EuGH — 127/73
Der Begriff Einleitung des Verfahrens durch die Kommission war Gegenstand von Auseinandersetzungen in der Lehre, die heute etwas überholt sind.Einige Autoren vertraten die Ansicht, im Bereich des Artikels 85 sei das Verfahren mit der Anmeldung der Vereinbarung als eingeleitet anzusehen. Da aber die Initiative hierzu bei den Unternehmen liegt, gerät diese Ansicht mit dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 in Konflikt, der mit dem Erfordernis, daß die Kommission ein Verfahren einleiten muß, von dieser ein positives Handeln verlangt.Die Bestätigung des Eingangs einer Anmeldung oder eines Antrages auf Erteilung eines Negativattestes durch die Kommission reicht hierfür nicht aus. Wie Sie in Ihrem Urteil 48/72 vom 6. Februar 1973 (de Haecht/Wilkin und Janssen — Slg. 1973, 77, 88) festgestellt haben, stellt eine bloße Eingangsbestätigung keineswegs eine Willensäußerung dar, sondern nur eine höfliche Geste der Verwaltung.Nach dem gleichen Urteil setzt dagegen die Einleitung eines Verfahrens „einen hoheitlichen Rechtsakt der Kommission voraus, der deren Willen zum Ausdruck bringt, eine Entscheidung … herbeizuführen“.Ohne von der Kommission zu verlangen, daß sie das Verfahren durch einen förmlichen Akt einleitet, wie sie es z. B. gegenüber den Unternehmen getan hat, die an der Abstimmung über die Preisbildung für Farbstoffe teilgenommen haben (Entscheidung vom 31. Mai 1967) haben Sie zwei Voraussetzungen aufgestellt:Es ist ein hoheitlicher Rechtsakt der Kommission erforderlich, dieser Rechtsakt muß den Willen zum Ausdruck bringen, eine Entscheidung nach den Artikeln 2, 3 oder 6 der Verordnung Nr. 17 herbeizuführen. Diese beiden Merkmale dürften die Auskunftsverlangen nach Artikel 11 und besonders die Nachprüfungen der Kommission nach Artikel 14 der Verordnung erfüllen. Es handelt sich dabei insofern um Hoheitsakte, die den Willen zum Ausdruck bringen, eine Entscheidung herbeizuführen, als diese Maßnahmen ein bestimmtes Kartell oder die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein bestimmtes Unternehmen zum Gegenstand haben und damit eine Zuwiderhandlung vermuten lassen.Meines Erachtens sind die Voraussetzungen, die nach Ihrer Rechtsprechung gegeben sein müssen, damit die Einleitung eines Verfahrens festgestellt werden kann, a fortiori dann erfüllt, wenn die Kommission beschließt, den betroffenen Unternehmen die nach Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte mitzuteilen.Die Mitteilung der Beschwerdepunkte stellt gewissermaßen eine Anklageschrift gegen die Unternehmen dar, die beschuldigt werden, die Wettbewerbsregeln verletzt zu haben. Sie kann im übrigen erst nach Abschluß und unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Vorermittlungen erfolgen.Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist also ein hoheitlicher Rechtsakt, der eindeutig den Willen der Kommission zum Ausdruck bringt, eine Zuwiderhandlung festzustellen und daraus die rechtlichen Folgerungen zu ziehen.Hinsichtlich der Urheberrechtsverwertungsgesellschaften hat die Kommission im übrigen am 3. Juni 1970 die förmliche Entscheidung getroffen, von Amts wegen ein Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 gegen die GEMA, die SACEM und die SABAM einzuleiten. Sie hat diese Entscheidung den Mitgliedstaaten zugestellt. Einige Tage später hat sie insbesondere die SABAM von der ergangenen Entscheidung und von den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten unterrichtet.Wir haben es also hier sehr wohl mit dem Fall eines von der Kommission tatsächlich eingeleiteten Verfahrens zu tun, von dem Artikel 9 Absatz 3 handelt.
