EuGH — 23/74 R
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung der mündlichen Ausführung der Parteien,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 7,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 83,ergeht im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung folgenderBESCHLUSS 1.Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.