EuGH — 4/73
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und zwar einschließlich der Kosten, die durch die Beschlüsse vom 14. März und 21. November 1973 dem Endurteil vorbehalten wurden, sowie der Kosten, die Gegenstand des Beschlusses vom 21. Juni 1973 waren.
Die Verkaufsregelung der Ruhrkohle AG machte die Belieferung zu Großhandelsbedingungen von einer Klausel abhängig, welche von dem Händler die Abnahme einer Mindestvertragsmenge von 6000 Jahrestonnen Hausbrand und Kleinverbrauch verlange; die Klägerin habe aber in den letzten beiden Jahren die nunmehr verlangte Mindestabnahmemenge nicht mehr kontrahieren können. Ihr könne jedoch dieser Umstand nicht zum Vorwurf gereichen. Seit Jahren seien grundlegende Änderungen auf dem Energiesektor zu verzeichnen: Der Absatz von Kohle sei ständig zurückgegangen. Unter dieser Situation hätten selbstverständlich nicht nur die Zechengesellschaften, sondern auch der Groß- und Einzelhandel zu leiden. Letztlich hätten es jedoch die Ruhrkohle AG und die Ruhrkohle-Verkauf GmbH bzw. die früheren Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften zu vertreten, daß die Klägerin nicht einmal mehr 6000 Jahrestonnen abnehmen könne. So schließe die Ruhrkohle AG die Geschäfte mit Jahreslieferungen von über 30000 Tonnen direkt ab. Deshalb sei es der Klägerin wegen der ihr zuteil gewordenen diskriminierenden Behandlung unmöglich gemacht worden, einen bedeutenden Stammkunden, die Adam Opel AG, Rüsselsheim, mit den gewünschten Mengen zu beliefern. Auch mache die Ruhrkohle AG der Klägerin und den sonstigen Großhändlern durch Tochterunternehmen direkt Konkurrenz. Ferner böten die Ruhrkohle AG und die Ruhrkohle-Verkauf GmbH Brennstoffe weit unter dem Listenpreis an; auch würden von der Ruhrkohle AG abhängige Gesellschaften „belgischen Koks“ zum Tonnenpreis von etwa 90 DM frei Grenze an inländische Abnehmer in der Bundesrepublik liefern; diese Importware werde auch an Hausbrand und Kleinverbraucher zu Preisen verkauft, mit denen die Klägerin nicht konkurrieren könne.
Der Verlust der Großhändlereigenschaft und der Möglichkeit zum Direktbezug würde sich auf die Klägerin nachhaltig, insbesondere bei einer Änderung der Kohlenachfrage, auswirken. Es sei nicht zu verkennen, daß der Rückgang im Kohleabsatz beim Hausbrand weitgehend auf die außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse in den letzten Heizperioden zurückzuführen gewesen sei; auch würde sich die Absatzsituation sofort grundlegend ändern, wenn Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl oder Erdgas eintreten sollten (z. B. aus politischen Gründen). Wenn sie die neue Handelsregelung hinnähme, würde sie aller Wahrscheinlichkeit nach kaum jemals wieder die Möglichkeit bekommen, größere Mengen zu verkaufen, da sie als „Händler der zweiten Hand“ keinesfalls die gleichen Konditionen bieten könne wie die anerkannten Großhändler und Direktbezieher oder die Tochtergesellschaften der Ruhrkohle AG und der Ruhrkohle-Verkauf GmbH. Deshalb begehre sie mit ihrem zweiten Antrag nunmehr die Feststellung, daß die neue Handelsregelung zumindest insoweit nichtig und nicht anwendbar sei, als die Klägerin davon betroffen werde.
Die Klägerin könne nicht gezwungen werden, sich mit anderen Großhändlern, die sich in einer ähnlichen Situation befinden mögen, zusammenzuschließen und gemeinsam einzukaufen. Sie sehe keinen Anlaß dazu, ihre Unabhängigkeit einzuschränken, um sich vor den Auswirkungen der diskriminierenden Wirkung der Handelsregelung der Ruhrkohle AG zu schützen.Im übrigen lasse diese Regelung nicht erkennen, daß die Ruhrkohle AG verpflichtet sei, die Umsätze der zur Zusammenarbeit entschlossenen Unternehmen zu addieren; außerdem enthielte sie keine Angaben darüber, was unter einem „Zusammenschluß“ zu verstehen sei.
