EuGH — 153/73
Die erste betrifft die Tatsache, daß die Klage anfangs gegen die Europäischen Gemeinschaften gerichtet war, also auch gegen die offensichtlich nicht beteiligte Montangemeinschaft und gegen die Euratomgemeinschaft. Auf eine entsprechende Rüge der Kommission hat die Klägerin jedoch in ihrer Replik die Bezeichnung der Beklagtenseite geändert und zum Ausdruck gebracht, daß sie nur die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch Rat und Kommission, als Beklagte ansieht.Dieser Punkt ist demnach in Ordnung gebracht worden. Irgendwelche Konsequenzen aus der zunächst weitergehenden Klageadressierung zu ziehen, erscheint mir nicht erforderlich.
Eine zweite Bemerkung gilt der vom Rat vorgebrachten Einwendung, die Klage sei auf legislatorisches Unrecht, nämlich darauf gestützt, daß die Gemeinschaftsverordnungen über die zusätzliche Beihilfe in diskriminierender Weise nur für in Italien gelegene Ölmühlen galten. Dieses Problem ist jedoch im Urteil der Rechtssachen 63 bis 69/72 (Werhahn u. a./Rat und Kommission, EuGH 13. 11. 1973) bereits geklärt worden. Danach ist klar, daß unter bestimmten Voraussetzungen, auf die wir später eingehen werden, Ansprüche nach Artikel 215 Absatz 2 des EWG-Vertrags grundsätzlich auch dann denkbar sind, wenn ein normativer Akt Schadensursache sein soll.Da im jetzigen Verfahren insoweit keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt wurden, kann es bei dieser Feststellung sein Bewenden haben: Ein brauchbarer Zulässigkeitseinwand ist auf dem vom Rat gezeigten Wege also nicht zu gewinnen.
Ebenfalls vom Rat wurde weiterhin geltend gemacht, die Klage ziele wie eine Untätigkeitsklage in Wahrheit auf eine Ergänzung der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzbeihilfe ab, denn die von der Klägerin begehrten Feststellungen im Schadensersatzverfahren hätten praktisch dieselben Wirkungen wie ein Urteil nach Artikel 175 des EWG-Vertrags. Wenn eine solche Zusatzregelung aber von Privatpersonen — wie sich gezeigt habe — im Kl agewege nicht direkt erzwungen werden könne, sei es auch nicht angängig, eine Schadensersatzklage zuzulassen, die denselben Effekt habe.Diese Problematik ist gleichfalls nicht neu, sondern in einer Reihe früherer Verfahren bereits aufgetaucht.Dazu wurde etwa im Urteil der Rechtssache 4/69 (Lütticke/Kommission, EuGH 28. 4. 1971 — Slg. 1971, 325) festgestellt, die Schadensersatzklagen der Artikel 178 und 215 Absatz 2 seien selbständige Rechtsbehelfe mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten und von Voraussetzungen abhängig gemacht, die ihrem besonderen Zweck angepaßt seien. Einen die Unzulässigkeit der Klage nach sich ziehenden Umstand könne man demnach nicht darin sehen, „daß die Erhebung der Schadensersatzklage in bestimmten Fällen zu einem ähnlichen Ergebnis wie die Untätigkeitsklage nach Artikel 175 führen könnte“. An dieser Linie wurde festgehalten im Urteil der Rechtssache 5/71 (Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, EuGH 2. 12. 1971 — Slg. 1971, 975), und zwar in bezug auf das Verhältnis zu Anfechtungsklagen. Außerdem kehrt sie wieder im Urteil der Rechtssachen 9 und 11/71 (Compagnie d'approvisionnement, de transport et de crédit und Grands Moulins de Paris/Kommission, EuGH 13. 6. 1972 — Slg. 1972, 391) sowie im Urteil der Rechtssache 43/72 (Firma Merkur/Kommission, EuGH 24. 10. 1973).Man muß daraus den Schluß ziehen, daß der Gerichtshof die Limitierung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht auf andere Klagearten übertragen will. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes, nämlich der Beachtung des Grundsatzes, daß Bestimmungen über den Rechtsschutz nicht restriktiv interpretiert werden dürfen, ist er vielmehr offenbar der Auffassung, die Amtshaftungsklage könne einen gewissen Ausgleich dafür geben, daß das Klagerecht von Privatpersonen nach Artikel 173 und Artikel 175 des EWG-Vertrags begrenzt ist.Nach meiner Ansicht besteht kein Anlaß, jetzt von diesem Rechtsstandpunkt abzugehen. Die Zulässigkeit der Klage kann daher auch unter dem soeben behandelten Aspekt nicht angezweifelt werden.
