EuGH, zweite kammer — C-126/75
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen werden abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen werden abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.