Bedeutet dies, daß die Rechtbank Brüssel ihre Zuständigkeit zur Entscheidung des Ihnen vorgelegten Rechtsstreits zumindest solange verloren hat, bis die Kommission ihre Entscheidung erlassen hat?Diese Frage kann nur bejaht werden, wenn anzunehmen ist, daß die Rechtbank unter den in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 verwendeten Begriff „die Behörden der Mitgliedstaaten“ fällt. Daher sind Sinn und Tragweite dieser Wendung zu ermitteln.Im Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden kann die Anwendung der Artikel 85 und 86 entweder die Hauptsache oder eine Vorfrage sein.Sie ist die Hauptsache, wenn die Behörden gegen Unternehmen vorgehen, denen Zuwiderhandlungen gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln vorgeworfen werden.Je nach Mitgliedstaat können Verwaltungsbehörden, wie das Bundeskartellamt in Deutschland, zuständig sein, oder Gerichte, wie in Frankreich die tribunaux correctionnels, wenn sie über Strafklagen der ihrerseits nach Anhörung der Commission technique des ententes (Fachausschuß für Kartelle) vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen mit der Sache befaßten Staatsanwaltschaft entscheiden.Vor denjenigen deutschen Gerichten, die wie das Kammergericht in Berlin oder der Bundesgerichtshof für die Beschwerden gegen die Verfügungen des Bundeskartellamtes zuständig sind, ist die Anordnung der Artikel 85 und 86 gleichfalls die Hauptsache des Verfahrens.Ob die innerstaatlichen Gerichte nun unmittelbar im Strafverfahren oder erst auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Kartellbehörde hin entscheiden, sind unbestreitbar „Behörden der Mitgliedstaaten“ im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und haben sich demnach für unzuständig zu erklären, sobald die Kommission ein Verfahren einleitet. Diese Vorschrift ist zwingend und gilt in jedem Mitgliedstaat unmittelbar. Ohne Bedeutung ist es also, daß in einigen Mitgliedstaaten die Anwendung der Wettbewerbsregeln Verwaltungsbehörden obliegt, während in anderen Staaten die Gerichte dafür zuständig sind. Die in der Verordnung Nr. 17 ausgesprochene Verpflichtung, sich für unzuständig zu erklären ist unausweichlich.Sollte etwas anderes gelten, wenn die innerstaatlichen Zivil- oder Handelsgerichte über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden haben, dessen Lösung von der Beurteilung einer Handlung oder eines Verhaltens nach den Wettbewerbs regeln des Vertrages von Rom abhängt?In diesem Fall hat das Verfahren nicht die Feststellung einer Zuwiderhandlung zum Gegenstand. Das innerstaatliche Gericht hat nur über die zivilrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlung zu entscheiden: nämlich Nichtigkeit oder Auflösung eines Vertrages, Zuerkennung von Schadensersatz für die geschädigte Partei.Um diese Rechtsfolge ziehen zu können, muß das Gericht aber zunächst nach Artikel 85 und 86 des Vertrages über das Vorhandensein und die rechtliche Einordnung einer Unternehmensvereinbarung, einer abgestimmten Verhaltensweise oder der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung entscheiden.Mit anderen Worten, es muß in derartigen Fällen Gemeinschaftsrecht auslegen.Gegebenenfalls kann es dann von der Möglichkeit Gebrauch machen, Sie um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.Sind die Gerichte auch dann Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung Nr. 17, wenn sie in dieser Weise Artikel 85 oder 86 des Vertrages nur incidenter anwenden?Diese Frage ist im Schrifttum viel diskutiert worden, und die innerstaatliche Rechtsprechung ist uneinheitlich. Ich will ihre Erörterung mit einer Untersuchung des Verordnungstextes beginnen. Dann will ich mich um einen objektiven Überblick über die im Schrifttum vertretenen Ansichten und die innerstaatliche Rechtsprechung bemühen, um zuletzt Ihre Rechtsprechung zu untersuchen.Von diesen Überlegungen ausgehend will ich dann versuchen, die Leitgedanken für eine den Zielen des Vertrages und der Verordnung entsprechende Entscheidung zu erarbeiten.Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 spricht von den „Behörden der Mitgliedstaaten“. In den anderen Bestimmungen dieser Verordnung findet sich aber häufig der Ausdruck „zuständige Behörden der Mitgliedstaaten“.So übermittelt nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung „die Kommission … den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich eine Abschrift der Anträge und Anmeldungen sowie der wichtigen Schriftstücke, die zur Feststellung von Verstößen gegen Artikel 85 und 86 des Vertrages, zur Erteilung eines Negativattestes oder zur Abgabe einer Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 bei ihr eingereicht werden“.Ferner schreibt Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vor, daß die Kommission, wenn sie ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen richtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens übermittelt.Bei den Behörden, denen von der Kommission herrührende Dokumente zu übermitteln sind, kann es sich selbstverständlich nur um Verwaltungsorgane handeln.Nach Artikel 13 der Verordnung nehmen auf Ersuchen der Kommission die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Nachprüfungen vor, welche die Kommission für angezeigt hält. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 kann die Kommission nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, Nachprüfungen auch durch Entscheidungen anordnen.Gemäß Artikel 20 Absatz 2 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei diesen Untersuchungen oder Ermittlungen erlangt haben.In diesen verschiedenen Fällen sind die zuständigen Behörden diejenigen, welche die Mitgliedstaaten mit den Ermittlungen beauftragen. Es handelt sich im allgemeinen um Wirtschaftsaufsichtsbehörden, also Verwaltungsbehörden.Einige Kommentatoren (Mégret — Le droit de la Communauté économique européenne, Bd. IV: Concurrence, S. 157) meinen deshalb, die Wendung „zuständige Behörden der Mitgliedstaaten“ werde in der Verordnung Nr. 17 mehrmals in einem Sinne gebraucht, der es ausschließe, daß diese Bestimmungen sich auf incidenter entscheidende ordentliche Gerichte beziehen können.Aber die aus der Auslegung der Verordnung hergeleiteten Argumente sind nicht überzeugend. Es genügt nicht festzustellen, daß in anderen Bestimmungen der Verordnung mit dieser Wendung offensichtlich nicht die ordentlichen Gerichte gemeint sind, um daraus herzuleiten, diese würden auch von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung nicht erfaßt.Ein anderes auf der Textauslegung beruhendes Argument wird darauf gestützt, daß Artikel 9 Absatz 3 nur die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 erwähne.Während Artikel 9 Absatz 1 der Kommission die ausschließliche Zuständigkeit zuerkennt, Artikel 85 Absatz 1 nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages für nicht anwendbar zu erklären, bezeichnet keine Vorschrift der Verordnung die für die Feststellung der Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages zuständige Behörde. Ist daraus zu folgern, daß die Verfasser der Verordnung der Ansicht gewesen sind, diese Feststellung obliege den über Streitigkeiten zwischen Privatpersonen befindenden ordentlichen Gerichten, weil diese gewöhnlich die zivilrechtlichen Folgerungen aus der Zuwiderhandlung gegen die in den Artikeln 85 und 86 des Vertrages enthaltenen Wettbewerbsregeln zu ziehen haben?Diese Auslegung stützt sich auf die Entscheidungsgründe Ihres bereits zitierten Urteils vom 6. April 1962 in der Rechtssache Bosch. Sie haben dort unterschieden zwischen der Zuständigkeit der Gerichte, die anfängliche Nichtigkeit von Vereinbarungen aufgrund von Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages festzustellen, und der der innerstaatlichen Behörden, Artikel 85 Absatz 1 anzuwenden. Im ersten Fall beruht Ihrem Urteil zufolge die Zuständigkeit auf der unmittelbaren Geltung von Artikel 85 Absatz 2, während sie im zweiten Fall ihre Rechtsgrundlage in Artikel 88 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 17 hat.Muß man daraus nicht schließen, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 die ordentlichen Gerichte nicht betreffen, da deren Zuständigkeit, die Artikel 85 und 86 incidenter anzuwenden, ausschließlich auf der unmittelbaren Geltung dieser Vertragsvorschriften und nicht auf Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung beruhe?Diese Schlußfolgerung ist meines Erachtens nicht notwendigerweise richtig. Zwar