EuGH — 3/75 R
Aus diesen Gründen ergeht im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung folgender BESCHLUSS 1.Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1974 (Kom. 74-2087) wird abgelehnt.2.Die Entscheidung der Kommission darf bis zum Erlaß des Endurteils jedoch nur unter zwei Voraussetzungen vollzogen werden:BSC darf, falls sie Aktien der JFB erwirbt, von dem damit verbundenen Stimmrecht keinen Gebrauch machen; Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung bleibt außer Anwendung. 3.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.