EuGH — C-40/73
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung des Generalanwalts,aufgrund des Artikels 85 des EWG-Vertrags,aufgrund des Artikels 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 93hat DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher (Berichterstatter), C. ö Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart, Generalanwalt: H. Mayras Kanzler: A. Van Houtte folgenden BESCHLUSS erlassen: 1.Dem Antrag der Unione Nazionale Consumatori auf Zulassung als Streithelferin in den Verfahren 41/73, 43 — 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73 wird stattgegeben, soweit der Beitritt erstrebt wird, um die von der Kommission im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Abschirmung des italienischen Marktes gestellten Anträge zu unterstützen.2.Durch den Kanzler werden der Streithelferin Abschriften aller den Parteien zugestellten Schriftstücke übermittelt.3.Zu gegebener Zeit wird der Streithelferin eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.