EuGH — 71/74 R et RR
Aus diesen Gründen wird im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung beschlossen: 1.Die Vereinigung Fruitunie wird im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung als Streithelferin zugelassen.2.Der Vollzug der Entscheidung IV/26.602 — Frubo wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache ausgesetzt.3.Die Klauseln, wonach gegen die Kartellmitglieder Geldbußen verhängt werden können, dürfen bis zu diesem Zeitpunkt nicht angewendet werden.4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.