trifft es zu, daß die einzelnen ihre sich aus den Artikeln 85 und 86 des Vertrages ergebenden Rechte von den innerstaatlichen Gerichten geltend machen können und daß diese befugt sind, daraus die rechtlichen Folgerungen zu ziehen. Aus dieser Feststellung ergibt sich aber nicht zwingend, daß die Gerichte nicht auch bei Incidenter-Entscheidungen Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 berücksichtigen müssen und daß sie von der Verpflichtung befreit sind, sich für vorübergehend unzuständig zu erklären, wenn die Kommission ein Verfahren nach den genannten Vertragsbestimmungen einleitet.In dieser Hinsicht ist es keinesfalls selbstverständlich, daß bei den innerstaatlichen Gerichten jeweils danach zu unterscheiden sei, ob sie in der Hauptsache oder incidenter entscheiden.Die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte zu dieser Frage ist sehr uneinheitlich.In Deutschland gelten die Zivilgerichte deshalb nicht als Behörden, weil sie nicht umhin könnten, aus den vom Bundeskartellamt getroffenen Verfügungen die zivilrechtlichen Folgerungen zu ziehen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. April 1970. Dr. Kurt Markert, einer der Kommentatoren der Entscheidung, meint jedoch unter Bezugnahme auf Ihr Urteil 43/69 vom 18. März 1970, Bilger (Slg. 1970, 127, 136), Sie hätten entschieden, daß der Begriff „Behörden der Mitgliedstaaten“ auch die nationalen Gerichte umfasse. Nach seiner Ansicht konnte der Bundesgerichtshof daher entscheiden, daß sich die Frage der Zuständigkeit der Zivilgerichte nach deutschem innerstaatlichem Recht regelt.In Frankreich scheint die Rechtsprechung in dem Sinne festgelegt zu sein, daß auch Zivilgerichte als „Behörden“ gelten, die zur Aussetzung eines Verfahrens verpflichtet sind, wenn die Kommission ein Verfahren einleitet (Cour d'appel Paris, Entscheidungen vom 26. Januar 1963 und vom 22. Februar 1967). Diese Lösung erklärt sich daraus, daß in Frankreich die ordentlichen Gerichte für die nach dem Wettbewerbsrecht, dem der Gemeinschaft oder dem innerstaatlichen, zu treffenden Entscheidungen die allein zuständigen Behörden sind. Die Commission technique des ententes et des positions dominantes hat nur beratende Funktionen, und das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat lediglich das Initiativrecht zur Anrufung der Staatsanwaltschaft. Nur die Gerichte sind befugt, Strafen zu verhängen, die Nichtigkeit oder Gültigkeit von Kartellen festzustellen und über die zivilrechtlichen Folgen zu entscheiden.In Belgien ist die Rechtsprechung nuancierter. Die Rechtbank Brüssel hatte 1966 in einer Zivilsache entschieden, daß die ordentlichen Gerichte als Behörden im Sinne der Verordnung Nr. 17 anzusehen seien. Der Hof van Cassatie hat aber auf eine Kassationsbeschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung des Gerichtshofes hin die Auffassung vertreten, das innerstaatliche Gericht sei jedenfalls berechtigt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung der Kommission auszusetzen, wenn es nicht über ausreichende Beurteilungsgrundlagen zu verfügen glaubt, um über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages entscheiden zu können. Er hat sich also die Auffassung zu eigen gemacht, daß die Verfahrensaussetzung fakultativ sei, und entschieden, daß in dem gegebenen Fall keine Auslegung der Wendung „Behörden der Mitgliedstaaten“ erforderlich war.Das Schrifttum ist hierüber ebenfalls geteilter Meinung. Einige Autoren, wie F. Dumont, Generalanwalt beim belgischen Hof van Cassatie, sind der Meinung, der Ausdruck „Behörden“ in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung schließe die incidenter entscheidenden ordentlichen Gerichte nicht ein (Aufsatz in Liber Amicorum, en l'honneur du Professeur L. Frédéricq, 1965, T. I, p. 337).Andere Autoren hingegen sind der Ansicht, dieser Begriff umfasse alle innerstaatlichen Verwaltungs- und Gerichtsorgane, die in der einen oder anderen Weise zur Anwendung des Wettbewerbsrechts tätig werden, selbst wenn die von diesen Organen