EuGH — 12/73
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 121/67/EWG, insbesondere ihres Artikels 15,aufgrund der Verordnung Nr. 1041/67/EWG, insbesondere ihres Artikels 6,aufgrund der Verordnungen Nr. 137/67/EWG und 222/68/EWG,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 25. Januar 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Ob die Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt ist, den Erfordernissen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1041/67 genügen, ist anhand von in der Gemeinschaft geltenden Kriterien zu entscheiden.2.Ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag erscheinenden Bezeichnung vermarktet werden könnte, genügt diesen Qualitätserfordernissen nicht.3.Die Eintarifiening eines Erzeugnisses unter die Tarifstelle 16.01 B I a setzt voraus, daß dessen Bestandteile einem Trocknungsprozeß unterworfen und daß als Ausgangserzeugnis Fleisch und nicht nur Schlachtabfälle verwandt wurden.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 25. Januar 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Februar 1973, nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG eine Reihe von Fragen nach der Auslegung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 121/67/EWG (ABl. 1967, Nr. 117, S. 2238), Artikel 6 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9), der Tarifstelle 16.01 B I a und c des Anhangs II zur Verordnung Nr. 137/67/EWG (ABl. 1967, Nr. 122, S. 2395) und des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 222/68 (ABl. 1968, L 49, S. 5) gestellt.
Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 15 der Verordnung Nr. 121/67/EWG so auszulegen ist, daß eine Ausfuhrerstattung dann nicht gewähn werden kann, wenn der Erstattungsbetrag den auf dem Inlandsmarkt für das ausgeführte Erzeugnis — im vorliegenden Falle einer Partie Rohwürste — tatsächlich gezahlten Preis übersteigt.
Nach der genannten Vorschrift kann, um die Ausfuhr der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 121 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Die Preise der Gemeinschaft werden gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 177/67/EWG (ABl. 1967, Nr. 130, S. 2614) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Preise auf den verschiedenen Vermarktungsstufen in der Gemeinschaft und der tatsächlichen Ausfuhrpreise ermittelt. Dieselbe Verordnung sieht in Artikel 2 Absatz 2 für die Berechnung der Erstattung außerdem vor, daß der Preis der für die Gewinnung des fraglichen Erzeugnisses erforderlichen Futtergetreidemenge zu berücksichtigen ist. Die Höhe der Erstattung hängt daher nicht von dem auf dem Inlandsmarkt für das ausgeführte Erzeugnis tatsächlich gezahlten Preis ab.
Somit ist die Gewährung einer Erstattung nicht zwangsläufig ausgeschlossen, wenn der Erstattungsbetrag den auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten Preis übersteigt.
Für den Fall der Verneinung der ersten Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob bei den in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG aufgestellten Qualitätserfordernissen auf die Handelsgebräuche und die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten oder aber des Empfängerlandes abzustellen ist.
Nach der erwähnten Bestimmung wird eine Erstattung nur gewährt für Erzeugnisse, „die sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden und die von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, darf ihre Verwendung zu diesem Zweck in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein“. In der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1041 wird darauf hingewiesen, daß die vorgesehene Regelung nur auf diejenigen Erzeugnisse angewandt werden kann, die sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden, und daß außerdem die mit einer Erstattung ausgeführten Erzeugnisse von derartiger Qualität sein müssen, daß sie unter normalen Bedingungen vermarktet werden können. Wie den Gründen des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Hamburg zu entnehmen ist, geht es diesem Gericht um die Frage, ob dieses Erfordernis als eine stillschweigende Verweisung auf die lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Empfängerland oder auf die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften auszulegen ist.