Der Rat hat sodann die Ansicht vertreten, die Zulässigkeit der Klage könne selbst dann nicht angenommen werden, wenn man sich auf den Boden der bisherigen Rechtsprechung stelle, nach der — wie unter anderem im Urteil der Rechtssache 5/71 festgehalten wurde — Schadensersatzansprüche auf normative Akte mit wirtschaftspolitischem Einschlag nur unter der Voraussetzung gestützt werden können, daß eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Schutznorm gegeben ist. Im vorliegenden Fall sei nämlich — was für die Zulässigkeit der Klage notwendig sei — nicht schlüssig dargetan, daß ein krasser Rechtsverstoß vorliege; es fehle an der Darlegung schwerwiegender Wettbewerbsnachteile und tiefgreifender, existenzbedrohender Auswirkungen für die Klägerin.Zu diesem Einwand möchte ich zunächst bemerken, daß „hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Schutznorm“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes wohl lediglich bedeutet, es müsse ein krasser Verstoß gegen Rechtsregeln gegeben sein. Darüber hinaus zu gehen, besteht meines Erachtens kein Anlaß. Zwar ist in den Schlußanträgen zu den Rechtssachen 63 bis 69/72 auch von existenzbedrohenden Auswirkungen der beanstandeten Regelung die Rede; ich vermag aber nicht zu erkennen, daß sie von meinem Vorgänger, der die erwähnten Schlußanträge formuliert hat, als unerläßliche Klagevoraussetzung angesehen wurden, und ich kann insbesondere in der Rechtsprechung des Gerichtshofes keinen Anhaltspunkt dafür finden, daß solche Maßstäbe für Amtshaftungsklagen aus normativen Akten zu gelten hätten.Abgesehen von dieser korrigierenden Anmerkung wird man freilich einräumen müssen, daß es tatsächlich zweifelhaft ist, ob das Klagevorbringen für die Zulässigkeitsprüfung ausreicht. Vielleicht hätte die Klägerin darüber hinaus (nämlich zusätzlich zu der Behauptung, es sei ihr zu Unrecht ein Zuschuß in Höhe von 6 RE pro Tonne verarbeiteten Gemeinschaftsraps' vorenthalten worden) auch eine Beziehung herstellen müssen zu ihren Gestehungskosten insgesamt und ihrer Gewinnspanne sowie zu anderen Umständen der Produktion und des Absatzes von Rüböl, um so den Klagevortrag im erforderlichen Ausmaß näher zu substantiieren.Da es sich hier jedoch offensichtlich um eine delikate Bewertungsfrage handelt, die nicht eindeutig zu beantworten ist, ziehe ich es vor, sie jetzt offenzulassen. Ich schlage demgemäß nicht vor, die Klage wegen Fehlens eines schlüssigen Klagevortrags als unzulässig abzuweisen, sondern ziehe es vor, das angeschnittene Problem im Zusammenhang mit der Untersuchung der Begründetheit der Klage zu behandeln.
