EuGH — 114/77
Gestützt auf die Artikel 69, 70 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes,nach Anhörung des Generalanwalts,hatDER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe, Generalanwalt: J.-P. Warner Kanzler: A. Van Houtte aus diesen Gründen beschlossen : 1.Die Klage ist unzulässig, soweit sie gegen den Rat gerichtet ist.2.Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.