EuGH — 80/74
Aus diesen Gründen wird beschlossen: 1.Die Rechtssache 80/74 ist im Register des Gerichtshofes zu streichen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen
Aus diesen Gründen wird beschlossen: 1.Die Rechtssache 80/74 ist im Register des Gerichtshofes zu streichen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.