Schließlich ist jetzt noch auf eine Frage einzugehen, die die Kommission in ihrem zweiten Schriftsatz aufgeworfen hat. Die Kommission macht darin geltend, in Wahrheit gehe es der Klägerin nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Beihilfe nach Kriterien, wie sie auch für bestimmte italienische Ölmühlen maßgeblich sind, also um einen Anspruch aufgrund von Artikel 40 Absatz 3 des EWG-Vertrags in Verbindung mit der Verordnung Nr. 876/67.Uber einen derartigen Anspruch hätten nach dem System der Gemeinschaftsregelung die nationalen Verwaltungsstellen zu entscheiden, denn die zusätzliche Beihilfe werde nach dem gleichen Verfahren ausgezahlt wie die normale Beihilfe, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht auch für Ölmühlen in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht komme: So gesehen erscheine es richtig, die Klägerin an die deutschen Verwaltungsstellen und im Falle eines Streits an die nationalen Gerichte zu verweisen, die dann gegebenenfalls eine Vorlage nach Artikel 177 einreichen könnten. Lasse man hingegen gleichzeitig eine Klage nach Artikel 215 beim Europäischen Gerichtshof zu, so könnten sich daraus — wie die Kommission im einzelnen zu zeigen versucht hat — schwierige Probleme ergeben.Aus diesen Überlegungen hat die Kommission zwar — wenn ich recht sehe — keinen formellen Zulässigkeitseinwand abgeleitet; das von ihr aufgeworfene Problem muß aber zweifellos im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung betrachtet werden.Sieht man sich die Einlassungen der Kommission näher an, so fühlt man sich an das Urteil der Rechtssache 96/71 (Haegeman/Kommission, EuGH 25. 10. 1972 — Slg. 1972, 1005) erinnert. In diesem Verfahren ging es bekanntlich um die Aufhebung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Antrag der Klägerin jenes Verfahrens auf Freistellung von Ausgleichsabgaben für die Einfuhr griechischen Weines und auf Erstattung derartiger Abgaben abgelehnt wurde. Im Hinblick darauf, daß dem Ratsbeschluß vom 21. April 1970 zufolge Gemeinschaftsmittel, zu denen auch die erwähnten Ausgleichsabgaben gehören, von den Organen der Mitgliedstaaten erhoben werden, hat der Gerichtshof seinerzeit festgehalten, Streitigkeiten über die Belastung von Privatpersonen mit solchen Abgaben und über deren Erstattung seien von den nationalen Behörden zu entscheiden und einschlägige Auseinandersetzungen gegebenenfalls vor die nationalen Gerichte zu bringen.Indessen lassen sich gegen die Übernahme dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall wohl zwei gewichtige Gesichtspunkte ins Feld führen.Einmal erscheint fraglich, ob sich die Situation des jetzt interessierenden Falles mit der der Rechtssache 96/71 vergleichen läßt. Immerhin ist nicht ein einfacher Zahlungsanspruch, gerichtet auf die Gewährung einer Subvention, eingeklagt, sondern ein Schadensersatzanspruch, und zwar mit dem Bestreben, seine spezifischen Voraussetzungen darzulegen. Für einen solchen Anspruch ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes sicher gegeben, während andererseits zweifelhaft ist, ob in einem solchen Fall auch eine Kompetenzzuweisung an die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten angenommen werden kann mit der von der Kommission für richtig gehaltenen Konsequenz, daß eine Zuständigkeit dieses Gerichtshofes zunächst ausgeschlossen wird.Zum anderen kommen wir nicht an den Erkenntnissen des neueren Urteils 43/72 vorbei. Zu der These, der Kläger solle hinsichtlich einer Weigerung der Zollbehörden, Ausgleichsbeträge zu gewähren, an die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte verwiesen werden, wurde in diesem Urteil festgehalten, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei durchaus zuständig für die Beurteilung der aufgeworfenen Streitfrage. Darüber hinaus heißt es in dem Urteil, es würde gegen die Grundsätze einer guten Rechtspflege und der Prozeßökonomie verstoßen, wollte man die Klägerin zwingen, nationale Rechtsbehelfe auszuschöpfen und so längere Zeit auf die endgültige Entscheidung über ihren Antrag zu warten.Auch wenn man also einräumen muß, daß die gleichzeitige Zuständigkeit nationaler Organe und des Europäischen Gerichtshofes heikle Probleme mit sich bringen kann (sie haben sich in anderer Form auch in dem bekannten Kampffmeyer-Verfahren gezeigt), so würde es doch andererseits wenig befriedigend erscheinen, die Klägerin zu einem Umweg zu zwingen. d. h. sie an die nationalen Organe und Gerichte zu verweisen, welch letztere dann über Artikel 177 den Gerichtshof befassen könnten.Selbst die zweifellos interessanten Überlegungen der Kommission sollte man also nicht zum Anlaß nehmen, von einer Unzulässigkeit der Klage zu sprechen.Damit steht insgesamt fest, daß die Untersuchung der Begründetheit der Klage in Angriff genommen werden kann.