EuGH, Zweite Kammer — 87/77
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klagen in den Rechtssachen 9/84 und 10/84 werden als unzulässig abgewiesen.2)Die Klagen in den Rechtssachen 87, 130/77 und 22/83 werden als unbegründet abgewiesen.3)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.