EuGH — 64/76
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (ZWEITE KAMMER) beschlossen: 1.Die von der Beklagten den Klägerinnen zu erstattenden Kosten werden auf 300000 FF festgesetzt.2.Die erstattungsfähigen Kosten sind nach Maßgabe der den Klägerinnen jeweils zukommenden Schadensersatzbeträge auf diese aufzuteilen, sofern die Klägerinnen nicht innerhalb eines Monats nach Erlaß dieses Beschlusses aufgrund einer Einigung eine andere Aufteilung beantragen.