EuGH — C-15/73
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 25, 90 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 91hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Über den Sachverhalt, den Gegenstand der Klagen und die Ausführungen der Parteien ist folgender. Sitzungsbericht erstattet worden:
Den Klägerinnen, Beamtinnen von Organen der Europäischen Gemeinschaften, wurde als Folge ihrer Heirat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut der Beamten in der bis zu seiner Streichung durch die Verordnung Nr. 558/73 des Rates vom 26. Februar 1973 (ABl. L 55 vom 28. Februar 1973, S. 1) geltenden Fassung durch Verfügung des Organs, dem sie jeweils angehören, die Auslandszulage entzogen öder verweigert. Durch Urteile vom 7. Juni 1972 in den Rechtssachen 20 und 32/71 (Sabbatini/Europäisches Parlament und Bauduin/Kommission — Slg. 1972, 345 und 363) erkannte der Gerichtshof, daß besagter Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut insofern eine willkürliche Ungleichbehandlung von Beamten und -Beamtinnen bewirkte, als er den Anspruch der betroffenen Beamtinnen auf Weitergewährung der Auslandszulage nach ihrer Heirat davon abhängig machte, daß sie die Eigenschaft als Familienvorstand im damals verstandenen Sinne erwarben. Infolgedessen entschied der Gerichtshof, daß die Verfügungen, durch die Frau Sabbatini-Bertoni und Frau Bauduin-Chollet die Auslandszulagen entzogen worden waren, der Rechtsgrundlage entbehrten und deshalb der Aufhebung verfielen.Auf diese Urteile hin bewilligten die Beklagten den Klägerinnen eine Auslandszulage mit Wirkung vom 1. Juli 1972 an.Zwischen dem 25. Juli 1972 und dem 14. November 1972 verlangten die Klägerinnen im Beschwerdewege Nachzahlungen auf die Auslandszulage. Die Zeiträume, für die sie Nachzahlung begehrten, schwankten erheblich, denn der längste reichte bis zum Februar 1953, der kürzeste dagegen lediglich bis zum Februar 1972 zurück.Die Beschwerden wurden von den Beklagten förmlich oder stillschweigend zurückgewiesen.
Mit ihren Klagen, die in der Zeit zwischen dem 27. Februar und dem 23. Mai 1973 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, erstreben die Klägerinnen die Nachzählung der Auslandszulage von dem Tage ari gerechnet, an dem diese ihnen entzogen oder verweigert wurde, bis zum Tage der Wiederaufnahme der Zahlungen und, soweit erforderlich, die Aufhebung der Verfügungen der, Beklagten, mit denen ihnen die Zulage entzogen oder verweigert wurde.
Die Beklagten haben in Schriftsätzen, die zwischen dem 5. April 1973 und dem 26. Juni 1973 eingegangen sind, Einreden gegen die Zulässigkeit der Klagen erhoben und beantragt, vorab gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung über diese Einreden zu entscheiden.
Die Klägerinnen sind diesen Einreden zwischen dem 14. Juni 1973 und dem 23. Juli 1973;. schriftsätzlich entgegengetreten.
Der Gerichtshof hat am 19. März, 21. März, 27. März und 30. März 1973 beschlossen, die Rechtssachen 28 bis 32, 52 und 53, 57 bis 104, 116 und 117, 132 und 135 bis 137/73 der Zweiten Kammer zuzuweisen.