Der Vorwurf, die Ruhrkohle AG und die Ruhrkohle-Verkauf GmbH hätten es wegen der angeblichen Diskriminierung zu vertreten, daß die Klägerin nicht einmal mehr 6000 Jahrestonnen Kohle abnehmen könne, werde nicht durch konkrete Angaben substantiiert; jedenfalls betreffe er nicht die neue Handelsregelung der Ruhrkohle AG und deren Genehmigung durch die Kommission.Wie dem auch sei, es treffe nicht zu, daß die Tochterunternehmen der Ruhrkohle AG und die Ruhrkohle-Verkauf GmbH sowie die von den Aktionären der Ruhrkohle AG abhängigen Händler Kohlen unter dem Listenpreis angeboten hätten. Die Ruhrkohle AG habe zwar bereits vor Inkrafttreten der neuen Handelsregelung Händlern, die sich vertraglich zur Abnahme fester Mengen von Kohle verpflichtet hätten, einen besonderen Vertragsrabatt zugestanden. Dieser Vertragsrabatt sei jedoch Bestandteil der Preisliste der Ruhrkohle-Verkauf GmbH gewesen und sei bei vergleichbaren Abnahmemengen sämtlichen Händlern unterschiedslos gewährt worden.In der Tat könnten die Preise für Importware, die von den jeweiligen Produzenten bestimmt werden, bei 95 bis 110 DM liegen; die Brennstoffeinfuhr aus anderen Mitgliedstaaten der Montanunion sei jedoch von der Ruhrkohle AG nicht zu beeinflussen, so daß die Handelsgesellschaften der Ruhrkohle AG in freiem Wettbewerb mit den anderen Kohlengroßhändlern stünden. Da dieser Import den Absatz der Ruhrkohle naturgemäß erheblich beeinträchtige, sei es selbstverständlich, daß die Handelsgesellschaften der Ruhrkohle AG sich zum Ausgleich ihrer Absatzverluste an diesem Geschäft ebenfalls beteiligten.Was die von der Klägerin angeführten Direktgeschäfte zwischen der Ruhrkohle-Verkauf GmbH und den Industriekunden mit einem Verbrauch von mindestens 30000 Jahrestonnen angehe, so sei darauf zu verweisen, daß diese Abnehmer bereits seit Ende 1963 ein Wahlrecht hätten, ob sie über den Handel oder direkt über die Verkaufsgesellschaften beliefert werden wollten. Der Ausschluß des Handels von Geschäften mit Eisenbahngesellschaften und bestimmten anderen Industrieverbrauchern gelte unterschiedslos für alle Händler und sei im übrigen sachlich gerechtfertigt, da bei diesen Verbrauchergruppen besondere Verhältnisse vorlägen. Auch die durch die neue Handelsregelung eingeführte Bestimmung, daß Lieferungen des Großhandels an Industrieabnehmer mit mehr als 30000 Jahrestonnen Ruhrkohleabnahme von bestimmten besonderen Verkaufsbemühungen abhängig seien, gelte in gleicher Weise für den gesamten zugelassenen Großhandel.Der Rückgang des Absatzes der Klägerin auf 700 Tonnen im Jahre 1972 habe seine Ursachen nicht in Diskriminierungen, sondern sei auf den allgemein sinkenden Kohleverbrauch, vor allem aber auf die Art zurückzuführen, wie die Klägerin ihre Geschäfte führe.
