EuGH — 6/73 R
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beteiligten,aufgrund der Verfahrensordnung, insbesondere ihrer Artikel 83, 84, 85 und 86,VERFÜGT PER PRÄSIDENT 1.Die in Artikel 2 der Kommissionsentscheidung gesetzte Frist für die Unterbreitung von Vorschlägen zur weiteren Belieferung von Zoja wird bis zum 2. April 1973 verlängert.2.Der Kommission und der Firma Zoja wird aufgegeben, zu den eingegangenen Vorschlägen vor dem 2. Mai 1973 Stellung zu nehmen.3.Vorbehaltlich der Ausführung dieser Maßnahmen wird die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Geldbuße auf den 2. Mai 1973 vertagt.4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.