EuGH — 11/73
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts gemäß dessen Beschlüssen vom 5. Februar 1973 und 18. Juni 1973 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates sind dahin auszulegen, daß für die Abschöpfungsbemessung diejenigen Kostenfaktoren der Einfuhren zu berücksichtigen sind, die jeder Importeur unvermeidlich zu tragen hat, um das für die Durchführung der Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse Notwendige zu erledigen, die damit verbundenen vorgeschriebenen Formalitäten zu beachten und diese Erzeugnisse bis zur ersten Großhandelsstufe am Geltungsort des Grundrichtpreises zu befördern.
Das Hessische Finanzgericht hat aufgrund seiner Beschlüsse vom 5. Februar 1973 und 18. Juni 1973, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 1973 beziehungsweise am 22. Juni 1973, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, Nr. 30) über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vorgelegt.
Die Frage geht dahin, ob bei der nach dieser Verordnung vorgenommenen Berechnung der Abschöpfung einige Kostenfaktoren, insbesondere Pflanzenbeschaugebühren, Kontrollkosten, Verzollungskosten, Bankgebühren und Spesen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Dokumente und mit der zu stellenden Kaution vom Schwellenpreis abgezogen werden mußten.
Diese Frage zielt nicht nur auf die Auslegung der Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 19/62, sondern zugleich auf eine Entscheidung des Gerichtshofes über die konkreten Streitfragen, die sich aus der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf bestimmte, dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalte ergeben. Der Gerichtshof ist indessen nicht befugt, im Verfahren nach Artikel 177 den Vertrag auf den konkreten Einzelfall anzuwenden, doch kann er der Fassung des Vorlagebeschlusses die Fragen entnehmen, die lediglich die Auslegung des Vertrages betreffen. Die gestellte Frage ist deshalb dahin auszulegen, daß mit ihr geklärt werden soll, welche Kostenfaktoren der Einfuhren im allgemeinen für die Berechnung der Abschöpfung in Betracht zu ziehen waren.
Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 19/62 entsprach der innergemeinschaftliche Abschöpfungsbetrag für Einfuhren von Getreide, z. B. Weichweizen und Gerste, dem Unterschied zwischen dem Preis für das aus dem ausführenden Mitgliedstaat stammende Erzeugnis frei Grenze des einführenden Mitgliedstaates und dem Schwellenpreis dieses letzteren Staates. Der Schwellenpreis wurde nach Artikel 4 dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten jährlich für eine einheitliche Standardqualität so festgesetzt, daß der Verkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses auf dem Markt des Handelsplatzes der Zone mit dem größten Zuschußbedarf dem Grundrichtpreis nach Artikel 5 derselben Verordnung entsprach.
Um Störungen infolge von Einfuhren zu niedrigen Preisen zu verhindern, sollte der Schwellenpreis, so wie er in der Verordnung Nr. 19 vorgesehen war, zusammen mit der Abschöpfung das Preisniveau festlegen, auf das der Preis des eingeführten Erzeugnisses angehoben werden mußte, damit dieses auf dem fraglichen Markt nicht zu einem niedrigeren als dem Grundrichtpreis angeboten werden konnte. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, mußte der Preis des eingeführten Erzeugnisses ab Grenzübergang dem Grundrichtpreis entsprechen, so daß der Schwellenpreis dem Grundrichtpreis, vermindert um die Vermarktungskosten, gleich sein mußte.
Zu den Vermarktungskosten gehören die bei der Durchführung der Einfuhr und den damit verbundenen Formalitäten entstehenden Kosten, die jeder Importeur unvermeidlich zu tragen hat, ferner die normalen Kosten für die Beförderung der eingeführten Ware zur maßgeblichen Angebotsstufe in der Zone mit dem größten Zuschußbedarf. Nach dem allgemeinen Abschöpfungssystem der Verordnung Nr. 19/62 müßten außerdem die Vermarktungskosten nicht nach Maßgabe der vom Importeur für eine bestimmte Lieferung tatsächlich aufgewandten, weitgehend von seinen Entscheidungen abhängigen Kosten berechnet werden, sondern nur nach den pauschal berechneten Kosten, die jedem Importeur für Einfuhren der fraglichen Erzeugnisse unvermeidlich erwachsen.
Auf die gestellte Frage ist somit zu antworten, daß die Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates dahin auszulegen sind, daß für die Abschöpfungsbemessung diejenigen Kostenfaktoren der Einfuhren zu berücksichtigen sind, die jeder Importeur unvermeidlich zu tragen hat, um das für die Durchführung der Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse Notwendige zu erledigen, die damit verbundenen vorgeschriebenen Formalitäten zu beachten und diese Erzeugnisse bis zur ersten Großhandelsstufe am Geltungsort des Grundrichtpreises zu befördern.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.