Durch Beschlüsse vom 11. April und 30. Juli 1973 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Im Anschluß an den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht hat am 27. September und am 15. November 1973 die mündliche Verhandlung stattgefunden.Die Klägerinnen sind, mit einer Ausnahme, von Rechtsanwalt Grégoire, die Klägerin des Verfahrens 137/73 ist, von den Rechtsanwälten Chomé und Haas, alle zugelassen in Brüssel, der Rat von seinem Rechtsberater Lesort, die Kommission von ihrem Rechtsberater Griesmar und das Parlament von seinem Generalsekretär Nord mit Rechtsanwalt Bonn als Beistand vertreten worden.In der Sitzung haben die drei Organe an ihren Anträgen festgehalten, sämtliche Klagen als unzulässig abzuweisen. Sie verweisen insbesondere auf das Urteil vom 8. Februar 1973 in der Rechtssache 56/72 (Goeth/Kommission — Slg. 1973, 181), in dem der Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Klagen nach Fristablauf bestätigt hat.Der Rechtsbehauptung der Klägerinnen, bei ihren Klagen handle es sich um eine eigenständige Klageart, treten die Organe mit der Feststellung entgegen, allein Artikel 179 des EWG-Vertrags könne eine Rechtsgrundlage für diese Klagen abgeben. Nach dieser Bestimmung aber unterlägen Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten den im Statut festgelegten Grenzen und Bedingungen. Demnach seien vorliegend ausschließlich die Artikel 90 und 91 des Statuts einschlägig.Im übrigen sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch in den Klagen keineswegs als Schadenersatzanspruch ausgewiesen. Jedenfalls würde eine auf die Artikel 178 und 215 des EWG-Vertrags gestützte Klage einen Verfahrensmißbrauch darstellen, da sie auf dem Umweg über Artikel 178 darauf abzielte, zu einem Ergebnis zu gelangen, das allein auf dem durch die Artikel 173 und 179 vorgezeichneten Wege zu erreichen sei.Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, daß die Formvorschriften in Artikel 25 des Statuts auch zu beachten seien, wenn die rein automatische buchungstechnische Wiedergabe bereits im Statut festgelegter Berechnungsgrößen in Frage stehe, die für eine Ermessensbetätigung keinen Raum lasse.Darüber hinaus könne nach der Vorschrift des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts die Unzulässigkeit einer später erhobenen Klage nur dadurch abgewendet werden, daß innerhalb von drei Monaten, beginnend „am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält“, Beschwerde eingelegt werde.Indessen sei nicht zweifelhaft, daß die Klägerinnen von der Streichung ihrer Auslandszulage mehr als drei Monate vor Einreichung ihrer Verwaltungsbeschwerden Kenntnis erlangt hätten. In dieser Hinsicht nehmen die Organe Bezug auf die Urteile des Gerichtshofes vom 8. Mai 1973 und vom 30. Mai 1973 in den Rechtssachen 33/72 und 36/72 (Gunnella/Kommission und Meganck/Kommission — Slg. 1973, 475 und 527).Gegenüber dem Vorbringen, durch den Eintritt neuer Tatsachen seien die Klagefristen wiedereröffnet worden, verweisen die Organe auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich auf das Urteil vom 17. Juni 1965 in der Rechtssache 43/64 (Müller/Rat — Slg. 1965, 520), wonach ein Urteil nur für die durch den aufgehobenen Verwaltungsakt selbst unmittelbar betroffenen Personen eine neue Tatsache darstelle. Wegen der gleichgelagerten Sachverhalte könne die Entscheidung über vorliegende Klagen nicht anders ausfallen. Diese Lösung entspreche im übrigen den Grundsätzen, die im Recht der einzelnen Mitgliedstaaten mehr oder weniger uneingeschränkt anerkannt würden.In den Urteilen in den Rechtssachen Sabbatini und Bauduin sei außerdem nicht die zugrundeliegende Norm, d. h. Artikel 4 Absatz 3 des Anhanges VII zum Statut, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für nichtig erklärt worden. Vielmehr seien die in Anwendung dieser Vorschrift ergangenen Einzelfallentscheidungen aufgehoben worden. Für den Fall, daß eine Rechtswidrigkeitseinrede durchgreife, bestehe der Grundsatz, daß die Aufhebung des Folgeaktes niemals die Aufhebung des Ausgangsaktes mitbewirke. Aus der Tatsache, daß die betreffende