EuGH — 119/77 R
Aus diesen Gründen hat Der Präsident im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1.Die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1778/77 des Rates auf die Nippon Seiko K.K., die NSK Bearings Europe Ltd., die NSK Kugellager GmbH und die NSK France S.A. wird bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechtssache NSK und andere gegen Rat und Kommission (Rechtssache 119/77) für die von den Tochtergesellschaften nach dem genannten Artikel geschuldeten, aber noch nicht entrichteten Beträge ausgesetzt, sofern und solange die Tochtergesellschaften für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Höhe dieser Beträge Sicherheit leisten.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil in der Rechtssache NSK und andere gegen Rat und Kommission (Rechtssache 121/77) vorbehalten.