zu fällenden Entscheidungen sich im wesentlichen auf Zivilrecht stützen (Metzger, Anmerkung zu Court d'appel Paris, 26. Janvier 1963, in der Revue critique de droit international privé, 1963, point 398).Nach einer dritten Ansicht ist in Ermangelung eines gemeinschaftsrechtlichen Begriffes der Behördenbegriff in jedem Mitgliedstaat nach dem innerstaatlichen Recht zu bestimmen.Die meisten der erwähnten Ansichten sind vor Erlaß Ihres Urteils in der Rechtssache Bilger formuliert worden. Es muß daher untersucht werden, welche Folgerungen sich aus ihrer eigenen Rechtsprechung ergeben.Mit den klaren Worten „der Begriff, Behörden der Mitgliedstaaten' umfaßt… auch die nationalen Gerichte“ dürfte die Frage in dem zitierten Urteil entschieden sein. Gewiß sagen Sie dort auch, dieses Ergebnis beruhe darauf, daß „Artikel 88 … auf die nationalen Zuständigkeits und Verfahrensnormen [verweist]“, was nach Ansicht von Professor Berthold Goldmann bedeutet, daß Sie die Frage nicht endgültig entschieden haben und daß die Lösung in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen zu suchen sei. Andere Autoren, wie Professor Etienne Cerexhe (Internationaler Kongreß für Europarecht, Berlin, September 1970) sind zwar der Ansicht, Ihr Urteil vom 18. März 1970 lasse in dieser Hinsicht keine Zweifel mehr zu, dem widersprechen aber wieder andere Kommentatoren, die soweit gehen, sich zu fragen, ob Sie in dem Auslegungsstreit wirklich haben Partei ergreifen wollen (Mégret und andere, zitiertes Werk, S. 159). Der Generalstaatsanwalt beim belgischen Hof van Cassatie, Ganshof Van der Meersch, hat sich zur Tragweite Ihres Urteils Bilger ebenfalls weit weniger kategorisch geäußert (vergl. seine Schlußanträge zur Entscheidung des belgischen Hof van Cassatie vom 24. Dezember 1970, Pasicrisie, 1971, I, S. 392 ff.). Es muß jedoch festgestellt werden, daß die in der Rechtssache Bilger vorgelegte Frage einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen betraf, in dem das Problem der Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 sich nur incidenter stellte. Es scheint demnach ausgeschlossen, daß Sie nur diejenigen Gerichte der Mitgliedstaaten gemeint haben, vor denen die Anwendung der Artikel 85 und 86 die Hauptsache des Rechtsstreits ist.In einer jüngeren, vom 6. Februar 1973 datierenden Entscheidung (Brasseries de Haecht/Wilkin und Janssen — Slg. 1973, 77), haben Sie auf das vom Tribunal de Commerce Lüttich vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung ausgeführt: „Es erscheint nicht notwendig, erneut auf die Frage einzugehen, ob Artikel 9 mit der Wendung Behörden der Mitgliedstaaten auch die nationalen Gerichte einschließt, die Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages anwenden.“ Zugegebenermaßen handelt es sich hier um ein obiter dictum in Ihren Entscheidungsgründen, aber diese Bemerkung spricht für eine extensive Auslegung des Urteils Bilger. Haben Sie mit Ihrer Absicht, eine erneute Prüfung der Frage sei überflüssig, nicht bewußt der Auffassung entgegentreten wollen, daß Ihre frühere Entscheidung diese Frage nicht geklärt hat? Zudem handelt es sich auch in der Rechtssache De Haecht um einen Fall, in dem das innerstaatliche Gericht nach Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages, also incidenter, zu entscheiden hatte.Liegt hierin nicht eine Bestätigung für die Auslegung des Urteils Bilger, nach der auch die incidenter entscheidenden Gerichte als „Behörden der Mitgliedstaaten“ anzusehen sind?Wie dem auch sei, nach einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung dieses Begriffs kann nur im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 9 der Verordnung Nr. 17 gesucht werden; denn es geht um die Frage, welche Behörden in jedem Mitgliedstaat sich für unzuständig erklären müssen, wenn die Kommission ein Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 oder 86 des Vertrages einleitet.Jeder Mitgliedstaat kann zwar die Behörden bestimmen, die auf seinem Hoheitsgebiet das gemeinsame Wettbewerbsrecht unmittelbar oder