Solange nicht ausdrücklich auf die Vorschriften oder Gewohnheiten eines Drittlandes verwiesen wird, sind gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nach ihren eigenen Quellen auszulegen. Wie aus der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 121/67 hervorgeht, ist die Erstattungsregelung ein Mittel der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, das es ermöglichen soll, die in Artikel 39 aufgestellten Ziele, namentlich die Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes im Sinne von Artikel 40 Absatz 3, zu erreichen. Wollte man die Gewährung einer Erstattung von den Rechtsvorschriften oder Gewohnheiten eines Drittlandes abhängig machen, so würde innerhalb der Gemeinschaft jede Sicherheit hinsichtlich der Anwendung dieses Mittels beseitigt, und eine wirksame Kontrolle durch die Gemeinschaft wäre nicht mehr möglich.
Sonach ist die Frage, ob die Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, den Erfordernissen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1041/67 genügen, anhand von in der Gemeinschaft geltenden Kriterien zu entscheiden.
Mit dem zweiten Teil der zweiten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob davon auszugehen ist, daß ein Erzeugnis den Qualitätsanforde rungen nicht genügt, wenn der Erstattungsbetrag den auf dem Inlandsmarkt für das ausgeführte Erzeugnis tatsächlich gezahlten Preis übersteigt.
Für den Fall der Verneinung dieser Frage wird mit dem ersten Teil der dritten Frage um eine Auslegung des Begriffs „von gesunder und handelsüblicher Qualität“ gebeten.
Da diese Fragen in einem engen Zusammenhang stehen, sind sie gleichzeitig zu prüfen.
Die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1041/67 aufgestellten Erfordernisse gesunder und handelsüblicher Qualität sind eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung, welche Anforderungen hinsichtlich Art und Qualität die Verordnungen zur Festsetzung der Erstattungsbeträge für die einzelnen Erzeugnisse im übrigen auch enthalten mögen. Ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag erscheinenden Bezeichnung vermarktet werden könnte, würde diesen Qualitätserfordernissen nicht genügen. Übersteigt der Erstattungsbetrag den vom Exporteur auf dem Inlandsmarkt für das ausgeführte Erzeugnis tatsächlich gezahlten Preis, so ist dies ein Indiz, das zu Zweifeln an der Qualität des Erzeugnisses Anlaß geben muß.
Der zweite Teil der dritten Frage ist im wesentlichen auf die Auslegung der Warenbezeichnungen „Rohwürste“ und „andere“ im Sinne des Anhangs II Buchstabe c ex 16.01 B I a und c der Verordnung Nr. 137/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 und des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 222/68 der Kommission vom 23. Februar 1968 gerichtet.
Der Wortlaut dieser Tarifstelle legt in den in allen Sprachen verbindlichen Fassungen entscheidendes Gewicht darauf, daß das genannte Erzeugnis aufgrund eines Trocknungsprozesses einen gewissen Grad der Haltbarkeit erlangt hat. Bei Fehlen einschlägiger, von der Gemeinschaft erlassener Bestimmungen sind die im Brüsseler Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife vorgesehenen Erläuterungen maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung gemeinschaftlicher Tarifpositionen. Nach der seinerzeit gültigen Fassung der Erläuterungen gehören zur Tarifnummer 16.01 („Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut“) Zubereitungen aus Fleisch oder Schlachtabfall, die roh oder gar sein können. Diese Fassung stellt insbesondere klar, daß „Würste aus Fleisch (Frankfurter, Salami usw.)“ in diese Tarifnummer einzureihen sind.Die Zusammensetzung des fraglichen Erzeugnisses muß also auf der Grundlage von Fleisch und nicht nur von Schlachtabfällen erfolgen.
Die Eintarifierung eines Erzeugnisses unter die Tarifstelle 16.01 B I a setzt deshalb voraus, daß dessen Bestandteile einem Trocknungsprozeß unterworfen und als Ausgangserzeugnis Fleisch und nicht nur Schlachtabfälle verwandt wurden.
Die Tarifstelle 16.01 B I c ist eine Auffangposition, in die alle Würste und dergleichen aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut im Sinne der genannten Erläuterungen einzuordnen sind, die sich nicht in die anderen Tarifstellen eintarifieren lassen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.