In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hinzuweisen, daß die Klägerin die Möglichkeit habe, durch gemeinsamen Einkauf mit anderen Kohlegroßhändlern in vergleichbarer Lage sich das Recht zum Direktbezug zu erhalten. Diese Möglichkeit ergebe sich aufgrund der Feststellung, daß es nach der neuen Handelsregelung nur auf den Abschluß eines Zweijahresvertrages über mindestens 6000 Jahrestonnen für den Bereich Hausbrand und Kleinverbrauch ankomme, wobei der Händler aber nicht verpflichtet sei, die Vertragsmenge allein abzusetzen. Die Formen der Zusammenarbeit blieben den Händlern überlassen. Die geringfügige Einbuße an Unabhängigkeit, welche die Händler in Kauf nehmen müßten, dürfte bei der gegenwärtigen Situation auf dem Kohlemarkt weniger schwer wiegen.
Der zweite Antrag der Klägerin auf eine teilweise Nichtigerklärung der angegriffenen Entscheidung lediglich im Verhältnis zur Klägerin sei mit dem notwendigerweise allgemeinen Charakter der genehmigten Handelsregelung nicht vereinbar. Die für die Zulassung der Großhändler zum Direktbezug maßgeblichen Kriterien müßten gleichmäßig für alle Händler der Gemeinschaft gelten. Jedenfalls bleibe die Klägerin jeglichen Hinweis auf besondere Gründe schuldig, die zu ihren Gunsten eine von derjenigen aller anderen Großhändler abweichende Behandlung rechtfertigen könnten.
Mit ihrer am 31. Januar 1973 erhobenen Klage hat die Firma J. Nold, eine Kommanditgesellschaft, die in Darmstadt eine Kohlen- und Baustoffgroßhandlung betreibt, in der letzten Fassung der Anträge die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1972 über die Genehmigung einer neuen Handelsregelung der Ruhrkohle AG (ABl. 1973, L 120, S. 14), hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit und Nichtanwendbarkeit dieser Entscheidung beantragt, soweit die Klägerin davon betroffen ist. Sie rügt im wesentlichen, die Entscheidung habe es dem Verkaufsbüro der Ruhrkohlenzechen gestattet, die Direktbelieferung mit Kohle davon abhängig zu machen, daß ein fester Zweijahresvertrag abgeschlossen wird, der einen Mindestbezug von 6000 Jahrestonnen für die Versorgung des Hausbrand- und Kleinverbrauchersektors vorsieht, eine Menge, die ihre jährlichen Verkäufe auf diesem Sektor erheblich überschreitet; sie rügt ferner, sie sei durch diese Klausel aus der Stellung eines Großhändlers erster Hand verdrängt worden.
Die Kommission hat die Zulässigkeit der Klage nicht bestritten. Dagegen machen die Streithelferinnen, die Ruhrkohle AG und die Ruhrkohle-Verkauf GmbH, die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses geltend. Sie sind der Auffassung, falls die Klägerin obsiege und die Entscheidung vom 21. Dezember 1972 aufgehoben werde, führe das Urteil des Gerichtshofes dazu, daß die Handelsregelung wiederauflebe, die vor der den Gegenstand der Entscheidung bildenden Regelung gegolten habe. Da aber die Klägerin auch die Voraussetzungen dieser früheren Regelung nicht erfülle, verliere sie in jedem Falle ihre Eigenschaft als Großhändler erster Hand.
Diese Einrede greift nicht durch; denn falls die angefochtene Entscheidung aufgrund der erhobenen Rügen aufgehoben würde, müßte die Kommission aller Voraussicht nach darauf hinwirken, daß die genehmigte Handelsregelung durch neue Bestimmungen ersetzt würde, die der Lage der Klägerin besser gerecht werden. Ein Interesse der Klägerin daran, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu betreiben, läßt sich also nicht bestreiten.
Die Klägerin hat nicht näher angegeben, auf welche der Nichtigkeitsgründe des Artikels 33 EGKS-Vertrag sie sich gegenüber der angefochtenen Entscheidung berufen will.
Jedenfalls ist ein beträchtlicher Teil des Klagevorbringens ohne weiteres zurückzuweisen, soweit dieses sich nämlich auf Rügen bezieht, die nicht die Bestimmungen der angefochtenen Kommissionsentscheidung, sondern die Beziehungen der Klägerin zu den Streithelferinnen betreffen.
