EuGH — 187/73
Allgemeine Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die finanzielle Beihilfen für Behinderte vorsehen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat haben, sind für Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, denen in diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit ihrer Behinderung Leistungen nach einer Pflichtversicherung gegen Invalidität zustehen, als Leistungen bei Invalidität nach Artikel 4 Absatz 1 b der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen.
Das am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen ist nicht anzuwenden, wenn die Regelung der Verordnung Nr. 1408/71 für die einem Mitgliedstaat angehörenden Berechtigten günstiger ist.