EuGH — 1/73
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967, insbesondere ihres Artikels 37,aufgrund der Verordnung Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968, insbesondere ihres Artikels 12,aufgrund der Verordnung Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971,aufgrund der Verordnung Nr. 1061/71 des Rates vom 25. Mai 1971,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht gemäß dessen Beschluß vom 18. Dezember 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Der durch die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 25. Mai 1971 geänderte Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 gilt nicht nur für nach seinem Inkrafttreten erteilte Lizenzen mit Vorausfestsetzung, sondern auch für die vor diesem Zeitpunkt erteilten Lizenzen, sofern das beabsichtigte Ausfuhrgeschäft noch nicht durchgeführt war.2.Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was den Schluß zuließe, daß die Verordnung Nr. 1048/71 mit dieser Änderung gegen einen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hätte, wonach das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen ist.
Das Hessische Finanzgericht hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 18. Dezember 1972, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Januar 1973, gemäß Artikel 177 des Vertrages drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, welche die Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968„zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor“ (ABl. 1968, L 143, S. 6) sowie die der Verordnung Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971 (ABl. 1971, L 114, S. 10) zur Änderung des Artikels 12 der ersten Verordnung betreffen.
Die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker regeln die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den auf dem Weltmarkt geltenden Preisen und den Preisen der Gemeinschaft sowie die Vorausfestsetzung der zu zahlenden Erstattung in Höhe der am Tage der Stellung des Antrags auf Vorausfestsetzung gültigen Erstattung für einen bestimmten Zeitraum. In seiner ursprünglichen Fassung sah Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 vor, daß bei einer Änderung des Interventionspreises in dem Zeitraum zwischen der Festsetzung der Erstattung aufgrund einer Ausschreibung und der Durchführung der Ausfuhr die festgesetzte Erstattung nach Maßgabe der betreffenden Änderung zu berichtigen war. Die erwähnte, am 27. Mai 1971 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1048/71 hat diesen Artikel 12 dahin abgeändert, daß eine Anpassung der Erstattung vorgesehen werden „kann“, wenn in dem genannten Zeitraum die Preise für Zucker oder Melasse geändert werden.Ausweislich der Akten hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 1. Februar und am 5. Mai 1971 drei bis zum 31. Juli bzw. 31. August 1971 gültige Lizenzen mit im voraus festgesetzter Erstattung für die Ausfuhr von Weißzucker erhalten, welche den Vermerk enthielten: „Vorbehalt Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68“; sie beantragte daher eine Erhöhung der vorausfixierten Erstattung entsprechend der durch die Verordnung Nr. 1061/71 des Rates vom 25. Mai 1971 (ABl. 1971, L 115, S. 17) zum 1. Juli 1971 vorgenommenen Erhöhung des Interventionspreises. Das mit diesem Streit befaßte Finanzgericht hat die drei vorliegenden Fragen gestellt.
Dem Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob die Verordnung Nr. 1048/71 dahin auszulegen ist, daß Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 in seiner neuen Fassung auch auf Fälle anwendbar ist, in denen vor dem 27. Mai 1971, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser neuen Fassung, eine Ausfuhrlizenz erteilt wurde und die Ausfuhr nach dem 1. Juli 1971, dem Tage, an dem die Erhöhung des Interventionspreises in Kraft getreten ist, erfolgte.
Nach einem allgemeinen anerkannten Grundsatz sind Gesetzesänderungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte anwendbar. Der geänderte Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 gilt daher nicht nur für nach seinem Inkrafttreten erteilte Lizenzen mit Vorausfestsetzung, sondern auch für die vor diesem Zeitpunkt erteilten Lizenzen, sofern das beabsichtigte Ausfuhrgeschäft noch nicht durchgeführt und die Änderung des Interventionspreises noch nicht eingetreten war.Die zweite Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 1084/71 bei dieser Auslegung gegen einen Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, wonach das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen ist.
