EuGH — 3/73
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 172/67 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 27. Juni 1967,aufgrund der Verordnung Nr. 1403/69 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 1969,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß dessen Beschluß vom 20. November 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1.Artikel 7 der Verordnung Nr. 172/67 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 27. Juni 1967 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1403/69 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 1969 setzen nicht voraus, daß der gesamte Denaturierungsvorgang unter der persönlichen Aufsicht eines Beauftragten der Interventionsstelle erfolgt.2.Dem Erfordernis der durch die genannten Verordnungen vorgeschriebenen Kontrolle ist genügt, wenn die Interventionsstelle sich nur die Möglichkeit einer jederzeitigen Überprüfung des Denaturierungsvorganges sichert, aber die Zuverlässigkeit der Leiter von Denaturierungsbetrieben verlangt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluß vom 20. November 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 1973, nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung der Verordnung Nr. 172/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967„über die Grundregeln zur Denaturierung von Weizen und von zur Brotherstellung geeignetem Roggen“ (ABl. Nr. 130 vom 28. Juni 1967, S. 2602/67) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1403/69 der Kommission vom 18. Juni 1969„zur Durchführung der Vorschriften über die Denaturierung von Weichweizen und zur Brotherstellung geeignetem Roggen“ (ABl. L 180 vom 22. Juli 1969, S. 3) gestellt. Die Frage geht dahin, ob diese Verordnungen „so auszulegen sind, daß die Denaturierung vollständig … unter der persönlichen Aufsicht eines Beauftragten der Interventionsstelle erfolgt sein muß“ oder „ob dem Erfordernis der Kontrolle auch dadurch genügt werden kann, daß die Interventionsstelle sich nur die Möglichkeit einer jederzeitigen Überprüfung des Denaturierungsvorganges sichert, aber die Zuverlässigkeit' der Leiter von Denaturierungsbetrieben verlangt“.
Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 172/67/EWG müssen die zur Denaturierung benutzten Mittel garantieren, daß der denaturierte Weizen und Roggen nicht mehr für die menschliche Ernährung verwendet werden können; sie müssen eine mindestens eben so große Garantie bieten wie die Mittel, die sich aus einem noch festzulegenden Richtverfahren ergeben werden. „Um einen Anspruch auf die Prämie zu begründen, muß die Denaturierung mit Einverständnis der Interventionsstelle und unter deren Kontrolle erfolgen“ (Artikel 7).
Die Verordnung (EWG) Nr. 1403/69 legt das Richtverfahren für die Denaturierung durch Färbung fest, bestimmt, daß bei Denaturierung durch andere Verfahren als Färbung eine mindestens gleichwertige Gewähr wie bei dem Richtverfahren gegeben sein muß, zählt die Futtermittel auf, die bei der Denaturierung durch Beimischung zu verwenden sind, und nennt die Qualitätsmerkmale des Getreides, für das eine Prämie gewährt wird. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1403/69 knüpft an die Regelung der Verordnung Nr. 172/67/EWG an und bestimmt, daß „die Gewährung der Denaturierungsprämie … von der durch die Interventionsstellen durchzuführenden Kontrolle der Denaturierung von Weichweizen oder seiner Beimischung in unverarbeitetem Zustand zu Futtermitteln [abhängt] …“.
Die erwähnten Vorschriften besagen nur, daß eine Kontrolle unerläßlich ist, geben aber nicht näher an, in welcher Weise und nach welchem Verfahren die nationalen Interventionsstellen ihrer Kontrollpflicht nachzukommen haben. Der Begriff Kontrolle setzt eine wirksame Nachprüfung durch staatliche Stellen oder durch von ihnen beauftragte Kontrollorgane voraus. Bei der Regelung dieser Kontrolle muß der nationale Gesetzgeber sicherstellen, daß die Denaturierung gemäß den anwendbaren Vorschriften vorgenommen wird und daß nur begründete Prämienansprüche geltend gemacht werden.
Die verschiedenen Kontrollmethoden, wie die Vornahme von Stichproben, die Prüfung der Bücher oder die Anerkennung bestimmter Denaturierungsbetriebe, können — für sich allein oder verbunden — gleichermaßen wirksam sein, wenn auch keine von ihnen eine absolute Gewähr bietet.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat darauf verzichtet, Vorschriften zu erlassen, die das Kontrollverfahren im einzelnen regeln: Er hat vielmehr den Mitgliedstaaten die Freiheit gelassen, die Modalitäten dieses Verfahrens nach ihrem eigenen Recht und unter ihrer Verantwortung festzulegen und die am besten geeignete Regelung zu wählen; die ständige Anwesenheit eines Kontrollbeamten bei der Denaturierung sieht er nichr als unerläßlich an.
Der erste Teil der Frage ist sonach zu verneinen.
Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Vorschrift, die es einem Mitgliedstaat verwehrte, die Vergünstigungen aus der vorgesehenen Regelung von einer besonderen Anerkennung als Denaturierungsbetrieb abhängig zu machen: Der Prämienanspruch wird durch die Ablehnung dieser Anerkennung nicht berührt, denn es steht dem Eigentümer des Getreides frei, seine Vorräte ordnungsgemäß in einem anerkannten Betrieb denaturieren zu lassen.
Die Interventionsstellen können daher verlangen, daß die Leiter der Unternehmen die persönlichen Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um die Gefahr von Mißbräuchen auszuschließen. Wie bereits ausgeführt, hat es der Gemeinschaftsgesetzgeber, da er das Kontrollverfahren nicht eigens geregelt hat, den Mitgliedstaaten überlassen, die Einzelheiten dieses Verfahrens nach ihrem eigenen Recht und unter ihrer eigenen Verantwortung festzulegen. Im übrigen ist die Weigerung, einem Unternehmen hinsichtlich der Vornahme von Denaturierungen zu vertrauen, ausweislich der Akten der richterlichen Nachprüfung nicht entzogen, unterliegt vielmehr einer solchen Prüfung.
Sonach ist der zweite Teil der Frage zu bejahen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.