusetzen, sowie ferner, daß dieses Vorgehen die in Artikel 86 genannten Tatbestandsmerkmale der Erzwingung von „unangemessenen … Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen“ sowie „der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern“ erfüllt und mithin eine Zuwiderhandlung gegen die besagte Vorschrift darstellt.Die Klägerin meint, diese Vertriebsverträge und Rabattvereinbarungen hätten nicht bei der Kommission angemeldet zu werden brauchen, da an ihnen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt gewesen seien und da sie weder die Einfuhr noch die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betroffen hätten (Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung Nr. 17).Dieser letzte Punkt erscheint im Lichte Ihres Ausschließlichkeitsvereinbarungen betreffenden Urteils LTM vom 30. Juni 1966 betrachtet zweifelhaft.Auf einem ganz anderen Blatt aber steht, ob Handlungen, die auf derartigen Verträgen oder vertraglichen Klauseln beruhen, mit einer Geldbuße geahndet werden können. Der Mißbrauch, den die Kommission festgestellt und zum Anlaß von Sanktionen genommen hat, liegt in der Verknüpfung des Systems, das die Klägerin geschaffen hat, um die Produktion ihrer Mitglieder sowie den von ihren Mitgliedern bei französischen Herstellern gekauften Zucker zu vertreiben, mit der abgestimmten Verhaltensweise der Süddeutschen Zucker AG bei den Zuckerlieferungen aus Frankreich.Dieses Vorgehen erwies sich als abträglich für eine wirksame Wettbewerbsstruktur, von der Ihrem Urteil Europemballage vom 21. Februar 1973 (Rechtssache 6/72, Slg. 1973, 244) zufolge Artikel 3 Buchstabe f des Vertrages ausgeht, und fällt sonach unter den Begriff der „mißbräuchlichen Ausnutzung“.Es konnte nicht nur „dazu führen …, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen“, und war auch nicht bloß, um die von Ihnen in Ihrem Urteil Grundig vom 13. Juli 1966 (Rechtssachen 56 und 58/64, Slg. 1966, 389) gebrauchte Formulierung aufzugreifen, „unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach geeignet …, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann“, sondern bewirkte, daß diese Folgen auch tatsächlich eintraten, wie die Unterlagen beweisen, die ich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Abstimmung auf dem süddeutschen Markt angeführt habe.Indes bringt dieser Beschwerdepunkt, wie ich bereits angedeutet habe, Zurechnungs- und Wertungsprobleme mit sich.In Ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gab die Kommission zu erkennen, daß sie bei der Beurteilung der von Südzucker Verkauf und der Süddeutschen Zucker AG gegenüber ihren Abnehmern getroffenen Maßnahmen sowohl von Artikel 85 als auch von Artikel 86 ausgehe:Sie ließ durchblicken, daß die in die verschiedenen Vertriebsverträge aufgenommene Klausel, Zucker, der nicht von der Verkaufsgesellschaft oder deren Mitgliedern geliefert worden war, nur mit Zustimmung der Südzukker Verkauf zu vertreiben, nach ihrer Ansicht unter Artikel 85 falle; andererseits ließ sie erkennen, daß sie das von der Süddeutschen Zucker AG und von Südzucker Verkauf aufgezogene Handelsvertretersystem als Ausdruck der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 ansehe; ferner gab sie zu verstehen, daß sie in der Gewährung eines Jahresmengenrabattes von Seiten der Südzucker Verkauf an ihre Abnehmer auch eine mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung der Süddeutschen Zucker AG im Sinne von Artikel 86 sehe. Im Tenor der Entscheidung dagegen wird festgestellt, die Süddeutsche Zucker AG (die innerhalb der Südzucker Verkauf einen bestimmenden Einfluß ausübt) und Franken auf der einen und Béghin und Sucre-Union auf der anderen Seite hätten seit dem Wirtschaftsjahr 1970/71 eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angewandt (Artikel 85 Absatz 1).Des weiteren wird festgestellt, Südzucker Verkauf, die den Vertrieb des Zuckers der Süddeutschen Zucker AG besorgt, habe sich seit dem Wirtschaftsjahr 1968/69 mißbräuchlicher Praktiken bedient (Artikel 86).Unter Hinweis darauf, daß ein Zusammenhang zwischen der abgestimmten Verhaltensweise und dem Mißbrauch bestehe, der es rechtfertige, die zwei Zuwiderhandlungen, die diese Praktiken darstellten, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße als zusammengehöriges Ganzes zu beurteilen, wird die erstere dieser Zuwiderhandlungen, die der Süddeutschen Zucker AG angelastet wird, mit einer Geldbuße von 700000 RE, und die zweite, die der Südzucker Verkauf zugerechnet wird, mit einer Geldbuße von 200000 RE geahndet. Mir scheint somit festzustehen, daß die Kommission zumindest aufgrund des Artikels 86 eine Sanktion gegen Südzucker Verkauf hat verhängen wollen, doch läßt sich nicht ausschließen, daß sie auch aufgrund des Artikels 