EuGH — 8/73
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Massey-Ferguson, des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 3, 9, 27, 28, 100, 111, 113, 177 und 235,aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zoll wert der Waren, insbesondere ihres Artikels 11,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschluß vom 23. Januar 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Die Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren hat ihre Ermächtigungsgrundlage in Artikel 235 des Vertrages; die Prüfung der gestellten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung beeinträchtigen könnte.2.Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zweite Alternative der genannten Verordnung ist dahin auszulegen, daß es für den Nachweis eines vom Zielpreis abweichenden Barpreises nicht ausreicht darzutun, daß der Zielpreis Kreditkosten enthält, daß vielmehr der Nachweis eines bestimmten abweichenden Preises erforderlich ist, zu dessen Zahlung der Käufer oder andere Käufer unter vergleichbaren Bedingungen bei Zahlung vor dem vereinbarten Ziel berechtigt wären.
Die Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148/6 vom 28. Juni 1968) über den Zollwert der Waren nennt als Rechtsgrundlage „den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere … Artikel 235“.Artikel 11 dieser Verordnung bestimmt::„1.Der für die Zollwertermittlung maßgebende Preis isr für Waren, die unmittelbar zum freien Verkehr abgefertigt werden, der Barpreis, der zu dem in Artikel 5 Buchstabe a genannten Zeitpunkt zu zahlen ist. 2.Als Barpreis gilt auch ein Preis, der a)…b)später als zu dem in Artikel 5 Buchstabe a genannten Zeitpunkt zu zahlen ist, falls kein Skonto für Barzahlung vorgesehen ist oder falls der Zollstelle nicht nachgewiesen wird, daß ein abweichender Barpreis vorhanden ist. 3.…“ Artikel 5 Buchstabe a bestimmt:„Der Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts ist a)für Waren, die unmittelbar zum freien Verkehr abgefertigt werden, der Tag, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten über die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr annimmt.“
Die Firma Massey-Ferguson GmbH, Kassel, ließ zwischen dem 3. Juli und dem 25. Oktober 1968 beim Zollamt Bremerhaven-Rotersand 121 Ackerschlepper abfertigen, die sie von ihrer Schwesterfirma in England gekauft hatte und die am 15. des vierten folgenden Monats zu zahlen waren. Das Zollamt erhob die Eingangsabgaben auf der Grundlage des Rechnungspreises. Die von der Firma als Preisnachlaß angemeldeten Kreditkosten von 3 % erkannte es nicht an. Für seine Ablehnung bezog es sich auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 803/68 und machte geltend, die Firma habe den Nachweis nicht erbracht, daß ein vom Rechnungspreis abweichender Barpreis vorhanden sei, außerdem fehle eine Skontoabrede.Nachdem die Einsprüche der Firma Massey-Ferguson GmbH beim Hauptzollamt Bremerhaven erfolglos geblieben waren, erhob diese Klage beim Finanzgericht Bremen. Das Finanzgericht hob die Einspruchsbescheide auf und erkannte das Recht der Firma auf eine den Kreditkosten entsprechende Zollwertminderung von 3 % an. Das Finanzgericht war der Ansicht, die Firma habe durch die Vorlage eines Schreibens der Lieferfirma, wonach der Rechnungspreis die Kreditkosten einschlösse, den Nachweis erbracht, daß im Sinne von Artikel 11 ein vom Rechnungspreis abweichender Barpreis vorhanden sei. Nach Auffassung des Finanzgerichts war es unerheblich, daß die Lieferfirma diese Kosten in ihrem Schreiben nicht im einzelnen angegeben hatte. Dieses Schreiben der Lieferfirma müsse nämlich zusammen mit der Zollerklärung des Importeurs gesehen werden. Daraus ergebe sich, daß sich die Kreditkosten auf 3 % beliefen. Die Verordnung Nr. 803/68 verlange aber keine bestimmten Beweise zum Nachweis des Vorliegens eines vom Rechnungspreis abweichenden Barpreises. Die an die Art des Nachweises zu stellenden Anforderungen hingen von den Umständen des Einzelfalles ab.Gegen das Urteil des Finanzgerichts legte das Hauptzollamt Bremerhaven Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.
