EuGH — 22/75 R
Aufgrund der Prozeßakten, aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 83,ergeht im Verfahren wegen einstweiliger Anordnungfolgender Beschluß: 1.Der Antrag wird abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.