EuGH — C-116/77
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1.Der Streithilfeantrag wird zurückgewiesen.2.Die Antragsteller haben die Kosten des Streithilfeverfahrens zu tragen.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1.Der Streithilfeantrag wird zurückgewiesen.2.Die Antragsteller haben die Kosten des Streithilfeverfahrens zu tragen.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.