Den Begründungserwägungen der Verordnung ist zu entnehmen, daß der Rat eine strikte Anpassung der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung für zu starr hielt und deshalb die zwingende Vorschrift des früheren Artikels 12 durch eine Kannvorschrift ersetzt hat, um eine sachdienliche Anpassung zu ermöglichen. Dadurch, daß Artikel 12 in seiner früheren Fassung eine automatische Berichtigung der im voraus festgesetzten Erstattung entsprechend den etwa eingetretenen Preissenkungen oder -erhöhungen vorsah, bestand die Gefahr, daß den Exponeuren einerseits bei einer Senkung des Interventionspreises ein ungerechtfertigter Nachteil erwuchs und ihnen andererseits bei einer Preiserhöhung gleichfalls ungerechtfertigte Vorteile zufielen. Von Ausnahmen abgesehen, kann davon ausgegangen werden, daß die auf eine Ausschreibung hin abgegebenen Angebote und die Anträge auf Ausfuhrlizenzen in erster Linie von den Liefermöglichkeiten des Ausführers und der Markdage in der Gemeinschaft im Zeitpunkt des Angebots und der Antragstellung abhängen. Eine automatische Berichtigung, wie sie in Artikel 12 alter Fassung vorgesehen war, konnte daher sowohl die der Vorausfestsetzung der Erstattung zugrunde liegenden Vorausschätzungen als auch die Kalkulation der Exporteure, die eine Ausfuhrlizenz erhalten hatten, störend beeinflussen.
Sonach können bei einer Änderung des Interventionspreises zwischen der Festsetzung der Erstattung und der Vornahme der Ausfuhr zwar Anpassungen notwendig werden, doch trägt die Kannvorschrift des Artikels 12 neuer Fassung den Bedürfnissen nach Stabilität im Handel und in der Funktionsweise des Marktes besser Rechnung. Die Änderung einer Vorschrift, die wegen ihrer Starrheit geeignet war, für die Betroffenen Nachteile oder Vorteile mit sich zu bringen, kann schwerlich als Beeinträchtigung einer gefestigten Position dieses Personenkreises angesehen werden.
Im übrigen ist, namentlich bei einer Erhöhung des Interventionspreises, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vertretene Auffassung nicht haltbar, daß die Betroffenen nach Artikel 12 alter Fassung die Gewißheit gehabt hätten, aus dieser Erhöhung Gewinn zu ziehen. Diese Vorschrift schloß nämlich eine Anwendung des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker nicht aus, wonach die erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, um zu verhindern, daß beim Übergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen infolge von Veränderungen des Preisniveaus Störungen auf dem Zukkermarkt auftreten. Den Erklärungen der Kommission zufolge bestand bereits bei Erlaß der Verordnung Nr. 766/68 die Absicht, die genannte Vorschrift gegebenenfalls auf die Besitzer von Restbeständen aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr anzuwenden, um den sich aus der Erhöhung ergebenden Gewinn abzuschöpfen. Die Inhaber von Lizenzen mit Vorausfestsetzung mußten also mit der Möglichkeit rechnen, daß ihnen aufgrund von Artikel 37 der Verordnung Nr. 1009/67 die erwarteten Vorteile aus einer Anwendung des Artikels 12 alter Fassung genommen würden.
Der Rat hat sonach dadurch, daß er Artikel 12 änderte, anstatt auf dem schwierigeren Weg einer Anwendung des Artikels 37 Abhilfe zu schaffen, die Lage der Betroffenen nicht wesentlich verändert, und es besteht keine Veranlassung, in der Verordnung Nr. 1048/71 eine Beeinträchtigung des Schutzes des berechtigten Vertrauens zu sehen.
Dieses Ergebnis wird im übrigen durch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles bestätigt. Folgt man der Klägerin des Ausgangsverfahrens, so bezogen sich die ihr erteilten Ausfuhrlizenzen auf Bestände der Einfuhr- und Vorratsstelle, also auf sogenannten Interventionszucker, für den der alte Interventionspreis galt; da sie aufgrund des Verhaltens der Einfuhr- und Vorratsstelle über diesen Zucker nicht rechtzeitig habe verfügen können, habe sie sich anderweitig zu ungünstigeren Bedingungen eindecken müssen und insbesondere den nach dem 1. Juli 1971 gelieferten Zucker auf der Basis des neuen Interventionspreises bezahlen müssen.
Geht man hiervon aus, so wäre die Ursache für den geltend gemachten Schaden nicht im Vertrauen der Klägerin in die Fortgeltung des Artikels 12 alter Fassung, sondern in anderen Begleitumständen zu sehen.
Die Prüfung der zweiten Frage hat daher nichts ergeben, was den Schluß zuließe, die Verordnung Nr. 1048/71 habe dadurch, daß sie Artikel 12 der Verordnung 766/68 abändert, gegen einen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wonach das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen ist.
Auf diese Frage braucht nicht eingegangen zu werden, denn sie ist nur für den Fall gestellt, daß die erste Frage verneint oder die Fragen zu 1 und 2 bejaht würden, was nicht geschehen, ist.
Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.