Mit Beschluß vom 23. Januar 1973 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:„1.Ist eine für die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates über den Zollwert der Waren vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148/6 vom 28. Juni 1968) erforderliche Ermächtigungsgrundlage in Artikel 235 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf den sie gestützt ist, oder in einer anderen Bestimmung des Vertrages vorhanden? 2.Bei Bejahung der Frage zu 1: Wie ist Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zweite Alternative dieser Verordnung — Nachweis, daß ein abweichender Barpreis vorhanden ist — auszulegen? Ist es notwendig, daß zwischen dem Verkäufer und dem Käufer oder anderen Käufern bei Barzahlung ein anderer Preis bestimmter Höhe gilt, oder genügt es, daß der Zielpreis Kreditkosten enthält?“ In den Gründen seines Beschlusses stellt der Bundesfinanzhof fest, der Gerichtshof habe bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1970, Rechtssache 27/70 (Slg. 1970, 1035), bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 803/68 ausgelegt. Da jedoch die Frage der Gültigkeit der Verordnung von dem vorlegenden Gericht nicht gestellt worden sei, erscheine dem Bundesfinanzhof die Vorlage dieser Frage auch im Hinblick auf die im Schrifttum hierzu geäußerten Zweifel angebracht.Der Bundesfinanzhof faßt in den Gründen seines Beschlusses außerdem die Argumente der Beteiligten zur zweiten Frage wie folgt zusammen:„Das Finanzgericht und die Klägerin vertreten die Auffassung, daß es hierzu genüge, aus den vorhandenen Unterlagen den Schluß zu ziehen, daß ein Barpreis vorhanden ist, der wegen eines Zwischenkredits auf den in Rechnung gestellten Preis erhöht ist. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, daß die Vorschrift andernfalls materiell-rechtlich falsch sei, weil ein Zielpreis infolge der in ihm enthaltenen Kreditkosten in jedem Fall höher als ein Barzahlungspreis sei und daher nicht fingiert werden könne, ein solcher Zielpreis gelte als Bar-preis. Die Klägerin beruft sich hierzu auf das allerdings zu § § 53 Absatz 2 und 53 b des Zollgesetzes 1939 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Oktober 1963 VII 2/61 U (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 78, 68, Bundessteuerblatt III 1964, 25, Bundeszollblart 1964, 168). In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß ein sich als Zielpreis ausweisender Rechnungspreis auch dann auf den Barpreis zu berichtigen ist, wenn ein Skontoabzug nicht vereinbart ist. Das Hauptzollamt und der dem Verfahren beigetrerene Bundesminister der Finanzen machen geltend, daß die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht herangezogen werden könne, weil die Vorschrift, deren Auslegung umstritten sei, gegenüber dem nationalen Recht eine Neuregelung enthalte, die wegen der unterschiedlichen Handhabung in den einzelnen Mitgliedstaaten notwendig geworden sei. Schließe der Rechnungspreis Kreditkosten wegen späterer Zahlung ein, so bedeute dies noch nicht, daß er deshalb vom Barpreis abweiche. Der Verkäufer könne die wegen der späteren Zahlung entstehenden Kreditkosten auch als Gewinnschmälerung hinnehmen. Für den Zollwert komme es nur darauf an, ob ein abweichender Preis bei Barzahlung effektiv vorhanden ist. Dieser müsse auch der Höhe nach nachgewiesen werden. Die Preiskalkulation des Verkäufers hinsichtlich der Kreditkosten verändere als unbeachtliches Motiv weder den Fälligkeitstermin noch die Höhe der Kaufschuld.“
Der Beschluß des Bundesfinanzhofs ist am 19. Februar 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Firma Massey-Ferguson GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Ditges, zugelassen beim Oberlandesgericht Köln, am 18. April 1973, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn H. J. Lambers als Bevollmächtigten, am 25. April 1973 und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater H. Matthies als Bevollmächtigten, am 30. April 1973 schriftliche Erklärungen abgegeben.Der Gerichtshof hat auf Bericht des Be-richterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.Die Firma Massey-Ferguson GmbH, der Rat und die Kommission haben in der Sitzung vom 5. Juni 1973 mündliche Ausführungen gemacht.Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. Juni 1973 vorgetragen.
Der Bundesfinanzhof ersucht mit Beschluß vom 23. Januar 1973, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 1973, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über zwei Fragen, die sich auf die Gültigkeit und die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968„über den Zollwert der Waren“ (ABl. L 148, S. 6) beziehen.
Die erste Frage geht dahin, ob eine für die Gültigkeit dieser Verordnung erforderliche Ermächtigungsgrundlage in Artikel 235 des Vertrages, auf den sie gestützt ist, oder in einer anderen Bestimmung des Vertrages vorhanden ist. Die Verordnung ist, wie es eingangs ihrer Präambel heißt, erlassen worden „gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235“. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dieser Artikel eine ausreichende Rechtsgrundlage bietet.
