EuGH — 61/76 R I
Aus diesen Gründen beschließt der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung: 1.Der Antrag wird zurückgewiesen.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Aus diesen Gründen beschließt der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung: 1.Der Antrag wird zurückgewiesen.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
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