EuGH — 31/77 R
Aus diesen Gründen beschließt DER GERICHTSHOF im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung: a)Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland stellt unverzüglich die Anwendung der seit 31. Januar 1977 durchgeführten Beihilfemaßnahme ein.b)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.