EuGH — 147/77
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Italienische Republik hat gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen, indem sie binnen der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der Richtlinie Nr. 74/577 des Rates vom 18. November 1974 über die Betäubung von Tieren vor dem Schlachten nachzukommen.2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.