EuGH — 109/75 R
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Sache beschlossen: 1.NCB wird als Streithelfer im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zugelassen.2.Die Kommission hat, gegen geeignete Sicherheiten der NCC die einstweiligen Maßnahmen zu treffen, die sie für unbedingt erforderlich hält, um für die voraussichtliche Mindestdauer des Hauptsacheverfahrens den Betrieb in den beiden mit Schließung bedrohten Werken der NCC aufrechtzuerhalten.3.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.