EuGH — 88/76 R
Aus diesen Gründen beschließt Der Präsident im Wege der einstweiligen Anordnung und unter gleichzeitiger Zurückweisung aller weiteren Anträge: 1.Der Kommission wird aufgegeben, die zuständigen belgischen Behörden davon zu unterrichten, daß die streitige Kaution nicht als verfallen angesehen werden kann, solange der Gerichtshof nicht das den Rechtsstreit in der Hauptsache abschließende Urteil erlassen hat.2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.