EuGH — 27/76 R
Aus diesen Gründen wird im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung beschlossen: 1.Bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechtssache 27/76 wird der Vollzug von Artikel 3 Buchstaben a und b erster Gedankenstrich der Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1975 (IV/26.699) ausgesetzt, sofern die Klägerinnen die in Artikel 1 der Entscheidung von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen nicht schon freiwillig abgestellt haben.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.