85 eine Sanktion gegen diese Firma beabsichtigt hat. So jedenfalls hat es die Gesellschaft ausweislich ihrer Klageschrift verstanden.Diese Verzahnungen sind nicht weiter erstaunlich: Die Grenzen zwischen dem Anwendungsbereich des Artikels 85 und des Artikels 86 sind fließend. Es geht oftmals um ganz ähnlich liegende Fälle, die, soweit dies irgend möglich ist, eine gleiche Behandlung angebracht erscheinen lassen. Vielfach ist der Sachverhalt überdies so gelagert, daß diese beiden Artikel, die sich in demselben Abschnitt finden (unter den für Unternehmen geltenden gemeinsamen Wettbewerbsregeln), gleichzeitig einschlägig sein können.Gegenstand von Artikel 86 des Vertrages ist „die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen“. Diese Vorschrift setzt als selbstverständlich eine irgendwie geartete Bindung zwischen den Unternehmen voraus, die in mißbräuchlicher Weise eine beherrschende Stellung ausnutzen.Diese Bindung kann sich aus einer Kartellabsprache ergeben. Es läßt sich sogar sagen, daß die, gefährlichsten Kartelle diejenigen sind, mit denen ein Monopol oder eine beherrschende Stellung angestrebt wird. Bei dieser häufigen Fallkonstellation stellt sich die Frage: Ist von den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 85 und des Artikels 86 nur die strengere anwendbar, und welche von beiden ist die strengere? Oder sind beide kumulativ anwendbar? Da wir es nicht mit Strafrecht zu tun haben, halte ich die zweite Lösung für die richtige.Diese Bindung kann sich auch in Gestalt von Verflechtungen äußern: Damit ist das Problem der Tochtergesellschaften, Holding-Gesellschaften und finanziellen Beteiligungen angesprochen, das die neuere Entwicklung kennzeichnet.Mit einer lockereren Form des Zusammenhalts hat man es bei persönlichen Bindungen zu tun (interlocked directorships). In manchen Ländern geht man davon aus, daß eine Mehrzahl von Unternehmen, die ein gemeinsames Verhalten verbindet, eine beherrschende Stellung, jedenfalls mit Bezug auf die ihnen vorgeworfenen Praktiken, zugeschrieben werden kann.Daher halte ich es für verfehlt, der Frage nachzugehen, ob die Kommission Südzucker Verkauf mit einer Sanktion nur deshalb hat belegen wollen, weil diese Firma sich an einer abgestimmten Verhaltensweise beteiligt oder in mißbräuchlicher Weise eine beherrschende Stellung ausgenutzt hat, sowie Untersuchungen anzustellen, ob die abgestimmte Verhaltensweise den Mißbrauch der beherrschenden Stellung oder die beherrschende Stellung die fortgesetzte Abschottung der Märkte ermöglicht hat, und bald den Tenor, bald die Gründe der angefochtenen Entscheidung dafür zu bemühen, daß die Klägerin sanktionsfrei ausgeht.Es handelt sich um einen Trugschluß, wenn Südzucker Verkauf meint, die Ungereimtheiten, die sich daraus ergäben, daß sie zwar in den Gründen, nicht aber im Tenor im Zusammenhang mit der abgestimmten Verhaltensweise genannt werde, während die Kommission in ihrer Gegenerwiderung erkläre, sie verkenne, daß die Geldbuße nicht wegen des. im Tenor bezeichneten Mißbrauchstatbestandes, sondern wegen der abgestimmten Verhaltensweise gegen sie verhängt worden sei, legten den Schluß nahe, daß die Kommission die Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 habe ungeahndet lassen wollen: Der Tenor ist, wie mir scheint, so eindeutig, daß er keiner weiteren Auslegung im Lichte späterer Erklärungen bedarf.Dies gilt erst recht, soweit auch Artikel 2 der Entscheidung zur Prüfung steht. Dieser Bestimmung zufolge, deren Aufhebung beantragt wird, ist Südzucker Verkauf verpflichtet, die ihr vorgehaltenen Zuwiderhandlungen (Artikel 1) sofort abzustellen.Es wäre paradox, wenn die Artikel 85 und 86 in einander widersprechendem Sinne ausgelegt würden, zumal beide Bestimmungen der Verwirklichung desselben Zieles dienen (Urteil vom 21. Februar 1973, Rechtssache 6/72, Slg. 1973, 246), wenn sich die Unternehmen gewissermaßen in einem „Niemandsland“ in Sicherheit bringen oder hinter Wertungs- oder Zurechnungsfragen verstecken könnten, um auf diese Weise den Vertrag leerlaufen zu lassen: Im Grunde sind die Süddeutsche Zucker AG und Südzucker Verkauf als Mittäter verantwortlich.Darin läge eine Vereitelung der Befugnis zu unbeschänkter Ermessensnachprüfung, die den Gerichtshof berechtigt und verpflichtet, sich bei seiner Untersuchung nicht auf die bloße Rechtmäßigkeitsprüfung zu beschränken: Zur Beurteilung steht nicht allein die Entscheidung, sondern der gesamte Rechts- und Tatsachenkomplex.Zu vermeiden ist, daß ein Unternehmen wegen ein und derselben Zuwiderhandlung mit einer zweifachen Sanktion belegt wird, andererseits aber darf nicht ein Streit um Worte dazu führen, daß eine Zuwiderhandlung ungeahndet bleibt, nur weil sie von mehreren Unternehmen begangen worden ist.