EuGH — 121/77 R
Aus diesen Gründen hat der Präsident im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1.Die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1778/77 des Rates auf die Antragstellerin Nachi (U.K.) Ltd. wird bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechtssache Nachi u.a. gegen Rat (Rechtssache 121/77) ausgesetzt für den von Nachi (U.K.) Ltd. aufgrund der vorgenannten Bestimmung geschuldeten, aber noch nicht entrichteten Betrag, sofern und solange Nachi (U.K.) Ltd. für die Erfüllung ihrer Verpflichtung in Höhe dieses Betrages Sicherheit leistet.2.Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.3.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil in der Rechtssache Nachi u.a. gegen Rat (Rechtssache 121/77) vorbehalten.