incidenter anzuwenden haben, die Mitgliedstaaten sind aber nicht befugt, diejenigen Behörden zu bezeichnen, die verpflichtet sind, sich für unzuständig zu erklären.Denn den Mitgliedstaaten eine derartige Befugnis zuzuerkennen, würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, die Zuständigkeit der Kommission ihrem Umfang und sogar Bestand nach vom Willen der Mitgliedstaaten abhängig zu machen. Diese Zuständigkeit gründet sich aber auf Gemeinschaftsrecht, das einheitlich angewandt werden muß.Mit Professor Goldmann gelange ich daher zu der Ansicht, daß um dieser einheitlichen Anwendung willen zur „allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Norm“ erhoben werden muß, daß jedes Organ eines Mitgliedstaates, das bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts mitwirkt — mag es die Verfolgung einleiten, Zuwiderhandlungen feststellen oder ahnden oder Entscheidungen hinsichtlich der zivilrechtlichen Folgen der wettbewerbsbeschränkenden Handlungen treffen —, als Behörde im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 17 anzusehen ist (B. Goldmann, Droit Commercial europeen, Dalloz, 2. Auflage, S. 375).Welchem anderen Zweck dient denn diese Bestimmung als dem, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen der Mitgliedstaaten einerseits und der Gemeinschaft andererseits zu vermeiden und darüber hinaus den Vorrang der Entscheidung der Gemeinschaft vor der des Mitgliedstaates zu gewährleisten?Was die Terminologie anbelangt, findet sich zudem die Wendung „Behörden der Mitgliedstaaten“ in Artikel 88 des Vertrages ebenso wie in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und übrigens auch in Artikel 15 der Verordnung Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Verkehrswesens (ABl. Nr. 175/1968, S. 1).Alle diese Bestimmungen haben die gleiche „ratio legis“, nur daß der Zeitpunkt, von dem an die den Behörden der Mitgliedstaaten übertragene Zuständigkeit — übrigens nur vorläufig — erlischt, in einem Falle das Inkrafttreten der gemäß Artikel 87 des Vertrages erlassenen Vorschriften, im anderen die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission oder, bei einem Verkehrsunternehmen, die Mitteilung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1017 ist. In allen Fällen handelt es sich darum, die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln im gemeinsamen Markt sicherzustellen, ohne die unmittelbare Wirkung der Vertragsbestimmungen über die Kartelle und die beherrschenden Stellungen zu beeinträchtigen.Es wäre paradox, wenn man heute die Meinung vertreten wollte, die Wendung „Behörden der Mitgliedstaaten“ erfasse lediglich die in der Hauptsache entscheidenden Zivil- oder Verwaltungsgerichte, während den incidenter entscheidenden Gerichten die Zuständigkeit belassen bleibe, die Nichtigkeit einer wettbewerbshindernden Vereinbarung oder einer den Markt beherrschenden Stellung festzustellen und daraus die zivilrechtlichen Rechtsfolgen zu ziehen, ohne dabei im geringsten das von der Kommission eingeleitete Verfahren berücksichtigen zu müssen. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen und folglich einer nicht einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln ist bei einer bloßen Incident-Feststellung nicht geringer als im Fall der Entscheidung einer innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, vor der die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Hauptsache des Verfahrens ist.Ebenso paradox wäre es, zu argumentieren, vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 seien die incidenter entscheidenden Gerichte zu der Feststellung ermächtigt gewesen, daß ein Kartell nicht nichtig sei oder kein Mißbrauch einer den Markt beherrschenden Stellung vorliege und die Ansicht zu vertreten, daß diese Gerichte nach Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission zuständig blieben, incidenter die Nichtanwendbarkeit der Artikel 85 oder 86 des Vertrages festzustellen, da sie nicht mehr als „Behörden der Mitgliedstaaten“ anzusehen seien.Hinzuzufügen