EuGH — 19/78 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung beschlossen: 1.Der Antrag wird abgewiesen.2.Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung beschlossen: 1.Der Antrag wird abgewiesen.2.Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.