Artikel 235 ermächtigt den Rat, die geeigneten Vorschriften zu erlassen, wenn ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich erscheint, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und im Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen sind. Die Errichtung einer Zollunion zwischen den Mitgliedstaaten ist nach Artikel 3 Buchstaben a und b des Vertrages eines der Ziele der Gemeinschaft. Das Funktionieren der Zollunion setzt notwendig eine einheitliche Ermittlung des Zollwerts der aus Drittländern eingeführten Waren voraus, damit der durch den gemeinsamen Zolltarif verwirklichte Schutz in der ganzen Gemeinschaft gleich stark ist. Eine solche einheitliche Ermittlung ergibt sich nicht in dem erforderlichen Umfang daraus, daß alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den Zollwert der Waren sind, denn die Bestimmungen dieses Abkommens lassen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Regelung einiger besonderer Fragen gewisse Anpassungsmöglichkeiten. Da das in Artikel 100 des Vertrages geregelte Verfahren der Angleichung der Rechtsvorschriften durch Richtlinien keine hinreichend wirksame Handhabe bietet, ist zu prüfen, ob gegebenenfalls die Vorschriften über die Errichtung der Zollunion und die Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik eine angemessene Grundlage für das Tätigwerden des Rates hätten bieten können.
Zwar rechtfertigt das wirksame Funktionieren der Zollunion eine weite Auslegung der Artikel 9, 27, 28, 111 und 113 des Vertrages sowie der Befugnisse, welche diese Bestimmungen den Organen übertragen, um ihnen eine zusammenhängende Regelung der Außenhandelsbeziehungen durch einseitige Maßnahmen wie auch durch Vereinbarungen zu ermöglichen, doch durfte der Rat zu Recht davon ausgehen, daß der Rückgriff auf das Verfahren des Artikels 235 im Interesse der Rechtssicherheit zulässig war, zumal die fragliche Verordnung während der Übergangszeit erlassen wurde. Wegen der besonderen Anforderungen des Artikels 235 ist dieses Vorgehen im übrigen auch deshalb nicht zu beanstanden, weil im vorliegenden Fall die Vertragsvorschriften über die Willensbildung des Rates oder über die Aufteilung der Befugnisse auf die Organe nicht umgangen worden sind.
Es ist nicht bestritten, daß bei Erlaß der Verordnung Nr. 803/68 das in Artikel 235 vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist.
Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß diese Verordnung ihre Ermächtigungsgrundlage in Artikel 235 des Vertrages hat und die Prüfung der gestellten Frage deshalb nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung beeinträchtigen könnte.
Die zweite Frage, die sich auf die Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zweite Alternative der Verordnung Nr. 803/68 bezieht, geht dahin, ob es notwendig ist, „daß zwischen dem Verkäufer und dem Käufer oder anderen Käufern bei Barzahlung ein anderer Preis bestimmter Höhe gilt“, oder ob es genügt, daß der Zielpreis Kreditkosten enthält.
Der umstrittenen Vorschrift ist zu entnehmen, daß der für die Zollwertermittlung maßgebliche Preis bei späterer Zahlung der Zielpreis ist, falls keine Skonto für Barzahlung vorgesehen ist oder falls der Zollstelle nicht nachgewiesen wird, daß ein abweichender Barpreis vorhanden ist.
Für die Auslegung dieser Vorschrift ist auf deren Zweck abzustellen, nämlich den Wert einer Ware — ausgedrückt in einem bestimmten Betrag, der als Grundlage für die Berechnung der Zollbelastung der Ware dienen kann — zu ermitteln. Folglich muß der abweichende Preis, dessen Vorhandensein gegebenenfalls nachgewiesen werden kann, in Zahlen ausdrückbar sein. Diese Voraussetzung ist nicht schon aufgrund der bloßen Tatsache erfüllt, daß der Zielpreis Kreditkosten enthält, zumal wenn dem Käufer oder anderen Käufern unter vergleichbaren Bedingungen keinerlei Möglichkeit gegeben ist, vor dem vereinbarten Ziel ihre Schuld durch Zahlung eines bestimmten, unter dem Zielpreis liegenden Preises zu begleichen.
Es ist Sache des nationalen Gerichtes, im Einzelfall zu entscheiden, ob der Nachweis erbracht ist oder nicht, daß ein abweichender Preis in dem angegebenen Sinne vorhanden ist.
Auf die gestellte Frage ist daher zu antworten, daß es für den Nachweis eines vom Zielpreis abweichenden Barpreises nicht ausreicht darzutun, daß der Zielpreis Kreditkosten enthält, daß vielmehr der Nachweis eines bestimmten abweichenden Preises erforderlich ist, zu dessen Zahlung der Käufer oder andere Käufer unter vergleichbaren Bedingungen bei Zahlung vor dem vereinbarten Ziel berechtigt wären.
Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.