EuGH — 113/77 R et 113/77 R-INT.
Aus diesen Gründen hat Der Präsident im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1.Der Beitritt der Nippon Seiko K.K., der NSK Bearings Europe Ltd., der NSK Kugellager GmbH und der NSK France SA. zum vorliegenden Zwischenverfahren als Streithelferinnen wird zugelassen.Die Entscheidung über die Kosten der Streithilfe bleibt dem Endurteil in der Rechtssache NSK und andere gegen Rat (Rechtssache 119/77) vorbehalten. 2.Die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1778/77 des Rates auf NTN, die NTN Wälzlager (Europa) GmbH, die NTN-Roulements Sidag SA. und die NTN Bearings-GKN Ltd. wird bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechtssache NTN gegen Rat (Rechtssache 113/77) ausgesetzt, sofern und solange diese Gesellschaften weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Höhe der Beträge, die sie aufgrund des vorgenannten Artikels 3 zu entrichten verpflichtet sind, Sicherheit leisten.3.Die Entscheidung über die Kosten des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleibt dem Endurteil in der Rechtssache NTN gegen Rat (Rechtssache 113/77) vorbehalten.