EuGH — 150/73
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates, insbesondere ihres Artikels 17,aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 des Rates, insbesondere ihrer Artikel 1 bis 4 und ihrer Anhänge,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Urteil des College van Beroep voor het Bedrijfsleven vom 13. Juli 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Kriterien für die Berechnung des Betrages der Ausfuhrerstattungen für Eieralbumin gelten zwar aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 und insbesondere ihres Anhangs C auch für Milchalbumin, dies bedeutet aber nicht, daß bei der Ausfuhr von Milchalbumin ein Anspruch auf Erstattung wie bei der Ausfuhr von Eieralbumin besteht, denn insoweit fehlt es an einer in Durchführung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates ergangenen Verordnung der Kommission, die eine dahin gehende Bestimmung trifft.