Norm für unanwendbar erklärt worden sei, lasse sich nicht mit ex-tunc-Wirkung ihre Nichtigkeit herleiten und obendrein dieser Nichtigkeit die jeglicher Rechtstradition zuwiderlaufende Rechtsfolge beimessen, daß sie die Aufhebung der in Anwendung dieser Vorschrift ergangenen und wegen Fristablaufs unanfechtbar gewordenen Einzelfallentscheidungen nach sich ziehe. Artikel 4 Absatz 3 des Anhanges VII förmlich aufzuheben, sei das Werk des Gesetzgebers gewesen, der diese Bestimmung auch tatsächlich, allerdings bloß mit beschränkter Rückwirkung auf den 1. Juli 1972, durch Verordnung Nr. 558/73 vom 26. Februar 1973 (ABl. L 55, S. 1) gestrichen habe.Die Verfügungen, in denen die Auslandszulage mit Wirkung vom 1. Juli 1972 an erneut bewilligt wurde, seien nichts weiter als eine Vorwegnahme der bevorstehenden Neuregelung gewesen, wie sie dann durch die erwähnte Verordnung tatsächlich geschaffen worden sei. Jede andere Auslegung gehe fehl.Dem Vorbringen, Artikel 4 Absatz 3 müsse als nichtexistent betrachtet werden, halten die Organe entgegen, von einem Nichtakt könne lediglich dann gesprochen werden, wenn der Akt der zu seinem Zustandekommen wesentlichen Voraussetzungen entbehre oder einen Mangel aufweise, der so beschaffen sei, daß der Akt dadurch zur Ausführung einer Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift schlechthin ungeeignet werde. Von einem Nichtakt könne somit vorliegend keine Rede sein.Schließlich sei festzustellen, daß der Begriff des Familienvorstandes, der in den Urteilen Sabbatini und Bauduin verworfen worden sei, im Laufe der Jahre in der nationalen Gesetzgebung und im Rechts- und Sozialbewußtsein ganz allgemein eine Entwicklung durchgemacht habe.Die Klägerinnen meinen, sie hätten sehr wohl eine Schadenersatzansprüche rechtfertigende Amtspflichtverletzung gerügt; sie nehmen insoweit Bezug auf den mit Urteil vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 79/71 entschiedenen Präzedenzfall (Heinemann/Kommission — Slg. 1972, 579).Im übrigen erinnern sie daran, der Gerichtshof habe in den Rechtssachen Sabbatini und Bauduin erkannt, daß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII insoweit rechtswidrig sei, als er eine willkürliche Ungleichbehandlung der Beamten und Beamtinnen vorsehe. In Anwendung dieser Statutsvorschrift indessen sei ihnen seinerzeit die Auslandszulage entzogen worden. Der Entzug sei somit auf eine Norm gestützt worden, die für rechtswidrig erklärt worden sei und deshalb so angesehen werden müsse, als habe sie niemals existiert und zu keiner Zeit Rechtswirkungen erzeugt. Darüber hinaus stehe fest, daß sie, die Klägerinnen, ungeachtet ihrer Heirat stets die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllt hätten. Sie fragten sich, ob dies nicht im Grunde eine neue Tatsache darstelle. Werde eine Rechtsvorschrift für rechtswidrig erklärt, und sei es auch nur in den Entscheidungsgründen des Urteils, sofern diese mit dem Aufhebungsanspruch im Tenor in untrennbarem Zusammenhang stünden und dessen notwendige Stütze bildeten, dann geschehe das zwangsläufig mit Wirkung für und gegen alle.Die Klägerin in der Rechtssache 137/73 macht geltend, die Systematik der Artikel 173, 174 und 184 des EWG-Vertrags rechtfertige in gewissen Ausnahmefällen den Rückgriff auf die Theorie des Nichtaktes. Da die mit einem Rechtsverstoß begründete Anfechtungsklage an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft werde, müsse es bei besonders schwerwiegenden Rechtsverstößen möglich sein, sich auf absolute Nichtigkeit zu berufen im Gegensatz zu der in Artikel 174 des Vertrages bezeichneten Regelnichtigkeit. Die hier streitige Bestimmung könne als solcher Nichtakt oder absolut nichtiger Akt gewertet werden. In Artikel 119 des Vertrages finde sich mittelbar das Verbot formuliert, diskriminierende Verhältnisse zu schaffen; die Verletzung einer eindeutigen Vorschrift des EWG-Vertrags müsse als ein Akt angesehen werden, der jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und keinerlei Wirkungen hervorbringe.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Dezember 1973 vorgetragen.
