EuGH, zweite kammer — 43/74
Aus diesen Gründender DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) hat für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Beide Parteien tragen ihre eigenen Kosten.3.Die Kosten der Zeugenvernehmung trägt der Kläger.
Aus diesen Gründender DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) hat für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Beide Parteien tragen ihre eigenen Kosten.3.Die Kosten der Zeugenvernehmung trägt der Kläger.
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