EuGH — 26/76 R
Aus diesen Gründen hat angesichts der Dringlichkeit der Sacheder Präsident im Verfahren auf einstweilige Anordnung beschlossen: 1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Aus diesen Gründen hat angesichts der Dringlichkeit der Sacheder Präsident im Verfahren auf einstweilige Anordnung beschlossen: 1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.