EuGH — 54/75 R
Aus diesen Gründen beschließt der Präsident der Zweiten Kammer im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung: 1.Der Antrag auf vorläufige Amtsenthebung der Personalvertretung beim Europäischen Parlament wird zurückgewiesen.2.Die Stimmzettel für die Wahl der Personalvertretung beim Europäischen Parlament vom 18. März 1975 sind bei der Kanzlei des Gerichtshofes zu hinterlegen.3.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.