Die Beklagten haben sich schriftsätzlich, ohne auf die Hauptsache einzugehen, gestützt auf Artikel 91 der Verfahrensordnung einredeweise auf die Unzulässigkeit der Klagen wegen Fristversäumung berufen und geltend gemacht, die Klagen seien nicht unter Beachtung der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts erhoben worden. Nach Artikel 91 sei eine Klage beim Gerichtshof nur unter der Voraussetzung zulässig, daß bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht worden sei. Nach Artikel 90 sei die Beschwerde bei der Anstellungsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten einzulegen, beginnend am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tage, an dem dieser Kenntnis davon erhalten habe. Ein bloßer Blick auf die Daten des Widerrufs bzw. der Verweigerung der Auslandszulage einerseits und der Klageerhebung andererseits zeige, daß die Klagen wegen Ablaufs der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgeschriebenen Fristen unzulässig seien.
Die Klägerinnen wenden dagegen ein, die Klagen seien in erster Linie auf die Zahlung rückständiger Bezüge gerichtet, Zahlungsklagen jedoch bildeten eine eigenständige Klageart, die nicht gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts fristgebunden sei.
Entgegen dieser Kennzeichnung zielen die Klagen auf eine Aufhebung der von den beklagten Organen erlassenen Verfügungen mit der Begründung ab, diese seien rechtswidrig. In keiner der Klageschriften wird der Zahlungsantrag als Antrag auf Ersatz eines durch die Organe verursachten Schadens ausgewiesen. Selbst wenn die Klägerinnen beabsichtigt haben sollten, Ersatz eines durch die Organe in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schadens zu verlangen, bildet vorliegend die angebliche Rechtswidrigkeit der behördlichen Verfügungen den Anlaß für eine derartige Klage, die sich sonach nicht von einer Anfechtungsklage unterscheidet.
Die Klagegrundlage findet sich daher ausschließlich in Artikel 179 des EWG-Vertrages, wonach der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgaben der Bedingungen zuständig ist, die im Statut der Beamten festgelegt sind. Das heißt, daß die Klagen nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts fristgebunden sind.
Dieser Gegeneinwand ist nach allem zu verwerfen.
Einige Klägerinnen meinen, die Klagefrist habe ihnen gegenüber nicht zu laufen begonnen, da die Ausgangsverfügungen, durch die die Auslandszulage gestrichen oder verweigert worden sei, ihnen nicht ordnungsgemäß nach Artikel 25 des Beamtenstatuts mitgeteilt worden seien. In Ermangelung einer förmlichen, mit Gründen versehenen schriftlichen Mitteilung hätten sie lediglich aufgrund einer Durchsicht ihrer Gehaltsstreifen Kenntnis davon erlangen können, daß ihnen die Zulage gestrichen oder nicht bewilligt worden sei. Der Gehaltsstreifen stelle indessen keine Verfügung im Sinne von Artikel 25 des Statuts dar.
Es ist unstreitig, daß die Klägerinnen von den zugrundeliegenden ihnen gegenüber getroffenen Entscheidungen über den Widerruf bzw. die Verweigerung der Auslandszulage mehr als drei Monate vor Eingang ihrer Verwaltungsbeschwerden Kenntnis erhielten. Die Aushändigung des monatlich erstellten Gehaltsstreifens setzt die Klagefrist in Lauf, wenn die ergangene Entscheidung aus diesem Beleg ohne weiteres ersichtlich ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.
Der Gegeneinwand ist nach allem zu verwerfen.