Soweit die Rügen sich mit der Entscheidung der Kommission befassen, werden mit dem schriftlichen und mündlichen Vorbringen der Klägerin im wesentlichen die Klagegründe der Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verletzung des Vertrages oder der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen geltend gemacht. Im einzelnen sind diese Rügen, was die neuen Voraussetzungen für den Direktbezug bei den Zechen anbelangt, auf eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung, auf eine Diskriminierung der Klägerin sowie auf eine angebliche Verletzung ihrer Grundrechte gestützt.
Durch Entscheidung vom 27. November 1969 hat die Kommission gemäß Artikel 66 § § 1 und 2 EGKS-Vertrag den Zusammenschluß der meisten Bergwerksgesellschaften des Ruhrgebiets in einer einzigen Gesellschaft, der Ruhrkohle AG, genehmigt. Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung verpflichtet die neue Gesellschaft, jede Änderung ihrer Handelsregelung der Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Am 30. Juni 1972 richtete die Ruhrkohle AG einen entsprechenden Antrag an die Kommission. Die Genehmigung der Kommission wurde durch die Entscheidung vom 21. Dezember 1972 erteilt, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. In der damit gebilligten Regelung wurden neue Voraussetzungen hinsichtlich der Mindestmengen festgelegt, zu deren Abnahme die Händler sich verpflichten müssen, um in den Genuß der Direktbelieferung durch den Erzeuger zu kommen. Unter anderem setzen direkte Lieferungen voraus, daß der Händler Zweijahresverträge über den Bezug von mindestens 6000 Jahrestonnen für die Versorgung des Hausbrand- und Kleinverbrauchersektors abschließt.
Der Kommission wird zum Vorwurf gemacht, daß sie es der Ruhrkohle AG gestattet habe, diese Voraussetzung willkürlich in der Weise festzulegen, daß die Klägerin wegen des Umfangs und der Zusammensetzung ihres Jahresabsatzes vom Direktbezug ausgeschlossen und in den Rang eines Händlers zweiter Hand gedrängt werde, und zwar mit allen sich daraus ergebenden kaufmännischen Nachteilen. Die Klägerin sieht es einerseits als diskriminierend an, daß sie im Gegensatz zu anderen Unternehmen von der Direktbelieferung durch den Erzeuger ausgeschlossen werde und sich dadurch in einer ungünstigeren Lage befinde als die Händler, die weiterhin diese Vorzugsstellung genössen. Sie beruft sich andererseits auf Artikel 65 § 2, der für einen ähnlichen Tatbestand wie den des Artikels 66 Vereinbarungen über gemeinsamen Verkauf nur billige, wenn diese „zu einer merklichen Verbesserung der Produktion oder der Verteilung der genannten Erzeugnisse beitragen“.
Die Kommission hat in der Begründung ihrer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, sie sei sich bewußt, daß die Einführung der neuen Handelsregelung die Wirkung haben werde, einer Reihe von Händlern die Möglichkeit zum Direktbezug beim Erzeuger zu nehmen, da diese Händler die obengenannten Verpflichtungen nicht eingehen könnten. Die Kommission begründet ihre Haltung damit, daß die Ruhrkohle AG angesichts des starken Rückgangs der Kohleverkäufe ihr Vertriebssystem rationalisieren und ihre unmittelbare Zusammenarbeit auf die Händler beschränken müsse, die in der Lage seien, ihr ein angemessenes Absatzvolumen zu gewährleisten. Das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung über den Bezug einer jährlichen Mindestmenge soll nämlich den Bergwerksgesellschaften einen regelmäßigen Absatz in Mengen sichern, die ihrem Produktionsrhythmus angepaßt sind.