bleibt, daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht nur im Verhältnis der Gerichte der Mitgliedstaaten zur Kommission als Gemeinschaftsorgan besteht.Wenn nämlich gelegentlich eines Rechtsstreits wie des jetzt vor der Rechtbank Brüssel anhängigen das Gericht nach Artikel 177 dem Gerichtshof Auslegungsfragen vorlegt, besteht die Gefahr, daß Ihr Urteil mit der Entscheidung der Kommission unvereinbar ist, wenn es vor ihr ergeht. Es ist sehr wohl möglich, daß es Ihnen bei der Entscheidung über die Vorlagen, mit denen Sie in solchen Fällen befaßt werden, nicht möglich ist, das Problem unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu würdigen, und daß Sie ein Auslegungsurteil erlassen, ohne seine sämtlichen Auswirkungen ermessen zu können.Wird schließlich im weiteren Verlauf die Entscheidung der Kommission unmittelbar vor Ihnen angefochten und gelangen Sie jetzt in unbeschränkter Rechtsprechung mit dem gesamten von der Kommission durchgeführten Verfahren zu einer anderen Entscheidung als in einem den gleichen Fall betreffenden Vorabentscheidungsurteil, so laufen Sie Gefahr, sich mit Ihrer eigenen Entscheidung in Widerspruch zu setzen.Müssen Sie nicht, um insbesondere entscheiden zu können, ob ein Unternehmen seine beherrschende Stellung mißbraucht, über alle tatsächlichen Umstände des Falles vollständig unterrichtet sein? Haben Sie nicht in der Rechtssache Continental Can die rechtliche Würdigung der Kommission gebilligt, aber dennoch ihre Entscheidung aus Gründen aufgehoben, die sich aus bestimmten den Verfahrensakten zu entnehmenden Umständen ergaben?Diese Erwägungen veranlassen mich, einer weiten Auslegung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 den Vorzug zu geben. Nur so kann meines Erachtens dieser Bestimmung ihre volle Wirkung gesichert und damit vermieden werden, daß die Entscheidungen der innerstaatlichen und der Gemeinschaftsbehörden voneinander abweichen und daß Sie in Gefahr geraten, uneinheitlich zu entscheiden, wenn Sie zunächst im Wege des Artikels 177 und danach mit einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung angerufen werden.Gewiß können gegen die soeben dargelegte Ansicht zwei Einwände erhoben werden.Der erste Einwand ließe sich daraus herleiten, daß weder Artikel 87 des Vertrages noch die aufgrund dieser Bestimmung ergangene Durchführungsverordnung des Rates die Gemeinschaftsorgane ermächtigen, Zuständigkeitsnormen der Mitgliedstaaten außer Kraft zu setzen, indem sie die Gerichte verpflichten, die Entscheidung über einen Zivilrechtsstreit auszusetzen.Dieses Argument greift nicht durch. Die Aussetzung des Verfahrens ist nicht gleichbedeutend mit einer Verneinung der Zuständigkeit. Sie hat nicht zur Folge, daß die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungsbefugnis endgültig verlieren. Sie bedeutet nur, daß diese Gerichte ihr Verfahren vorläufig anzuhalten haben, bis die Kommission entschieden hat. Danach können sie dann in der Kenntnis der Rechtslage, die ihnen diese Entscheidung vermittelt, ihr Urteil fällen. Dabei müssen sie der Entscheidung der Kommission folgen, soweit sie bestandskräftig ist, es sei denn, sie legen Ihnen gegebenenfalls die Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vor, deren Beantwortung ihnen für die Entscheidung des Zivilrechtsstreites erforderlich erscheint.Es bleibt noch zu bemerken, daß Sie zwar, wie ich im ersten Teil meiner Schlußanträge ausgeführt habe, nicht berechtigt sind, die Zuständigkeit eines innerstaatlichen Gerichtes nach dem für es geltenden nationalen Recht zu prüfen, daß Sie aber zu prüfen haben, ob ein solches Gericht nicht nach Gemeinschaftsrecht, hier nach der Verordnung Nr. 17, zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet war, weil es wie vorliegend Artikel 86 des Vertrages anzuwenden hatte, sei es auch nur incidenter, und weil die Kommission ein Verfahren eingeleitet hat.Ein zweiter Einwand könnte auf die Schutzbedürftigkeit der in Frage stehenden Individualrechte gestützt werden. Kann denn wirklich angenommen