Die Klägerinnen bemühen sich schließlich, unter verschiedenen Gesichtspunkten den Nachweis zu erbringen, daß die Klagefristen für sie jedenfalls erneut zu laufen begonnen hätten. Eine der Klägerinnen meint in dieser Hinsicht, Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut weise einen derart markanten Rechtswidrigkeitsgrad auf, daß er als „nichtexistent“ betrachtet werden müsse. Die Feststellung, daß es sich um einen Nichtakt handle, beseitige die durch den Ablauf der Klagefristen eingetretenen Ausschlußwirkungen. Sämtliche Klägerinnen berufen sich übereinstimmend auf den Eintritt bestimmter„neuer Tatsachen“. Eine neue Tatsache stellten die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1972 in den Rechtssachen 20/71, Sabbatini/Europäisches Parlament, und 32/71, Bauduin/Kommission, dar. Die in diesen Urteilen ausgesprochene Aufhebung der Verfügungen sei damit begründet worden, Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut sei rechtswidrig. In Anwendung eben dieser als rechtswidrig erkannten Bestimmung aber sei ihnen die Auslandszulage entzogen oder verweigert worden. Eine weitere neue Tatsache bildeten die auf die Urteile des Gerichtshofes hin erlassenen Verfügungen der beklagten Organe, durch die ihnen mit Wirkung vom 1. Januar 1972 an die Zulage erstmals oder wieder bewilligt worden sei. Diese Verfügungen ließen sich als eine allgemeine Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis werten und stellten als solche eine neue Tatsache dar.
Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 7. Juni 1972 und den daraufhin von den Organen ergriffenen Maßnahmen, und zwar zunächst individuell zugunsten der Klägerinnen und später durch die am Personalstatut vorgenommenen Änderungen generell zugunsten sämtlicher Beamtinnen, steht der Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten und Beamtinnen, angewandt auf den mit der Gewährung der Auslandszulage an Beamtinnen verbundenen Problemkreis, nicht mehr in Frage.
Mit ihren Klagen begehren die Klägerinnen Nachzahlung der Auslandszulage ausschließlich für die vor den besagten Maßnahmen liegende Zeitspanne. Bei Beurteilung der Klagezulässigkeit ist daher die für einen reibungslosen Tätigkeitsablauf bei den Gemeinschaftsorganen unerläßliche Forderung nach Rechtssicherheit zu berücksichtigen, die in der Festlegung von Klagefristen in Artikel 91 des Statuts einen Niederschlag gefunden hat.
Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut kann keineswegs als „Nichtakt“ bezeichnet werden, denn diese Bestimmung rührt von der zuständigen Stelle her und wurde unter Beachtung der in den Verträgen aufgestellten Verfahrens- und Formerfordernisse erlassen.
Die Klägerinnen leiten den Eintritt „neuer Tatsachen“ in erster Linie aus dem Umstand her, daß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut aufgrund der Urteile vom 7. Juni 1972 als fehlerhaft und folglich vom Inkrafttreten des Statuts an ungültig angesehen werden müsse. Des weiteren messen sie den infolge dieser Urteile des Gerichtshofes von den beklagten Organen ihnen gegenüber erlassenen Verfügungen die gleiche Bedeutung bei, wobei sie davon ausgehen, daß diese Verfügungen auf das rückwirkende Anerkenntnis der Ungültigkeit der erwähnten Statutsbestimmung hinausliefen.
Die Urteile vom 7. Juni 1972 äußern Rechtskraft allein zwischen den Parteien der damaligen Verfahren. Darüber hinaus ist anzumerken, daß in ihnen nicht die in Frage stehende Norm im Sinne des Artikels 174 Absatz 1 für nichtig erklärt wird, daß diese Bestimmung vielmehr lediglich für unanwendbar erklärt und infolgedessen die Aufhebung der auf ihrer Grundlage getroffenen Verfügungen ausgesprochen wird. Die Klägerinnen, die es zu gegebener Zeit unterlassen haben, von den ihnen im Statut und im Vertrag eingeräumten Klagemöglichkeiten Gebrauch zu machen, können sich unter den jetzigen Umständen nicht auf diese Urteile berufen.
Die durch diese Urteile ausgelöste Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis ist als praktische Vorwegnahme einer Neufassung des Beamtenstatuts anzusehen und kann nicht dahin verstanden werden, daß sie es ermöglicht, einen abgeschlossenen Sachverhalt, der das Ergebnis an die Klägerinnen gerichteter, nach Verstreichen der Klagefristen unanfechtbar gewordener Verfügungen ist, erneut zur Prüfung zu stellen.
Diese Gegeneinwände sind daher zu verwerfen.
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, daß die Klagen nicht fristgerecht erhoben worden und infolgedessen für unzulässig zu erklären sind.
Die Klägerinnen sind mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.