Aus den Erklärungen der Kommission und der Streithelferinnen geht hervor, daß die Festlegung der obengenannten Kriterien sich nicht nur mit den technischen Bedingungen des Zechenbetriebs, sondern auch mit den besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten rechtfertigen läßt, die durch den Rückgang der Kohleerzeugung entstanden sind. Sonach können diese in einer allgemein geltenden Regelung niedergelegten Kriterien nicht als diskriminierend angesehen werden; sie werden in der Entscheidung vom 21. Dezember 1972 rechtlich zureichend begründet. Was die Anwendung dieser Kriterien anbelangt, so wird nicht vorgetragen, daß die Klägerin anders behandelt werde als diejenigen Unternehmen, die wie sie den Vorteil des Direktbezugs beim Erzeuger verloren haben, weil sie die in der neuen Handelsregelung aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Dieses Vorbringen ist also zurückzuweisen.
Die Klägerin macht noch geltend, sie sei in bestimmten Grundrechten verletzt, denn die Beschränkungen, welche die von der Kommission genehmigte neue Handelsregelung mit sich bringe, schlössen sie von der Direktbelieferung aus und beeinträchtigten dadurch die Rentabilität und die freie Entfaltung der Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens dergestalt, daß dessen Bestand gefährdet sei. Auf diese Weise beeinträchtige die neue Regelung sie in einem Recht, das dem Eigentumsrecht gleichzustellen sei, sowie im Recht auf freie Berufsausübung, beides Rechte, die geschützt werden durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassungen anderer Mitgliedstaaten und verschiedene internationale Verträge, namentlich die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 mit Zusatzprotokoll vom 20. März 1952.
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, die er zu wahren hat, und daß er bei der Gewährleistung dieser Rechte, von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten auszugehen hat. Hiernach kann er keine Maßnahmen als Rechtens anerkennen, die unvereinbar sind mit den von den Verfassungen dieser Staaten anerkannten und geschützten Grundrechten. Auch die internationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, können Hinweise geben, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sind. Anhand dieser Grundsätze ist über die von der Klägerin geltend gemachten Rügen zu entscheiden.
Es trifft zwar zu, daß die Verfassungsordnung aller Mitgliedstaaten das Eigentum schützt und in ähnlicher Weise die Freiheit der Arbeit, des Handels und anderer Berufstätigkeiten gewährleistet. Die so garantierten Rechte sind aber weit davon entfernt, uneingeschränkten Vorrang zu genießen; sie müssen im Hinblick auf die soziale Funktion der geschützten Rechtsgüter und Tätigkeiten gesehen werden. Aus diesem Grunde werden Rechte dieser Art in der Regel nur unter dem Vorbehalt von Einschränkungen geschützt, die im öffentlichen Interesse liegen. In der Gemeinschaftsrechtsordnung erscheint es weiterhin auch berechtigt, für diese Rechte bestimmte Begrenzungen vorzubehalten, die durch die dem allgemeinen Wohl dienenden Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt sind, solange die Rechte nicht in ihrem Wesen angetastet werden. Was insbesondere den Schutz des Unternehmens angeht, so kann er keinesfalls auf bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten ausgedehnt werden, deren Ungewißheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehört.
Die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile sind mehr auf die wirtschaftliche Entwicklung als auf die angefochtene Entscheidung zurückzuführen. Angesichts der Veränderungen in der Wirtschaft, zu denen der Rückgang der Kohleerzeugung nötigte, war es Sache der Klägerin, sich mit der neuen Lage auseinanderzusetzen und ihrerseits die unerläßlichen Umstellungen vorzunehmen.
Aus allen diesen Gründen ist dieses Klagevorbringen zurückzuweisen.
Sonach ist die Klage abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.
In dem Beschluß des Präsidenten vom 14. März 1973 sowie in dem Beschluß des Gerichtshofes vom 21. November 1973 sind die Kosten, die durch den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen bzw. durch die Streithilfe entstanden sind, dem Endurteil vorbehalten worden.
Durch Beschluß vom 21. Juni 1973 hat der Gerichtshof die Klägerin verurteilt, die bis zu diesem Zeitpunkt der Ruhrkohle AG und der Ruhrkohle-Verkauf GmbH im Hauptsacheverfahren und im Verfahren auf einstweilige Anordnung entstandenen Kosten zu tragen.