werden, daß eine vor dem innerstaatlichen Gericht anhängige Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages und auf Schadensersatz deswegen nicht bearbeitet wird, weil eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgewartet werden muß? Und dies, obgleich die Erfahrung zeigt, daß die von diesem Organ eingeleiteten Verfahren sehr lange dauern können?Es ist gewiß bedauerlich, daß die innerstaatlichen Gerichte die Entscheidung über einen Zivilrechtstreit wegen der Langsamkeit des Verfahrens vor der Kommission für Monate, möglicherweise sogar für Jahre aussetzen müssen. Aber auch dieser Einwand ist meines Erachtens nicht stichhaltig. Unzweifelhaft gibt es zwei Mittel, durch die vermieden werden kann, daß sich eine größere Verzögerung des Verfahrens besonders schädlich auf die Interessen der einzelnen auswirkt: Es ist Sache des Gerichts des Mitgliedstaates, zum Schutz der Rechte der Prozeßparteien auf Antrag einer von diesen einstweilige Maßnahmen zu treffen ohne dadurch der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Ferner kann auch daran gedacht werden, die Kommission durch eine Untätigkeitsklage dazu anzuhalten, ihre Entscheidung innerhalb einer zumutbaren Frist zu treffen. Wägt man schließlich die bei der Abwicklung eines bestimmten Vertrages entstandenen Einzelinteressen gegen das allgemeine Interesse an einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts ab, so bin ich entschieden der Ansicht, daß das letztere schwerer wiegt.Es bleibt noch zu klären, wie die Behörden der Mitgliedstaaten davon unterrichtet wurden, daß die Kommission ein Verfahren eingeleitet hat, und zu welchem Zeitpunkt das Gericht eines Mitgliedstaats zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet ist.Was die erste Frage betrifft, so kommt den Parteien des Rechtsstreits eine Hauptrolle zu, und es ist erstaunlich, daß die SABAM nicht früher vor der Rechtbank Brüssel auf das seitens der Kommission gegen sie eingeleitete Verfahren hingewiesen hat. Auch der belgischen Regierung ist die Entscheidung mitgeteilt worden, mit der die Kommission im Juni 1970 das Verfahren eingeleitet hat. Jedenfalls kann sich die Auslegung der Wendung „Behörden der Mitgliedstaaten“ nicht nach dem möglicherweise unzulänglichen Informationsstand dieser Behörden über die von der Kommission eingeleiteten Maßnahmen richten.Was die zweite Frage angeht, so ist es meines Erachtens ohne Bedeutung, wenn die Kommission ihr Verfahren erst eröffnet, nachdem das Gericht eines Mitgliedstaats bereits mit einem Rechtsstreit befaßt ist, in dem eine Incident-Anwendung von Artikel 85 oder 86 des Vertrages in Betracht kommt. Es ist notwendig und ausreichend, wenn die Kommission ihr Verfahren während des vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahrens einleitet, d. h. bevor dieses seine Entscheidung erläßt. Eben das war in der vorliegenden Rechtssache der Fall. Denn die Klage bei der Rechtbank Brüssel ist zwar 1969 erhoben worden, die Kommission hat aber im darauffolgenden Jahr von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages gegen die SABAM eingeleitet und noch 1973, nachdem die Parteien ihre Schlußanträge bereits gestellt hatten und die Belgische Radio en Televisie dem Rechtsstreit gegen die SABAM beigetreten war, hat die Rechtbank Brüssel sich für berechtigt gehalten, Ihnen die gegenwärtigen Fragen vorzulegen. Zu diesem Zeitpunkt kann ihr aber nicht unbekannt gewesen sein, daß die Kommission ein Verfahren eingeleitet hatte. Sie war daher verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, und konnte Sie folglich nicht mehr nach Artikel 177 des Vertrages anrufen.Das innerstaatliche Gericht — des ersten oder gegebenenfalls des zweiten Rechtzuges — hätte das Verfahren erst nach Erlaß der Entscheidung der Kommission fortsetzen dürfen. Bis zu deren Erlaß ist es verfrüht, Sie um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Daher beantrage ich zu erkennen, daß beim derzeitigen Verfahrensstand keine Entscheidung über die Ihnen vorgelegten Fragen ergehen kann.