EuGH — 69/77
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Italienische Republik hat gegen ihre Pflichten aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen, indem sie es unterließ, innerhalb der vorgesehenen Fristen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Anwendung der Richtlinien des Rates Nr. 74/150 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, Nr. 74/151 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, Nr. 74/152 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, Nr. 74/346 vom 25. Juni 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und Nr. 74/347 vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern sicherzustellen.2.Die Italienische Republik hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.